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07.10.2015
Unternehmensrecht

Der Netzanschluss im EEG 2014 und das Wahlrecht des Anlagenbetreibers – Wann sind die Mehrkosten des Netzbetreibers erheblich?

In der Praxis wird darüber diskutiert, um wieviel Prozent die Netzbetreiberkosten steigen dürfen bis die Schwelle zur Erheblichkeit erreicht ist. Was dabei häufig übersehen wird: Für die Prüfung der Erheblichkeit ist ein prozentualer Schwellenwert für sich allein völlig ungeeignet.

Ausgangslage

Die Integration von EEG-Anlagen in das Netz ist ein wesentlicher Kostenfaktor bei der Förderung der erneuerbaren Energien. In der Praxis spielt die Aufteilung der Kosten für Netzanschluss und Netzausbau zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber daher eine wichtige Rolle. Maßgeblich ist dabei der sog. Verknüpfungspunkt. Dies ist gem. § 8 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 grundsätzlich die Stelle im Netz, die – bei gesamtwirtschaftlicher Betrachtung – den technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschluss der Anlage ermöglicht. Der Verknüpfungspunkt wird daher durch einen Vergleich der unmittelbaren Anschluss- und Netzausbaukosten der in Frage kommenden Anschlussvarianten (sog. Variantenvergleich) ermittelt. Der Anlagenbetreiber trägt nach § 16 I EEG 2014 die notwendigen Kosten des Anschlusses der EEG-Anlage an den Verknüpfungspunkt und der Netzbetreiber gem. § 17 EEG 2014 etwaige Netzausbaukosten.

Das Wahlrecht des Anlagenbetreibers und seine Grenzen

Nach § 8 Abs. 2 EEG 2014 können Anlagenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise einen anderen als den gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt wählen. An der beschriebenen Kostenverteilung ändert sich dadurch nichts. Soweit durch die Ausübung des Wahlrechts höhere Netzausbaukosten entstehen, trägt diese also ebenfalls der Netzbetreiber. Um die Netzbetreiber nicht übermäßig zu belasten, hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BGH zu den Vorgängervorschriften des § 8 Abs. 2 EEG 2014 aufgegriffen und das Wahlrecht ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die daraus resultierenden Mehrkosten für den Netzbetreiber nicht unerheblich sind. Übersteigen die unmittelbaren Kosten des Netzbetreibers bei Anschluss an den vom Anlagenbetreiber gewählten Verknüpfungspunkt jene Kosten, die der Netzbetreiber bei Anschluss an den gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt (Ausgangsvariante) zu tragen hätte, stellt sich somit die Frage, wann diese Mehrkosten die Schwelle zur Erheblichkeit überschreiten.

Isolierte Betrachtung von prozentualen oder absoluten Schwellenwerten nicht sachgerecht

Teilweise wird versucht, die Rechtsprechung der Landgerichte Verden und Paderborn von Anfang des Jahres 2015 (Fundstellen s.u.) dahingehend zu deuten, dass sich eine 25-Prozent-Schwelle herausbildet. Die Mehrkosten wären demnach erheblich, wenn die unmittelbaren Kosten des Netzbetreibers bei Anschluss an den gewählten Verknüpfungspunkt die Netzbetreiberkosten in der Ausgangsvariante um mehr als 25 Prozent übersteigen. Andere haben geäußert, dass noch kein Wert ausgemacht werden könne, ein prozentualer Schwellenwert aber jedenfalls deutlich niedriger (im einstelligen Bereich) angesiedelt werden müsse. Diese Beiträge verkennen Folgendes: So verlockend die Einführung eines „handlichen“ und allgemeingültigen prozentualen oder absoluten Schwellenwerts für die Praxis auch wäre – für die Feststellung der Erheblichkeit ist ein solcher Wert für sich allein ungeeignet!

Die folgenden (vereinfachten) Beispiele verdeutlichen die Problematik einer prozentualen Schwelle:

  • Beispiel 1: Ein Windpark (Projektvolumen 100 Mio. Euro) wird angeschlossen. Der Netzbetreiber ist in der Region gut aufgestellt, der Anschluss an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt führt für den Netzbetreiber zu Kosten i.H.v. lediglich 10.000 Euro. Ein Anschluss an den vom Anlagenbetreiber gewählten Verknüpfungspunkt würde den Netzbetreiber ebenfalls nur 20.000 Euro kosten. Der Anlagenbetreiber muss in beiden Varianten ca. 1 Mio. Euro für die Anschlussleitung aufwenden. Der gewählte Verknüpfungspunkt ermöglicht ihm jedoch – anders als die Ausgangsvariante – den Anschluss weiterer Anlagen zu einem späteren Zeitpunkt.
  • Beispiel 2: Die Integration einer Biogasanlage (Projektvolumen 5 Mio. Euro) in das Netz gestaltet sich schwierig. Für den Netzbetreiber entstehen schon in der Ausgangsvariante Kosten i.H.v. 800.000 Euro. Im Falle des Anschlusses an den vom Anlagenbetreiber gewählten Verknüpfungspunkt würden seine Kosten 870.000 Euro betragen. Der Anlagenbetreiber sieht die Chance, durch die Wahl des anderen Verknüpfungspunktes 20.000 Euro bei der Anschlussleitung einzusparen, die dann nur noch 30.000 Euro kostet.

Bei Anwendung einer prozentualen Schwelle (egal, ob diese bei 10, 20 oder 25 Prozent liegt) müsste man im ersten Beispiel dem Anlagenbetreiber das Wahlrecht absprechen, weil die Mehrkosten des Netzbetreibers – auch wenn sie im Verhältnis zum Projektvolumen und zu den Anschlusskosten des Anlagenbetreibers relativ gering sind – im Vergleich zur Ausgangsvariante bei 100 Prozent liegen. Im zweiten Beispiel würden die Kosten des Netzbetreibers dagegen „nur“ um 8,75 Prozent steigen, so dass die Ausübung des Wahlrechts nicht zu beanstanden wäre, obwohl die Mehrkosten als absoluter Betrag und auch im Verhältnis zum Projektvolumen durchaus beachtlich sind.

Das Problem: Ein prozentualer Wert, der die Netzbetreiberkosten in der Ausgangsvariante und in der gewählten Anschlussvariante zueinander ins Verhältnis setzt, sagt nichts über die Höhe der absoluten Mehrkosten aus. Fallen in der Ausgangsvariante für den Netzbetreiber keine oder nur unwesentliche Kosten an, führen schon geringe Netzbetreiberkosten in der Wahlvariante zu prozentual unermesslichen Mehrkosten. Zudem erlaubt ein solcher prozentualer Schwellenwert keine Einbeziehung der Gesamtkosten des Netzanschlusses oder des Projektvolumens in die Erheblichkeitsprüfung. Dabei dürfte es einleuchten, dass Mehrkosten in Höhe von 5.000 Euro, die eine bestimmte prozentuale Kostensteigerung gegenüber der Ausgangsvariante verkörpern, anders zu bewerten sind, wenn das Projektvolumen statt 100 Mio. Euro nur bei 100.000 Euro und die vom Anlagenbetreiber zu tragenden Anschlusskosten statt bei 1. Mio. Euro nur bei 10.000 Euro liegen. Aus diesen Gründen eignet sich auch das Urteil des BGH vom 10.10.2012, auf das in der Diskussion über die Erheblichkeit der Mehrkosten häufig Bezug genommen wird, nicht zur Verallgemeinerung.

Mögliche Kriterien für die Feststellung der (Un-)Erheblichkeit

Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet eine einheitliche absolute oder prozentuale Grenze in den Gesetzeswortlaut aufzunehmen. Auch die Gesetzesbegründung gibt keine entsprechenden Anhaltspunkte. Daraus ist zu schließen, dass die Einführung eines allgemeingültigen Schwellenwertes gerade nicht beabsichtigt war. Dieses Verständnis steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Neuregelung in § 8 Abs. 2 EEG 2014, die die „Grenze zum Rechtsmissbrauch“ im Sinne des allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben ziehen soll. Die Einschränkung des Wahlrechts ist daher im Lichte des § 242 BGB auszulegen.

Die Mehrkosten sind daher unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere auch der Interessen des Anlagenbetreibers zu bewerten. In dieser Prüfung können dann – unter anderem – auch die prozentuale Steigerung der Netzbetreiberkosten und der absolute Betrag der Mehrkosten als Anhaltspunkte herangezogen werden. Weitere Kriterien für die Prüfung der Erheblichkeit der Mehrkosten können beispielsweise folgende Aspekte sein:

  • Besteht die Motivation des Anlagenbetreibers bei der Ausübung des Wahlrechts allein darin, seine Netzanschlusskosten im Sinne des § 16 I EEG 2014 zu reduzieren, oder kann der Anlagenbetreiber darüber hinaus weitere nachvollziehbare und berechtigte Interessen geltend machen?
  • Nimmt der Anlagenbetreiber bei der Ausübung seines Wahlrechts ggf. sogar selbst höhere Netzanschlusskosten in Kauf, um seine berechtigten Interessen zu verfolgen (z.B. weil er den Verknüpfungspunkt mit Blick auf den möglichen Anschluss einer weiteren Anlage zu einem späteren Zeitpunkt wählt)?
  • Wie hoch sind die Mehrkosten im Vergleich zu den vom Anlagenbetreiber zu tragenden Anschlusskosten?
  • Wie hoch sind die Mehrkosten im Verhältnis zum Projektvolumen?
  • Müssen ggf. berechtigte Interessen Dritter (z.B. Nachbarn) bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden?

Fazit

Das Recht des Anlagenbetreibers, einen anderen als den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt zu wählen, bleibt auch im EEG 2014 Gegenstand kontroverser Diskussionen. Eine handliche Formel zur Beantwortung der Frage, ab wann die Mehrkosten des Netzbetreibers die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, ist nicht in Sicht. Insbesondere führt ein allgemeiner prozentualer Schwellenwert für sich allein nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Die Mehrkosten sind vielmehr unter Berücksichtigung der Interessen des Anlagenbetreibers und der sonstigen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bewerten.

Fundstellen

LG Verden, Urteil vom 23.02.2015, 10 O 57/12
LG Paderborn, Urteil vom 04.02.2015, 3 O 439/11
BGH, Urteil vom 10.10.2012, VIII ZR 362/11

Weitere Informationen und Hintergrund

  • Woltering, Der Netzanschluss im EEG 2014 – Ermittlung des Verknüpfungspunktes und Kostenverteilung, EnWZ, Heft 6/2015, S. 254
  • Woltering, Kommentierung zu den §§ 8, 16 und 17, in: Greb/Boewe (Hrsg.) BeckOK EEG 2014, München, 3. Edition, 4/2015
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