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22.02.2024
Indirekte Steuern/Zoll

Entwurf des PostModG - Aus 3-Tage-Fiktion wird 4-Tage-Fiktion

Die Bundesregierung plant eine grundlegende Novellierung des Postrechts. Die beabsichtigten Änderungen haben Auswirkungen auf Vorschriften der Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung. 

Hintergrund​

Das Postrechtmodernisierungsgesetz (PostModG) ist ein Gesetzentwurf, dass die Bundesregierung am 20.12.2023 beschlossen hat, um den Postrechtsrahmen mehr als 25 Jahre nach Inkrafttreten des Postgesetzes zu modernisieren. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die flächendeckende und erschwingliche Versorgung der Menschen mit Briefen und Paketen zu sichern, auch bei sinkenden Briefmengen. Dazu werden die Brieflaufzeiten angemessen verlängert und die Briefpreise unter dem europäischen Durchschnitt gehalten. Zudem soll Wettbewerbern der Deutschen Post besserer Zugang zu diesem Markt ermöglicht werden.

Auswirkungen auf Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung

Das PostModG enthält unter anderem Änderungen der Abgabenordnung (AO) und Finanzgerichtsordnung (FGO), die insbesondere für die Wahrung von Rechtsbehelfsfristen relevant sind:

  • Angesichts der Verlängerung der Laufzeitvorgaben im Universalpostdienst wird die bisherige gesetzliche Vermutung bei Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts im Inland durch die Post entsprechend angepasst. Anders als bisher soll nicht mehr auf drei Kalendertage, sondern auf vier Werktage nach Aufgabe zur Post abgestellt werden. Werktage sind dabei alle Kalendertage ohne Sonntage und gesetzliche Feiertage. Zu diesem Zweck wird § 122 Absatz 1 Nummer 1 AO dahingehend geändert, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, am vierten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Die Möglichkeit, einen späteren Zugang des Verwaltungsakts geltend zu machen, bleibt unverändert bestehen. Auch die Bekanntgabe-Vermittlung von einem Monat im Falle der Übermittlung im Ausland bleibt unverändert.
  • Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird die bisherige gesetzliche Bekanntgabe-Vermutung bei elektronischer Übermittlung eines Verwaltungsakts (E-Mail) in § 122 Absatz 2a AO auf vier Werktage nach der Absendung angepasst. Dies vermeidet unterschiedliche Bekanntgabezeitpunkte in Abhängigkeit von der Übermittlung durch die Post oder der elektronischen Übermittlung.
  • Im der neuen Vorschrift des § 122 Absatz 2b AO soll bestimmt werden, dass die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einschlägige Fristenregelung des § 108 Absatz 3 AO im Fall der Übermittlung durch die Post (Absatz 2) als auch bei der elektronischen Übermittlung (Absatz 2a) nicht mehr anzuwenden ist. § 108 Abs. 3 AO regelt, dass eine Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags endet, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Diese Vorschrift gilt nach der Rechtsprechung des BFH auch für die Bekanntgabe-Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Mit der Änderung wird die Rechtslage in den unterschiedlichen Verwaltungsverfahrensordnungen wieder vereinheitlicht. Angesichts der gleichzeitigen Umstellung der Vermutungsregelung von drei Kalendertagen auf vier Werktage ist nach Auffassung der Bundesregierung keine Verschlechterung der Position der Steuerpflichtigen verbunden.
  • Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird die bisherige gesetzliche Bekanntgabe-Vermutung in § 122a Absatz 4 Satz 1 AO bei Bereitstellung eines elektronischen Verwaltungsakts zum Abruf auf vier Werktage nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung angepasst. Dies vermeidet unterschiedliche Bekanntgabezeitpunkte in Abhängigkeit von der Übermittlung durch die Post oder der Abrufbereitstellung. In dem neuen Halbsatz 2 soll - wie in § 122 Absatz 2b AO - bestimmt werden, dass die Fristenregelung des § 108 Absatz 3 AO bei Bekanntgabe durch Bereitstellung des elektronischen Verwaltungsakts zum Abruf künftig nicht mehr anzuwenden ist.
  • Schließlich wird § 133a Absatz 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die dahingehend angepasst, dass formlos mitgeteilte Entscheidungen mit dem vierten Werktag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelten. Es handelt sich ebenfalls um Folgeänderungen infolge der Anpassung der Laufzeitvorgaben nach § 18 des Postgesetzes künftiger Fassung.

Inkrafttreten

Die Änderungen der AO in § 122 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 2a und 2b sowie § 122a Absatz 4 AO sind voraussichtlich auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Die Änderungen der FGO treten voraussichtlich am 1. Januar 2025 in Kraft.

Der Gesetzentwurf ist dem Bundestag zugeleitet worden. Eine erste Lesung steht für den 23. Februar 2024 auf der Tagesordnung. 

Ihr Ansprechpartner

Christian Moeser
Director in Tax and Legal → Indirect Tax, Financial Services

cmoeser@deloitte.de
Tel.: +49 30 254685978

Paul Beine
Consultant in Tax and Legal → Indirect Tax

pbeine@deloitte.de
Tel.: +49 30 254681013

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