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22.06.2022
Indirekte Steuern/Zoll

Eine einzige Ausfuhranmeldung bei mehreren nationalen Ladeorten ist ausreichend

Strikte Regelungen für die örtliche Zuständigkeit der Zollstellen in Deutschland erschweren die Flexibilität von globalisierten Logistikprozessen. Die Einführung einer Ausnahmeregelung ermöglicht es, dass eine einzige Ausfuhranmeldung für eine Ausfuhrsendung an einen einzigen Empfänger am letzten Verladeort ausreichend ist.

Hintergrund

Durch die anhaltende Globalisierung gewinnen moderne Logistikkonzepte innerhalb der Wertschöpfungskette zunehmend an Bedeutung. Grundsätzlich gilt: Jede Ausfuhrsendung muss über das Zollsystem ATLAS bei der örtlich zuständigen Zollstelle angemeldet und gestellt werden. Dies bedeutet, dass für Exporte mit mehreren nationalen Lagerorten auch mehrere Ausfuhrerklärungen beim Zoll abgegeben werden müssen. Allerdings bringt dies enorme Herausforderungen mit sich, da in Deutschland strikte Regeln für die örtliche Zuständigkeit der entsprechenden Zollstelle bestehen. Dem hohen Bürokratieaufwand und der mangelnden Flexibilität wurden nun mit der Möglichkeit einer Ausfuhranmeldung pro Sendung bei mehreren Ladeorten an einen einzigen Empfänger entgegengewirkt.

Zwei Dimensionen der Ausfuhrerklärung

Ausfuhrerklärung nach Konsolidierung: Häufig besteht eine Ausfuhrsendung, welche für einen einzigen Empfänger außerhalb der Europäischen Union bestimmt ist, aus mehreren Teilen, die auf unterschiedliche Lagerorte im Bundesgebiet verteilt sind. Nach der Konsolidierung der Sendungsbestandteile kann anschließend die Verladung für den grenzüberschreitenden Transport erfolgen. Für diese konsolidierte Ausfuhrsendung kann dann eine Ausfuhranmeldung am Verladeort erstellt.

Ausfuhrerklärung(en) bei sukzessivem Verladen: In dem Fall einer sukzessiven Verladung werden die einzelnen Lager- oder Ladeorte nacheinander von einem LKW angefahren. In der Regel ist dann pro Ladeort eine Ausfuhrerklärung zu erstellen, da die Zollsoftware ATLAS nur einen Ladeort pro Ausfuhrerklärung akzeptiert. Allerdings widerspricht dieser Prozessablauf dem Prinzip, dass für eine einzige Ausfuhrsendung auch nur eine einzige Ausfuhrerklärung ausreichend sollte.

Eine einzige Ausfuhrerklärung am letzten Verladeort als Lösungsmöglichkeit

Besteht eine einzige Ausfuhrsendung für den grenzüberschreitenden Transport aus mehreren Bestandteilen, welche an verschiedenen Lager- oder Ladeorten in der Bundesrepublik gelagert sind, sind die Abgabe einer einzigen Ausfuhrerklärung und die Gestellung der Waren an dem letzten Verladeort möglich. Die entsprechende Anmeldung zur Ausfuhr kann bei derjenigen Ausfuhrzollstelle erfolgen, in deren Bezirk der letzte Verladeort liegt. In Abstimmung mit der Generalzolldirektion ist für diesen Fall eine einzige Ausfuhrerklärung ausreichend, da das letzte Verladen auf den LKW als Verpacken zur Ausfuhr angesehen wird. Durch diese Ausnahmeregelung wird der Verwaltungsaufwand der Unternehmen reduziert und deren Flexibilität bei der Exportabwicklung erhöht.

Wichtige Praxishinweise

Die Anwendung dieser Regelung muss auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt im Einzelfall oder global bewilligt werden Sie ist auch im Rahmen des Verfahrens der Vereinfachten Zollanmeldung (Simplified Export Declaration, SDE) anwendbar. Die Ausnahme kann allerdings nur bewilligt werden, wenn es sich um eine Ausfuhrsendung an einen einzigen Empfänger handelt. Bei mehreren Ausfuhrsendungen an verschiedene Empfänger ist die Ausnahme nicht möglich.

Anmerkung

Bei Fragen zu diesem Newsletter oder bei allgemeinem zollrechtlichen Beratungsbedarf, steht Ihnen unser Global Trade Advisory Team gerne zur Verfügung.

Fundstellen

IHK Nord Westfalen, International  - Zoll News
IHK Erfurt, Außenwirtschaft - Ausfuhrerklärungen: Eine Ausfuhranmeldung pro Sendung auch bei mehreren Ladeorten möglich

Ihr Ansprechpartner

Michael Hundebeck
Senior Manager

mhundebeck@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 2608

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Michael Hundebeck
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Tel.: +49 211 8772 2608

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