26.07.2023 Unternehmensteuer
Ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, fällt nicht unter die Zinsschrankenregelung. Dementsprechend gilt die Zinsschranke nicht für eine sogenannte "arrangement fee", mit der gesonderte, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen vergütet werden und die sich nach der vertraglich vereinbarten (und nicht nach der tatsächlich in Anspruch genommenen) Darlehenssumme bemisst. Der BFH folgt damit nicht der Finanzverwaltung, die auch Vergütungen, die zwar nicht als Zins berechnet werden, aber Vergütungscharakter haben, zu den Zinsaufwendungen rechnet.