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Unternehmensteuer 30.11.2023
Stellt bei einem qualifizierten Anteilstausch der übernehmende Rechtsträger (Organträger) den Antrag, die Anteile unter dem gemeinen Wert anzusetzen, tritt er hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein. Dass der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag im Fall des Anteilstauschs nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen werden kann, ist hierfür unerheblich (Fußstapfentheorie).
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Unternehmensteuer 30.11.2023
Im Fall der Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften tritt der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung auch dann in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird (entgegen Auffassung der Finanzverwaltung im Umwandlungssteuererlass). Dem übernehmenden Rechtsträger ist die am Übertragungsstichtag bereits bestehende Eingliederung des übertragenden Organträgers zuzurechnen (sog. Fußstapfentheorie).
Erlischt der Gewinnabführungsvertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit durch eine Verschmelzung der Organgesellschaft mit dem Organträger, ist dies ein "wichtiger Grund", so dass die Nichteinhaltung der Mindestvertragslaufzeit die steuerrechtliche Anerkennung nicht hindert.
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Unternehmensteuer 30.11.2023
Im Fall einer Verschmelzung tritt der übernehmende Rechtsträger als („neuer“) Organträger in die bereits beim übertragenden Rechtsträger („alten“ Organträger) erfüllte Voraussetzung einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft auch dann ein, wenn die Umwandlung steuerlich nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird (entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben BMF vom 11.11.2011, Rn. Org.02). Dies gilt auch für die Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebstätte des Organträgers.
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Unternehmensteuer 29.11.2023
Entgelte für eine regelmäßig nur für kurze Zeit erfolgende Anmietung von unterschiedlichen Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, wenn der Imbissbetrieb auf die ständige Verfügbarkeit der angemieteten Standflächen angewiesen ist. Die angemieteten Standflächen stellen fiktives Anlagevermögen dar. Unerheblich ist, ob es im Reisegewerbe Vergleichsbetriebe gibt, die mit in ihrem Eigentum stehenden Verkaufsflächen arbeiten.
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Private Einkommensteuer 24.11.2023
Das BMF hat vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022, der Änderungen durch weitere Gesetze sowie aktueller BFH-Rechtsprechung das bisherige umfangreiche Schreiben vom 21.12.2017 zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge überarbeitet, das zudem die BMF-Schreiben vom 17.2.2020 sowie vom 11.2.2020 ersetzt.
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Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung 23.11.2023
Das BMF hat die maßgeblichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab dem 01.01.2024 bekannt gegeben.
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