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23.11.2021
Indirekte Steuern/Zoll

Marktstammdatenregister und Stromsteuer: Zollverwaltung gleicht Datenbestand ab

Zollverwaltung gleicht Angaben im Marktstammdatenregister für Stromsteuerzwecke ab. In vielen Fällen besteht Handlungsbedarf.

Hintergrund

Betreiber von Stromerzeugungsanlagen können unter gesetzlich definierten Voraussetzungen Stromkosten senken, beispielsweise durch Zahlung einer geringeren EEG-Umlage (oder bei Altanlagen ohne EEG-Umlage zu zahlen)oder durch die Inanspruchnahme von Stromsteuerbefreiungen auf den erzeugten und eigenverbrauchten Strom. Ferner können Anlagenbetreiber Vergünstigungen (z.B. Zuschläge, Prämien oder Boni) nach dem EEG und dem KWKG für den eingespeisten, verbrauchten oder direkt vermarkteten Strom in Anspruch nehmen. Die diesbezüglichen Rahmenbedingungen sind komplex und unterliegen regelmäßigen Änderungen. Zudem sind diese nicht harmonisiert, sie werden von unterschiedlichen Behörden (z.B. Bundesnetzagentur, Hauptzollämter) bzw. Netzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber in unterschiedlichen Verfahren administriert. Ferner sind in der Praxis verschiedene Modelle des dezentral erzeugten Stroms anzutreffen, vom Eigenverbrauch, der Leistung an Dritte und der Einspeisung ins öffentliche Netz oder Mischformen.

Stromsteuer

Für den Bereich der Stromsteuer durch das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften (StromStBefNG) zum 01.07.2019 eine Erlaubnispflicht für steuerfreien Strom eingeführt (vgl. § 9 Absatz 4 StromStG). Regelmäßig betroffen davon sind sog. kleine Stromerzeugungsanlagen (Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, sog. BHKW).

Steuerbefreiung von Strom

Nach § 9 Absatz 1 Nr. 3 StromStG ist Strom u.a. steuerfrei, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der

  • a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
  • b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen.

Ist die steuerfreie Entnahme von Strom nicht allgemein erlaubt, muss eine förmliche Einzelerlaubnis beantragt werden, um die Stromsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Liegt diese nicht vor, muss der erzeugte Strom versteuert werden. Sofern die Antragsfrist noch nicht abgelaufen ist, können nachweislich versteuerte Mengen entlastet werden. Vor dem 01.07.2019 konnte der erzeugte Strom auch ohne Erlaubnis steuerfrei entnommen werden. Dies hatte zu Folge, dass die Zollverwaltung in vielen Fällen keine Kenntnis über den Betrieb von Stromerzeugungsanlagen hatte, sofern diese nicht aus anderen Gründen (z.B. über die Entlastungsanträge nach § 53a EnergieStG) steuerlich in Erscheinung getreten sind.

Datenabruf des Zolls aus Marktstammdatenregister

Dies hat sich allerdings geändert. § 111e EnWG verpflichtet die Bundesnetzagentur ein elektronisches Verzeichnis mit energiewirtschaftlichen Daten (sog. Marktstammdatenregister) zu errichten und zu betreiben. Im Marktstammdatenregister (MaStR) sind vor allem die Stammdaten zu Strom- und Gaserzeugungsanlagen zu erfassen. Zudem sind die Stammdaten von Marktakteuren wie Anlagenbetreibern, Netzbetreibern und Energielieferanten zu registrieren. Der Hauptzollverwaltung stehen seit dem 01.07.2019 gesetzliche Befugnisse zu, sich die Daten von der Bundesnetzagentur zu beschaffen (vgl. § 10a StromStG und § 16 MaStRV).

Damit wird der Hauptzollverwaltung die Möglichkeit eröffnet, zu prüfen, ob die entsprechenden Erlaubnisse vorliegen und ob darin zutreffende Angaben gemacht wurden. Allerdings eröffnet dieser Datenaustausch, von dem die Zollverwaltung nach eigenen Angaben auch vollumfassend Gebrauch gemacht hat, die Möglichkeit der Prüfung, ob für Anlagen, für die keine Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 StromStG vorliegt Stromsteueranmeldungen und wenn ja, der Höhe nach korrekt abgegeben wurden. Dies ist insbesondere für die Fälle relevant, in denen bisher keine Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom beantragt wurde und keine allgemeine Erlaubnis vorliegt. Zudem prüft der Zoll die Angaben in den eingereichten Formularen und gleicht diese mit den Angaben im Marktstammdatenregister ab. Dies versetzt die Zollverwaltung in die Lage, die Datenqualität über die verwalteten Anlagen zu verbessern.

Identifizierung von Anlagenbetreibern

Derzeit wertet die Zollverwaltung diesen Datenbestand aus und identifiziert Anlagenbetreiber, die bisher nicht in Erscheinung getreten sind. Zudem ist damit zu rechnen, dass bei unzureichender Datenqualität Anlagenbetreiber aufgefordert werden, die Angaben zu verifizieren und richtig zu stellen.

Dies sollte insofern nicht unterschätzt werden, da insbesondere bei Fehlen einer entsprechenden Erlaubnis und/oder fehlerhafter Angaben in den Antragsformularen Steuernachzahlungen für Zeiträume von zumindest ab dem 01.07.2019 drohen. Regelmäßig verbleibt es dabei bei Definitivbelastungen mit Stromsteuer, da bestehende Entlastungstatbestände für einzelnen Kalenderjahre nicht in Anspruch genommen werden können. Der Wegfall der Stromsteuerbefreiungen hat Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit der Stromerzeugungsanlage.

Vor dem Hintergrund des geänderten „Verwenderbegriffs“ sollten sog. Betriebsführungsgesellschaften prüfen, ob diese aufgrund der geänderten Interpretation in die Stellung eines stromsteuerlichen Betreibers einer Stromerzeugungsanlage treten und somit stromsteuerliche Verpflichtungen (Erlaubnis und Stromsteuererklärungspflichten) zu erfüllen haben.

In jeden Fall müssen Betreiber von Stromerzeugungsanlagen prüfen, ob und inwieweit neben der Registrierung aus dem MaStR auch weitere stromsteuerliche Verpflichtungen erfüllt wurden bzw. zu erfüllen sind. Andererseits drohen neben der Nachzahlung von Stromsteuer gegebenenfalls die Einleitung von Bußgeld- oder Strafverfahren. Nicht zuletzt ist die Antragstellung als solche nicht zu unterschätzen, da mehrere Antragsformulare abzugeben sind und detaillierte Fragen beantwortet werden müssen.

Bei Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, der Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen oder in dem Fall, dass Ihr zuständiges Hauptzollamt Sie bereits angeschrieben hat, sprechen Sie uns gerne an. Wir stehen Ihnen mit unserem Energy Tax Team gern zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner

Tino Wunderlich
Director

twunderlich@deloitte.de
Tel.: +49 30 25468 165

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twunderlich@deloitte.de
Tel.: +49 30 25468 165

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