23.01.2018 Indirekte Steuern/Zoll
Eine einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen, einer Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Steuersätze gelten, ist nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Steuersatz zu besteuern, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet. Das gilt auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt bestimmt werden kann.