Zurück zur Übersicht
17.06.2020
Indirekte Steuern/Zoll

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Neuregelung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer bei Zahlungsaufschub

Im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes ist unter anderem vorgesehen, die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer weiter hinauszuschieben.

In den Deloitte Tax-News wurde bereits über die geplante Senkung der Umsatzsteuersätze für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 im Rahmen des vom Koalitionsausschuss beschlossenen Konjunkturpakets berichtet. Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz sieht neben weiteren steuerlichen Maßnahmen auch die Verschiebung des Fälligkeitszeitpunktes der Einfuhrumsatzsteuer bei bewilligtem Zahlungsaufschub vor. (siehe Deloitte Tax-News)

Nach derzeitiger Regelung müssen Einfuhrabgaben erst am 16. des auf die Einfuhr folgenden Monats entrichtet werden, wenn dem Wirtschaftsbeteiligten ein laufender Zahlungsaufschub nach den zollrechtlichen Vorschriften bewilligt ist.

Voraussichtlich ab dem 01.01.2021 wird die Einfuhrumsatzsteuer abweichend von den zollrechtlichen Regelungen erst am 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats fällig. Für die Zölle bleibt es bei der bisherigen Regelung.

Beispiel:
Einfuhr am 04.01.2021 mit Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs für Zölle und Einfuhrumsatzsteuer.
Fälligkeit der Zölle am 16.02.2021
Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer am 26.03.2021

Da die Bundeskasse Trier die aufgeschobenen Einfuhrabgaben zum Fälligkeitszeitpunkt grundsätzlich im SEPA-Lastschriftverfahren einzieht, haben die Wirtschaftsbeteiligten lediglich dafür zu sorgen, dass das entsprechende Konto von dem eingezogen wird zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ausreichend gedeckt ist.

Anmerkung

Bei Fragen zu diesem Beitrag oder bei allgemeinem Beratungsbedarf steht Ihnen unser Global Trade Advisory Team zur Verfügung. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Beantragung eines laufenden Zahlungsaufschubs.

Fundstelle

Bundesregierung, Gesetzentwurf der Bundesregierung:
Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise
(Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)

Ihre Ansprechpartner

Michael Hundebeck
Senior Manager

mhundebeck@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 2608

Manuel Brucher
Senior Manager

mbrucher@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 2520

Ihre Ansprechpartner

Michael Hundebeck
Senior Manager

mhundebeck@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 2608

Manuel Brucher
Senior Manager

mbrucher@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 2520

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.