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31.03.2017
Rechnungslegung

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz: Bundestag verabschiedet Gesetz

Aktuell:

                                                                                                                  

Der Bundestag hat am 30.03.2017 das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz mit kleinen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf vom 03.08.2016 verabschiedet.

Hintergrund

Am 22.06.2016 wurde von der Bundesregierung das Arbeitsprogramm „Bessere Rechtsetzung 2016“ beschlossen, in dem unter anderem die Erarbeitung eines Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG II) angekündigt wurde. Ziel des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes ist, das Bestreben des Bürokratieentlastungsgesetzes aus dem Jahr 2015 fortzuführen. Dabei sollen schnelle und spürbare Entlastungen von Bürokratie für die mittelständische Wirtschaft geschaffen werden. Das Gesetz (zum Regierungsentwurf siehe Deloitte Tax-News) wurde nach ausführlicher Beratung in den Ausschüssen am 30.03.2017 vom Bundestag verabschiedet. Dabei wurde entgegen der Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf (siehe Deloitte Tax-News) am Wegfall der Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine (§ 147 Abs. 3 S. 3 AO) festgehalten.

Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf

Anhebung der Betragsgrenze für Aufnahme in ein Verzeichnis für Anlagevermögen
Bereits in voller Höhe abgeschriebene Wirtschaftsgüter sind nur in ein Verzeichnis aufzunehmen, wenn ihr Wert einen Betrag in Höhe von 250 Euro übersteigt (§ 6 Abs. 2 S. 4 EStG). Diese Grenze soll von 150 Euro derzeit auf 250 Euro erstmals bei Wirtschaftsgütern angehoben werden, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden.

Erhöhung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte
Der Vorschlag aus der Stellungnahme des Bundesrates, die Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte von einem durchschnittlichen Tageslohn in Höhe von 68 Euro auf 72 Euro anzuheben, wird übernommen. Ziel ist hier der Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 Euro zu entsprechen. (§ 40a Abs. 1 S.2 Nr. 1 EStG)

Ausschluss in den Fällen des Factorings
Dem § 13c Abs. 1 UStG wird angefügt, dass die Forderung durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt gilt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung einen Gegenleistung in Geld vereinnahmt hat, d.h. in seinen Verfügungsbereich gelangt ist. Dies soll entgegen der aktuellen BFH-Rechtsprechung der Fortschreibung der bewährten bundeseinheitlichen abgestimmten Verwaltungsregelung zum Ausschluss von der Haftung in den Fällen des Factorings dienen.

Erhöhung des Schwellenwerts für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen
Die bereits im Regierungsentwurf angehobene Wertgrenze von 150 auf 200 Euro wird nochmals auf 250 Euro angehoben. (§ 33 S. 1 UStG).

Weiteres Vorgehen

Der Bundesrat hat dem Gesetz noch zuzustimmen.

Fundstellen

Zustimmung des Bundesrates am 12.05.2017, BR-Drs 305/17 (B) 
Bundestag, Gesetzesbeschluss vom 30.03.2017, BR-Drs 305/17
Ausschuss für Wirtschaft und Energie, Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 18/11778 (wie empfohlen so auch vom Bundestag verabschiedet)

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