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17.01.2013
Rechnungslegung

BMF: Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von sog. Nur-Pensionszusagen

Nach BFH-Urteil vom 28.04.2010 liegt regelmäßig eine Überversorgung vor, wenn eine sog. Nur-Pensionszusage erteilt wurde, ohne dass dem eine Umwandlung anderweitig vereinbarten Barlohns zugrunde liegt. Dieser Grundsatz ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Hintergrund

Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen dürfen steuerlich nur unter den Voraussetzungen des § 6a EStG gebildet werden. Die Rückstellung ist höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung anzusetzen (§ 6a Abs. 3 Satz 1 EStG). Werterhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen sind nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfanges ungewiss sind, bei der Berechnung des Barwertes der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG). Eine Vorwegnahme künftiger Entwicklungen stellt eine sog. Überversorgung dar. Eine Überversorgung führt zu einer Kürzung der Pensionsrückstellungen, wenn die Versorgungsanwartschaft mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Nach diesen Grundsätzen liegt nach Auffassung des BFH (Urteil vom 09.11.2005) regelmäßig eine Überversorgung vor, wenn eine sog. Nur-Pensionszusage, ohne dass dem eine Umwandlung anderweitig vereinbarten Barlohns zugrunde liegt. 

Dem entgegen stand das BMF-Schreiben vom 16.06.2008, das eine Anwendung der o.g. Grundsätze des BFH-Urteils vom 09.11.2005 über den entschiedenen Einzelfall hinaus untersagte. Mit Urteil vom 28.04.2010 hat der BFH allerdings seine Auffassung abermals bestätigt.

Verwaltungsanweisung

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 28.04.2010 hinsichtlich der Bildung von Pensionsrückstellung bei überversorgenden Nur-Pensionszusagen sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus in noch allen offenen Fällen anzuwenden. Das hiervon abweichende BMF-Schreiben vom 16.06.2008 wird aufgehoben.

Betroffene Norm
§ 6a EStG

Anmerkungen
Das BFH-Urteil vom 28.04.2010 (I R 78/08) wurde im Übrigen vom BMF (Pressemitteilung vom 14.01.2013) für allgemein anwendbar erklärt und wird in Kürze im BStBl II veröffentlicht. 

Fundstelle 
 
BMF, Schreiben vom 13.12.2012, IV C 6 – S 2176/07/10007

Weitere Fundstellen  
BFH, Urteil vom 28.04.2010, I R 78/08, BFH/NV 2010, S. 1709, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 09.11.2005, I R 89/04, BStBl II 2008, S. 523
BMF, Schreiben vom 16.06.2008, IV C 6 – S 2176/07/10007, BStBl I 2008, S. 681

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