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01.04.2021
Indirekte Steuern/Zoll

EuGH: Reichweite der Steuerbefreiung für Versicherungsvermittler

Der Verschaffung von Versicherungsschutz ist umsatzsteuerfrei. Die Versicherungsvermittlung ist ebenfalls umsatzsteuerfrei. Ist die Lizenzüberlassung für ein Versicherungsprodukt daher erst recht steuerfrei? Hat ein Steuerbefreiungstatbestand, der bei gesonderter Betrachtung auf eine Nebenleistung, jedoch nicht auf die Hauptleistung anwendbar ist, Ausstrahlungswirkung auf die einheitliche Leistung?

Hintergrund

Die Klägerin, ein Assekuradeur, entwickelte Versicherungsprodukte zur Abdeckung von Piraterierisiken. Sie vermittelte Versicherungen, gewährte einem Versicherer eine Lizenz zur Bereitstellung des von ihr entwickelten Versicherungsprodukts und erbrachte Leistungen zur Vertragsdurchführung einschließlich der Schadensregulierung.

Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass die Leistungen der Klägerin über die steuerfreien Leistungen eines Versicherungsvermittlers nach § 4 Nr. 11 UStG hinausgingen, hinter den steuerfreien Leistungen eines Versicherers i.S.d. § 4 Nr. 10 UStG jedoch zurückblieben. Sind die Leistungen eines Unternehmers, der mehr leistet als ein Versicherungsvermittler, aber weniger als ein Versicherer, erst recht steuerfrei (so Heuermann, DStR 2019, 2642) oder erbringt dieser Unternehmer ein aliud (so Kessens, MwStR 2020, 137)?

Das Finanzamt nahm drei getrennte Leistungen an. Nur die Versicherungsvermittlung sei nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei. Die Lizenzüberlassung unterliege dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG. Auf die sonstigen Leistungen zur Vertragsdurchführung, einschließlich der Schadensregulierung sei der Regelsteuersatz anzuwenden. Hingegen begehrte die Klägerin die volle Umsatzsteuerfreiheit.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Münster und der BFH gingen von einer einheitlichen steuerpflichtigen Leistung mit der Lizenzüberlassung als Hauptleistung aus. Der BFH hatte jedoch Zweifel an der Auslegung des Befreiungstatbestandes für die Versicherungsvermittlung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL.

Der EuGH sollte klären, ob eine einheitliche Leistung bestehend aus der Lizenzgewährung zur Bereitstellung eines Versicherungsprodukts als Hauptleistung sowie der Versicherungsvermittlung und weiteren Leistungen zur Vertragsdurchführung als Nebenleistungen insgesamt steuerfrei ist, obwohl nur die in der Versicherungsvermittlung bestehende Nebenleistung bei eigenständiger Betrachtung steuerfrei ist.

Entscheidung

Der EuGH hat die Frage verneint. Nach Ansicht des EuGH erfüllt die einheitliche Leistung nicht die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes, da die Hauptleistung in der steuerpflichtigen Lizenzgewährung zur Bereitstellung eines Versicherungsprodukts liegt. Im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung führt der EuGH aus, dass Nebenleistungen umsatzsteuerrechtlich genauso zu behandeln sind wie die Hauptleistung.

Die Hauptleistung, die in der Gewährung der Lizenz zur Verwendung eines Versicherungsprodukts besteht, ist nach Auffassung des EuGH nicht als steuerfreier Versicherungsumsatz anzusehen, da die Klägerin nicht die Deckung der versicherten Risiken übernommen hat.

Die Lizenzgewährung stellt auch keine steuerfreie, zu Versicherungsumsätzen dazugehörige Dienstleistung dar. Im Hinblick auf das Merkmal der dazugehörigen Dienstleistung bestätigte der EuGH sein weites Begriffsverständnis und die in der Rechtssache Aspiro aufgestellten Grundsätze. Demnach liegt die spezifische Funktion einer Versicherungsvermittlung darin, die am Abschluss der Versicherung interessierten Personen zusammenzuführen. Nach dem EuGH erfüllt die Lizenzüberlassung diese Voraussetzungen nicht, da im Zeitpunkt der Lizenzgewährung die Mitwirkung künftiger Kunden nicht erforderlich ist. Die Klägerin konnte mit den Versicherten auch lediglich in Kontakt treten, wenn der Versicherer die Vermittlungsdienste der Klägerin in Anspruch nahm.

Der Steuerpflichtigkeit der einheitlichen Leistung steht nach dem EuGH auch nicht entgegen, dass die Vermittlungsleistungen der Klägerin bei gesonderter Betrachtung steuerfrei sind. Denn die Vermittlungsleistung stellt lediglich die Nebenleistung dar.

Anmerkung

Soweit der BFH in seinem Vorlagebeschluss ausführt, dass das EuGH-Urteil in der Rechtssache Aspiro auch dahingehend verstanden werden könne, dass eine einheitliche Leistung steuerfrei sei, wenn lediglich eine Nebenleistung die Anforderungen des Befreiungstatbestandes erfülle, hat sich der EuGH dieser Auffassung nicht angeschlossen. Das Urteil des EuGH ist mit Blick auf die anerkannten Grundsätze zur Beurteilung der einheitlichen Leistung konsequent. Die prägende Hauptleistung ist maßgeblich für Beurteilung der gesamten Leistung. Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung. Die Rechtssache veranschaulicht die grundlegende Bedeutung der zutreffenden Bestimmung der Haupt- und Nebenleistung, da sich die Steuerfreiheit im Fall einer einheitlichen Leistung nach der prägenden Hauptleistung richtet.

Praktische Hinweise

Das Urteil ist für sämtliche in der Versicherungswirtschaft tätigen Unternehmer relevant. Versicherungsvermittler, die komplexe Leistungsbündel anbieten, sollten die Auswirkungen des Urteils auf ihre Fallkonstellation prüfen. Werden bei einer gesonderten Betrachtung steuerfreie Vermittlungsleistungen und weitere Leistungen auf der Grundlage eines einheitlichen Vertrages erbracht, sind nicht zwingend alle Leistungen als steuerfrei anzusehen. Denn für die Beurteilung des Vorliegens einer einheitlichen Leistung kommt es nicht darauf an, ob ein einheitlicher Rechtsgrund vorliegt. Ebenso ist die Vereinbarung eines Gesamtpreises lediglich Indiz für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung.

Normen

Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL
§ 4 Nr. 11 UStG

Vorinstanzen

BFH, Beschluss vom 05.09.2019, V R 58/17
FG Münster, Urteil vom 17.10.2017, 15 K 3268/14 U

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 25.03.2021, Q-GmbH v Finanzamt Z, C 907/19
 

Ihre Ansprechpartner

Dr. Ulrich Grünwald
Partner

ugruenwald@deloitte.de
Tel.: +49 30 25468 258

Inga Kruse
Director

ikruse@deloitte.de
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