14.10.2015 Unternehmensrecht
Nach den neuen §§ 312 Abs. 4, 312 g BGB ist das Verbraucherwiderrufsrecht nun auch auf Wohnraummietverträge anwendbar. Umstritten ist, ob Mietern bei Mieterhöhungen ein Widerrufsrecht zusteht und Vermieter zur Belehrung über das Widerrufsrecht verpflichtet sind. Eine fehlende Belehrung hätte zur Folge, dass Mieter eine wirksam gewordene Mieterhöhung bis ein Jahr und 14 Tage nach deren Zustandekommen widerrufen könnten. Der jeweilige Vermieter wäre dann verpflichtet, die „überzahlte“ Miete zurück zu gewähren, ohne vom Mieter Wertersatz zu erhalten.