18.12.2018 Rechnungslegung
Aktuell: Der BFH kommt ebenso wie das FG zu dem Ergebnis, dass eine Rangrücktrittserklärung, die die Erfüllung der Verpflichtung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen, sondern auch aus sonstigem freien Vermögen vorsieht, selbst dann weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot auslöst, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit aus der Sicht des Bilanzstichtages nicht in der Lage ist, freies Vermögen zu schaffen, und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens voraussichtlich nicht eintreten wird.
BFH, Urteil vom 19.08.2020, XI R 32/18
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FG Münster (Vorinstanz)
Ein unter der Maßgabe erklärter Rangrücktritt, dass Gesellschafterforderungen nicht nur aus künftig entstehenden Jahresüberschüssen und einem Liquidationserlös, sondern auch aus dem sog. freien Vermögen zu bedienen sind, führt nicht zu einem Passivierungsverbot für die betreffenden Verbindlichkeiten. Das gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft vermögenslos ist und aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit nicht in der Lage sein wird, freies Vermögen zu schaffen. Unbeachtlich ist auch, wenn über mehrere Jahre hinweg sukzessiv Forderungsverzichte ausgesprochen werden.