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27.10.2011
Rechnungslegung

BMF: Anwendungsschreiben zur E-Bilanz

Hintergrund

Gemäß § 5b EStG sind die Inhalte der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie ggf. eine Überleitungsrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Betroffen sind alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln. Größenabhängige Erleichterungen sind hierbei nicht vorgesehen.

Das BMF hat mit Schreiben 28.09.2011 die finale Version des Anwendungsschreibens zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen veröffentlicht. Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 16.12.2010.

Verwaltungsanweisung

Gegenüber den Entwürfen des Schreibens hat das BMF einige sprachliche Klarstellungen bzw. Änderungen u.a. in Bezug auf die verpflichtende Anwendung des § 5b EStG vorgenommen:

  • Auf unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften, die jedoch persönlich von der Körperschaftsteuer befreit sind, findet § 5b EStG keine Anwendung. Dies gilt jedoch nicht bei nur teilweiser Steuerbefreiung und Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz sowie einer GuV. Dieser Datensatz ist durch Datenfernübertragung zu übermitteln 
  • Zur Vermeidung unbilliger Härten wird in den Anwendungsfällen des § 5b EStG (Rn. 2 bis 6 des BMF-Schreibens – Betriebsstätten, steuerbefreite Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art) für eine Übergangszeit nicht beanstandet, wenn die Inhalte der Bilanz und GuV erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, durch Datenfernübertragung übermittelt werden. In den Fällen, in denen eine ausländische Betriebsstätte unterhalten wird, gilt dies nur insoweit, wie die Inhalte der Bilanz und GuV auf die Ergebnisse der ausländischen Betriebsstätte entfallen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung können in dieser Zeit in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich.

Ausnahmeregelungen für bestimmte Steuerpflichtige:

  • Bei der Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften ist eine verpflichtende Übermittlung für die in diesem Bereich als Mussfelder gekennzeichneten Positionen erst für Wirtschaftsjahre vorgesehen, die nach dem 31.12.2014 (Übergangsphase) beginnen. 
  • Sonder- und Ergänzungsbilanzen sind ebenfalls in gesonderten Datensätzen nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Für die Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2015 enden wird es nicht beanstandet, wenn Sonder- und Ergänzungsbilanzen in dem Freitextfeld „Sonder- und Ergänzungsbilanzen“ im Berichtsbestandteil „Steuerliche Modifikationen“ übermittelt werden.

Anwendung (Nichtbeanstandungsregelung für 2012)

  • § 5b EStG ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen (§ 52 Absatz 15a EStG i. V. m. § 1 der AnwZpvV). Grundsätzlich sind die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die vorgenannten Übergangsregelungen bleiben unberührt. 
  • Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht gemäß § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Eine Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung können in diesen Fällen in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich.

Aktualisierung

  • Die Taxonomie wird regelmäßig auf notwendige Aktualisierungen geprüft und gegebenenfalls um Branchentaxonomien erweitert. Wird eine aktuellere Taxonomie veröffentlicht, ist diese unter Angabe des Versionsdatums zu verwenden. Es wird in jeder Aktualisierungsversion sichergestellt, dass eine Übermittlung auch für frühere Wirtschaftsjahre möglich ist. Eine Taxonomie ist solange zu verwenden, bis eine aktualisierte Taxonomie veröffentlicht wird.

Betroffene Norm

§ 5b EStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 - S 2133-b/11/10009

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 16.12.2010, IV C 6 - S 2133-b/10/10001

Weiterer Beitrag

BMF: Bekanntgabe der Taxonomie zur Pilotierung der E-Bilanz (21.12.2010)

Alle Beiträge zum Thema E-Bilanz 

Ansprechpartner E-Bilanz

Dr. Andreas Kowallik | München
Dr. Alexander Oldenburg | Berlin
Dagmar Grolms | München
Dr. Martin G. Nonnenmacher | Stuttgart
Dr. Niels Sahl | Düsseldorf

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