Zurück zur Übersicht
03.11.2020
Indirekte Steuern/Zoll

EU-Kommission: Mehrwertsteuer- und Zollerleichterungen bei der Einfuhr medizinischer Geräte erneut verlängert

Am 29.08.2020 hat die EU-Kommission die Mitgliedstaaten erneut gefragt, ob sie eine Verlängerung der Mehrwertsteuer- und Zollerleichterungen für medizinische Güter, die zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie eingeführt werden, für notwendig erachten.
Die Mitgliedstaaten haben dies wiederum bejaht.

Angesichts der weiter steigenden COVID-19 Infektionen in der EU und dem anhaltenden vermehrten Bedarf an medizinischer Ausrüstung, hat die EU-Kommission am 23.07.2020 entschieden, die mit Beschluss (EU) 2020/491 vom 03.04.2020 eingeführte Eingangsabgaben- und Mehrwertsteuerbefreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahre 2020 benötigt werden, ein zweites Mal zu verlängern.

Ursprünglich galt die Befreiung nur für Einfuhren zwischen dem 30.01. und dem 31.07.2020. Am 23.07.2020 hatte die EU-Kommission den Zeitraum erstmals bis zum 31.10.2020 verlängert. Mit Beschluss vom 28.10.2020 wurde die Befreiung nunmehr bis zum 30.04.2021 verlängert. Für das Vereinigte Königreich Großbritannien gilt die Verlängerung bis zum 31.12.2020, da Großbritannien dann aus der EU ausscheidet.

Von der Befreiung umfasst sind im wesentlichen Masken und Schutzausrüstungen, sowie Testkits, Beatmungsgeräte und andere medizinische Geräte. Eine genaue Liste der begünstigten Produkte mit Stand 28.10.2020 hat die EU-Kommission unter diesem Link veröffentlicht.

Nach wie vor gilt, dass die Waren nur dann befreit sind, wenn kostenlos an Personen verteilt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind.

Die deutsche Zollverwaltung hat den Unterlagencode "9DFA - Bevorzugte Einfuhrabfertigung von medizinischem Gerät und Material (Corona-Lage)" geschaffen, um eine Beschleunigung der Abfertigung von medizinischen Hilfsgütern zu ermöglichen. Dieser Unterlagencode kann unabhängig von einer ggf. beantragten Zollbefreiung (insbesondere zusätzlicher Verfahrenscode C26) angemeldet werden. Die Zollstellen werden nach diesem Code herausgefilterte Treffer bevorzugt abfertigen.

Anmerkung

Bei Fragen zu diesem Newsletter oder bei allgemeinem Beratungsbedarf steht Ihnen unser Global Trade Advisory Team zur Verfügung. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Beantwortung von speziellen Fragen zu den zollrechtlichen Auswirkungen der Corona-Krise.

Fundstelle

BESCHLUSS (EU) 2020/1573 DER KOMMISSION vom 28. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/491 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer,
 ABl. L 359 vom 29.10.2020, S. 8

Ihre Ansprechpartner

Michael Hundebeck
Senior Manager

mhundebeck@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 2608

Manuel Brucher
Senior Manager

mbrucher@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 2520

Ihre Ansprechpartner

Michael Hundebeck
Senior Manager

mhundebeck@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 2608

Manuel Brucher
Senior Manager

mbrucher@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 2520

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.