Sachgrundlose Befristung und Zuvor-Beschäftigung: Klarstellung durch das BVerfG
Das BVerfG stellte jüngst klar, dass die Auslegung der „Zuvor-Beschäftigung“ bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen durch das BAG verfassungswidrig ist.
An wirksame Befristungen von Arbeitsverträgen knüpft das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Vielzahl von Anforderungen. Liegt z.B. kein Sachgrund für eine Befristung vor, so ist eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nur zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber nicht bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Das BAG legte diese Vorschrift im Wege der Rechtsfortbildung seit 2011 so aus, dass eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber in den vorgegangenen drei Jahren nicht erfolgt sein durfte.
Diese Rechtsfortbildung hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 06.06.2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) als verfassungswidrig verworfen, wobei es die Wirksamkeit des Verbots der Zuvor-Beschäftigung als zulässig erachtete.
Zwar führte das BVerfG aus, dass eine Einschränkung des absoluten Zuvor-Beschäftigungsverbots denkbar sei, Rechtssicherheit ist für die Anwender damit allerdings nicht gegeben.
Praxishinweis
Bei der Anwendung von Befristungen war – auch in der Vergangenheit – schon immer äußerste Sorgfalt geboten, da die Anforderungen, die das TzBfG an eine wirksame Befristung, gleich ob sachgrundlos oder mit Sachgrund, stellt, nicht zu unterschätzen sind.
Bis zu einer endgültigen Klärung der Auslegung des Zuvor-Beschäftigungsverbots durch das BAG bzw. einer Klarstellung der Anforderungen durch den Gesetzgeber ist es angeraten, eine sachgrundlose Befristung bei einer Zuvor-Beschäftigung des Arbeitnehmers in keinem Fall einzugehen.