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15.06.2020
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Entwurf eines Schreibens zur befristeten Senkung der Steuersätze im Überblick

Veranstaltungshinweis

  • In einem Webinar am 26.06.2020 von 13.00-14.00 Uhr werden praktische Hinweise gegeben, was bei der Umsetzung der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze im Unternehmen zu bachten ist. Mehr zum Webinar 

Das BMF hat den Entwurf eines Begleitschreibens zur geplanten Senkung der Steuersätze ab dem 01.07.2020 durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht.  Ein Überblick der Regelungen.

Hintergrund

Nach den Beratungen im Deutschen Bundestag soll der Bundesrat bereits in der 26. Kalenderwoche in einer Sondersitzung dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz, mit dem u.a. die befristete Absenkung des allgemeinen und des ermäßigten Steuersatzes zum 01.07.2020 in Kraft treten soll, zustimmen (dazu siehe Deloitte Tax News sowie Deloitte Tax News). In Reaktion auf das beschleunigte Gesetzgebungsverfahren hat das BMF den Entwurf eines begleitenden Schreibens veröffentlicht, dessen Inhalt im Wesentlichen den Ausführungen des BMF im Schreiben vom 11.08.2006 zur letzten Steuersatzänderung entspricht. Enthalten sind Erläuterungen und Hinweise zu einzelnen Themen, wie Anzahlungen und Dauerleistungen. Vereinfachungs- und Übergangsregelungen sind für die Bereiche der Erstattung von Pfandbeträgen, der Gutscheine, Jahresrückvergütungen und Jahresboni sowie für Telekommunikationsleistungen, Strom-, Gas- und Wärmelieferungen vorgesehen. Die Regelungen des BMF-Schreibens (Entwurf) beziehen sich sowohl auf die anstehende Umsatzsteuersatzsenkung, als auch auf die zum 01.01.2021 vorgesehene Anhebung der Steuersätze. 

BMF-Schreiben (Entwurf)

Die befristete Senkung der Steuersätze von 19% auf 16% und von 7% auf 5% soll vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gelten und betrifft ausnahmslos alle Unternehmen und Branchen.

Maßgeblicher Zeitpunkt: Ausführung des Umsatzes

Die neuen Steuersätze sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die nach dem 30.06.2020 ausgeführt werden. Das gilt ebenso für Teilleistungen, für die besondere Übergangsregelungen enthalten sind. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an, wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung. Bei Lieferungen kommt es damit maßgeblich auf den Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht und bei sonstigen Leistungen auf den Tag der vollständigen Zuwendung des wirtschaftlichen Vorteils an.

Behandlung von Teilentgelten (z.B. Anzahlungen)

(Siehe Deloitte Tax News „Praktische Hinweise zur geplanten Umstellung: Wohin mit den Umsätzen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung ab 01.07.2020?“). Werden Entgelte oder Teilentgelte für Lieferungen oder sonstige Leistungen bzw. Teilleistungen, die nach dem 30.06.2020 ausgeführt werden, mit 19% bzw. 7% USt vereinnahmt, so ist auf diese Beträge nachträglich der Steuersatz von 16% bzw. 5% anzuwenden. Die Umsätze sind zu korrigieren, indem in Zeile 26 bzw. 27 der USt-VA für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum im Jahr 2020 bzw. Zeile 38 bzw. 41 der Steuererklärung für das KJ 2020 eine negative Bemessungsgrundlage berücksichtigt wird. Einer Berichtigung des Steuerausweises in den Anzahlungsrechnungen bedarf es nicht, wenn in der Endrechnung die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung oder Teilleistung mit dem Steuersatz von 16% bzw. 5% ausgewiesen wird und die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesenen Steuerbeträge abgesetzt werden. Werden nach dem 30.06.2020 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die der Unternehmer vor dem 01. 07.2020 ausgeführt hat, ist auf diese Beträge der Steuersatz von 19% bzw. 7% zu berechnen.

Dauerleistungen und wiederkehrende Leistungen

Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, werden im Fall einer sonstigen Leistung (z.B. Vermietung, Leasing, laufende Finanz- und Lohnbuchführung) an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Im Fall von wiederkehrenden Lieferungen (z.B. von Baumaterial) werden diese am Tag jeder einzelnen Lieferung ausgeführt. Ausgenommen hiervon sind Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wärme und Wasser. Auf Dauerleistungen, die vor dem 01.07.2020 erbracht werden, ist der Steuersatz von 19% anzuwenden. Für später ausgeführte Dauerleistungen gilt der Steuersatz in Höhe von 16%. Bei Nebenleistungen, für die ein anderer Abrechnungszeitraum als für die Hauptleistung vereinbart ist, richtet sich der Steuersatz nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Hauptleistung (z.B. monatlicher Zins für eine steuerpflichtige Vermietung mit monatlichem Abschlag für die Nebenleistungen und jährlicher Abrechnung der Nebenleistung). Auch für vor dem 01.07.2020 geschlossene Verträge, bei denen von dem bis dahin geltenden Regelsteuersatz von 19% ausgegangen wurde, gilt für Leistungen (Lieferungen, sonstige Leistungen und ggf. Teilleistungen), die nach dem 01.07.2020 ausgeführt werden, der Steuersatz von 16%. Zu beachten ist, dass Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind und in denen ein Steuerbetrag ausgewiesen ist, an die ab dem 01.07.2020 geltenden Steuersätze von 16% bzw. 5% anzupassen sind.

Skonto, Rabatt, Preisnachlässe

Tritt nach dem 30.06.2020 eine Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage für einen vor dem 01.07.2020 ausgeführten steuerpflichtigen Umsatz ein (z.B. durch Skonto, Rabatt, einen sonstigen Preisnachlass oder durch Nachberechnung), unterliegt dieser den bis zum 30.06.2020 geltenden Steuersätzen in Höhe von 19% bzw. 7%. Sowohl der geschuldete Steuerbetrag als auch der Vorsteuerabzug müssen von den beteiligten Unternehmen berichtigt werden. Vereinfachungen gelten bei der nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage für vor dem 01.07.2020 ausgeführte Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen. Besonderheiten gelten insbesondere bei der Hingabe von Gutscheinen, Pfandbeiträgen und Jahresboni.

Umtausch

Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem 01.07.2020 gelieferter Gegenstand nach dem Stichtag umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstandes der ab dem 01.07.2020 geltende Steuersatz i.H.v. 16% bzw. 5% anzuwenden.

Besonderheiten

Besonderheiten gelten bei der Besteuerung von Telekommunikationsleistungen, Strom-, Gas- und Wärmelieferungen sowie bei der Besteuerung von Personenbeförderungen.

Anmerkung

Der Entwurf enthält Vereinfachungsregelungen, die aus Unternehmenssicht für die anstehende kurzfristige gesetzliche Umsetzung der Steuersatzsenkung hilfreich sind. Erleichterungen durch Nichtbeanstandungs- und Billigkeitsregelungen z.B. für falsch ausgewiesene Umsatzsteuer, sind hingegen bislang nicht enthalten. Aufgrund fehlender Übergangsvorschriften sind Unternehmen daher gehalten, sämtliche Abrechnungen, die den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 sowie den sich anschließenden Zeitraum der Steuersatzerhöhung zum 01.01.2021 betreffen, genauestens zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen. Hinzu kommt der Aufwand, die Abrechnungs- und Kassensysteme rechtzeitig zum 01.07.2020 und zum 01.01.2021 umzustellen. Unternehmen, die Bewirtungsleistungen anbieten, müssen ihre Systeme sogar dreimal innerhalb des nächsten Jahres umstellen. Denn ab dem 01.07.2020 unterliegen Speisen aufgrund des Corona-Steuerhilfegesetzes Teil 1 in Verbindung mit dem vorliegenden Konjunkturpaket zunächst dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 5%, ab dem 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7% und ab dem 01.07.2021 wieder dem Regelsteuersatz in Höhe von 19%. In diesem Zusammenhang ist es erfreulich, dass es das BMF-Schreiben (Entwurf) zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten zulässt, dass auf Bewirtungsleistungen, die in Gaststätten, Hotels, Clubhäusern, Würstchenständen und ähnlichen Betrieben ausgeführt werden, in der Nacht vom 30.06.2020 zum 01.07.2020 der Steuersatz von 16% bzw. 5% Prozent angewandt werden darf – das gilt allerdings nicht für Beherbergungen und damit zusammenhängenden Leistungen.  

Fundstelle

BMF, Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020; Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens, III C 2 - S 7030/20/10009

Ihre Ansprechpartner

Inga Kruse
Senior Manager

ikruse@deloitte.de
Tel.: +49 30 254685704

Dr. Diana-C. Kurtz
Senior Manager

dkurtz@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8025

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