BMF: Neue Regelungen zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Leasingverträgen
Nach dem EuGH-Urteil „Mercedes Benz FS“ war unklar, wie die Finanzverwaltung die neu aufgestellten Grundsätze zur Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung versteht. Im neuen BMF-Schreiben übernimmt die Finanzverwaltung nun die vom EuGH aufgestellten Grundsätze und verschärft die Komplexität bei der Beurteilung von Leasingverträgen.
Hintergrund
Bereits im Jahr 2017 hatte der EuGH in der Rs. Mercedes-Benz Financial Services UK Ltd. (Urt. v. 04.10.2017, C-164/16) zu entscheiden, ob es sich bei einem Leasingvertrag um eine sonstige Leistung in Form einer Miete oder um eine Lieferung des Leasinggegenstandes handelte. Gegenstand des britischen Vorlageverfahrens waren drei unterschiedlich ausgestaltete Leasingverträge über Oberklasse-Fahrzeuge.
In Deutschland folge die umsatzsteuerliche Abgrenzung in solchen Fällen bisher der ertragsteuerlichen Einordnung (Abschnitt 3.5 Abs. 5 S. 2 UStAE a. F.). Diese Einordnung erfolgte unter anderem anhand der sogenannten „Leasing-Erlasse“ aus den 70er Jahren.
Aufgrund der vom EuGH aufgestellten Grundsätze änderte nun die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 18.03.2020 die entsprechenden Abschnitte im UStAE.
Regelung / Information / Sachverhalt
Die Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung sieht nun vor, dass bei Leasing- und Miet(kauf)verträgen eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegt, wenn
- eine Vertragsklausel den Übergang des Eigentums auf den Leasingnehmer enthält, und
- aus dem Vertrag hervorgeht, dass das Eigentum automatisch auf den Leasingnehmer übergeht, wenn der Vertrag planmäßig ausgeführt wird.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt eine Klausel zum Übergang des Eigentums bereits vor, wenn eine formal unverbindliche Kaufoption vereinbart wird.
Im Falle einer solchen Kaufoption ist die zweite Bedingung automatisch erfüllt, sofern die Ausübung der Option im Zeitpunkt der Ausübung die einzig wirtschaftlich sinnvolle Alternative darstellt. Es ist also anhand der Vertragsdetails zu berechnen, ob es wirtschaftlich vorteilhafter ist, die Option auszuüben oder nicht. Wenn eine Ausübung der Option wirtschaftlich gesehen die einzig sinnvolle Alternative ist, ist das zweite Kriterium erfüllt, sodass eine Lieferung vorliegt.
Dies ist stets dann gegeben, wenn die Summe der Ratenzahlungen dem Verkehrswert zuzüglich der Finanzierungskosten entspricht, und für die Optionsausübung keine „erhebliche Summe“ entrichtet werden muss. Das BMF definiert die erhebliche Summe als 1% des Verkehrswertes des Gegenstandes im Zeitpunkt der Optionsausübung.
Anmerkung
Es war absehbar, dass die deutsche Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Zuordnung von Leasinggegenständen nach dem EuGH-Verfahren nicht mehr Bestand haben wird. Für den Rechtsanwender bedeutet dies leider, dass die Leasingverträge im Detail geprüft werden müssen, um die umsatzsteuerlichen Konsequenzen daraus abzuleiten. Dies kann somit zur Folge haben, dass es handelsbilanziell, ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt.
Die gute Nachricht ist, dass es für alle vor dem 18.03.2020 abgeschlossenen Miet- und Leasingverträge nicht beanstandet wird, wenn die bisher geltenden Zuordnungsmaßstäbe angewendet wurden. Dies gilt auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs.
Betroffene Norm
§ 3 UStG, Abschnitt 3.5 UStAE
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 18.3.2020 – III C 2 -S 7100/19/10008 :003, BStBl I 2020, S. 286
Weitere Fundstelle
EuGH-Urteil vom 04.10.2017, C-164/16, BStBl II 2020, S. 179