14.10.2021 Internationales Steuerrecht
Aktuell: Mit Beschluss vom 24.11.2021 hat der BFH ebenso wie das FG schwerwiegende Zweifel daran geäußert, ob nach dem – aufgrund der Einführung des Authorised OECD Approach (AOA) – neu gefassten § 1 Abs. 4 bis 6 AStG Wirtschaftsgüter, die bisher einer personallosen inländischen Betriebsstätte zuzuordnen waren, nunmehr einer ausländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuzuordnen sind und dadurch ein Entnahmegewinn nach § 4 Abs. 1 S. 3 und S. 4 EStG entsteht. Der Neuregelung lasse sich nicht entnehmen, dass für die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften außerhalb des Anwendungsbereiches des § 1 AStG eine Veranlassungsprüfung (allein) nach den in den jeweiligen Unternehmensteilen ausgeübten Personalfunktionen vorzunehmen wäre (entgegen Verwaltungsauffassung). Der BFH gewährt daher in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung.
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FG Saarland (Vorinstanz)
Es bestehen ernstliche Zweifel daran, ob aufgrund der Umsetzung des Authorized OECD Approach (AOA) in dem durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz neu gefassten § 1 Abs. 4 bis 6 AStG Wirtschaftsgüter, die bisher einer personallosen inländischen Betriebsstätte zuzuordnen waren, nunmehr einer ausländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuzuordnen sind und es dadurch ggf. zu einer fiktiven Entnahme nach § 4 Abs. 1 S. 3 und S. 4 EStG kommt.