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13.01.2021
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AfCFTA: Handel in Afrika startet am 01.01.2021 nach den Regeln des afrikanischen Freihandelsabkommens

Am 05.12.2020 fand die 13. außerordentliche Sitzung der Staats- und Regierungschefs der Afrikanischen Union (AU) zur afrikanischen kontinentalen Freihandelszone AfCFTA (African Continental Free Trade Area) statt. Die Sitzung hat das erwartete Ergebnis herbeigeführt, dass die Mehrheit der afrikanischen Staaten das Abkommen unterzeichnet und ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.  

Hintergrund

Das Freihandelsabkommen AfCFTA zwischen den afrikanischen Staaten ist am 01.01.2021, nach einer wegen der Corona-Pandemie verursachten Verspätung, endlich in Kraft getreten. Somit bilden die Mitgliedstaaten Afrikas ab sofort eine der größten offenen Handelszonen der Welt. Das Abkommen enthält einen umfassenden stufenweisen Abbau von Zöllen im ganzen Kontinent und vielmals sogar einen grundlegenden Strukturwandel mit dem Ziel die afrikanische Wirtschaft zu verbessern und Afrika auf einen Weg der langfristigen industriellen Entwicklung zu bringen. Dadurch kann die Freihandelszone, laut Weltbank, bis 2035 fast 30 Millionen Menschen von Armut befreien. Die Afrikanischen Union (AU) geht davon aus, dass die Schaffung eines liberalisierten Marktes Investoren anziehen und die Industrialisierung ankurbeln könnte.

Potentielle Auswirkungen

Die AU sieht das Freihandelsabkommen als eine große Möglichkeit, den innerafrikanischen Handel zu fördern. Als Folge ist es zu erwarten, dass sich die Aussichten für mehr Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen im ganzen Kontinent verbessern werden. Als weitere Auswirkung wird die Freisetzung regionaler Wertschöpfungsketten erwartet, die wiederum die Integration von Afrika in die Weltwirtschaft erleichtert wird.

Daneben wird die Handelsposition Afrikas auf dem Weltmarkt anhand der gemeinsamen Stimme und des politischen Spielraums in globalen Handelsverhandlungen gestärkt.

Ursprungsregeln

Die Ursprungsregeln sind weitgehend an die bekannten Freihandelsabkommen angelehnt.

Danach gelten als Ursprungswaren Erzeugnisse, die in einem Land vollständig gewonnen oder hergestellt oder dort ausreichend be- oder verarbeitet wurden. Als Kriterien für eine ausreichende Be- oder Verarbeitung der Ware kommen Wertklauseln, Wechsel der Tarifposition und bestimmte Herstellungsprozesse in Frage. Vormaterialien mit Ursprung in anderen afrikanischen Vertragsstaaten gelten als Ursprungswaren und sind entsprechend bei der Berechnung des Ursprungs hinzuzurechnen.

Ursprungsnachweise

Was die Ursprungsnachweise betrifft, ist ein AfCFTA-Ursprungszeugnis vorzulegen. Für Warensendungen bis zu einem Wert von 5.000 US-Dollar kann eine Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier erfolgen, das die Ware hinreichend beschreibt. Für ermächtigte Ausführer gilt dies ohne Wertgrenze.

Anmerkung

Bei Fragen zu diesem Newsletter, zu weiteren Auswirkungen des AfCFTA-Abkommens oder bei allgemeinem Beratungsbedarf steht Ihnen unser Global Trade Advisory Team gerne zur Verfügung.

Fundstellen

African Union: Press release, December 5, 2020

GTAI: Zollmeldung, 10.12.2020

 

Ihr Ansprechpartner

Michael Hundebeck
Senior Manager

mhundebeck@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 2608

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mhundebeck@deloitte.de
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