Zukunftsfinanzierungsgesetz: Bundesregierung beschließt Regierungsentwurf
Aktuell
- Der Bundesrat hat am 29.09.2023 zum Regierungsentwurf Stellung genommen. Dabei schlägt er unter anderem vor, den Freibetrag in § 3 Nr. 39 EStG nur auf 2.000 Euro anzuheben. Weiterhin sollten die Regelungen zu den Anschaffungskosten bei der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen bei begünstigter Vermögensüberlassung gestichen werden.BR-Drs 362/23 (B)
Mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen soll das Ziel eines leichter Zugangs für KMUs und Start-ups zum Kapitalmarkt sowie einer leichteren Aufnahme von Eigenkapital für diese Unternehmen verfolgt werden. Dazu sollen neben finanzmarktrechtlichen Anpassungen und der Fortentwicklung des Gesellschaftsrechts auch die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen verbessert werden. Der Regierungsentwurf enthält im Steuerbereich kleine Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf.
Hintergrund
Das Bundeskabinett hat am 16.08.2023 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) beschlossen. Dem Kabinettsbeschluss ging eine Verbandsanhörung zum am 12.04.2023 vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Referentenentwurf (siehe Deloitte Tax-News) voraus.
Ziel des Gesetzentwurfes soll es sein, die Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarkts zu stärken und die Attraktivität des deutschen Finanzstandorts als bedeutenden Teil eines starken Finanzplatzes Europa zu erhöhen. Dabei sollen insbesondere für Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie für KMUs der Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital erleichtert werden. Hierzu sollen Regelungen im Finanzmarktrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht weiterentwickelt werden.
Wesentliche steuerliche Regelungen im Regierungsentwurf
Im Folgenden werden die im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen im Bereich des Steuerrechtes dargestellt. Die Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf sind kursiv kenntlich gemacht.
Einkommensteuer/Lohnsteuer
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen
Der Höchstbetrag für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und f bis l und Abs. 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes soll mit Wirkung ab 2024 von 1.440 Euro auf 5.000 Euro angehoben werden. Dabei soll die steuerliche Begünstigung für den 2.000 Euro übersteigenden Vorteil beschränkt werden auf die Überlassung von Vermögensbeteiligungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Damit wäre die Entgeltumwandlung bis zu einem Vorteil von 2.000 Euro für die Begünstigung weiterhin unschädlich. Erst für den 2.000 Euro überteigenden Vorteil, bis zur Grenze von 5.000 Euro wäre die Entgeltumwandlung nicht möglich, da diese Beteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss. (§ 3 Nr. 39 EStG-E)
Anschaffungskosten bei der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen bei begünstigter Vermögensüberlassung
Der geldwerte Vorteil nach § 3 Nr. 39 EStG aus der Vermögensüberlassung soll nicht zu den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns nach § 20 Abs. 4 S. 1 EStG gehören, wenn die Vermögensbeteiligung innerhalb von 3 Jahren veräußert oder unentgeltlich übertragen wird (§ 20 Abs. 4b -neu- EStG-E). Dies soll auch bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG gelten (§ 17 Abs. 2a EStG-E).
Änderungen der Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern (§ 19a EStG)
Durch verschiedene Änderungen sollen die Regelungen für Startup- und KMU-Unternehmen verbessert werden:
- Einbezogen werden in die Begünstigung soll auch die Überlassung von Gesellschaftsanteilen an den Arbeitnehmer durch Gesellschafter des Arbeitgebers (§ 19a Abs. 1 S. 2 EStG-E).
- Für die Begünstigung soll auch die Konzernklausel wie bei § 3 Nr. 39 EStG gelten (§ 19a Abs. 1 S. 3 -neu- EStG-E)
- Der Kreis der begünstigten Unternehmen soll erweitert werden auf Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeiter (bisher 250) und einem Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. Euro (bisher 50 Mio.) oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. Euro (bisher 43 Mio.). Dieser Schwellwert muss im Jahr der Übertragung oder in einem der 6 Kalenderjahre (bisher 1) vor der Übertragung der Vermögensbeteiligung erfüllt sein. (§ 19a Abs. 3 EStG-E)
- Die Gründung des Unternehmens darf nicht länger als 20 Jahre (bisher 12) zurück liegen. (§ 19a Abs. 3 EStG-E)
- Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen soll erst spätestens nach 20 Jahren (bisher 12) erfolgen. Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunktes soll auch für Übertragungen vor 2024 gelten. (§ 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG-E)
- Bei einem Rückerwerb der Anteile bei Verlassen des Unternehmens soll nur die vom Arbeitgeber gewährte Vergütung durch den Arbeitnehmer für die Besteuerung anstelle des gemeinen Wertes anzusetzen sein. (§ 19a Abs. 4 S. 4 EStG-E)
- Zur Verhinderung der sog. Dry-income-Problematik soll für Fälle, in denen es zu einer automatischen Besteuerung nach Ablauf von 20 Jahren oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses kommen würde, die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Arbeitgeber diese Besteuerung durch eine freiwillige Haftungserklärung bis zum Zeitpunkt des Verkaufs verschiebt. (§ 19a Abs. 4a -neu- EStG-E)
Anpassung an elektronischen Handel
Durch verschiedene Änderungen in den §§ 43 und 43a EStG soll das Gesetz an aktuelle Entwicklungen im Wertpapierbereich angepasst werden.
Umsatzsteuer
Erweiterung des Kataloges des Steuerbefreiungen in § 4 Nr. 8 UStG
Die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch den Kreditgeber soll steuerbefreit werden.
Verwaltungsleistungen von alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 3 Kapitalanlagegesetzbuch sollen ebenfalls steuerfrei werden.
Weiteres Vorgehen
Der Bundesrat wird sich voraussichtlich in seiner ersten Sitzung nach der Sommerpause am 29.09.2023 mit dem Gesetzentwurf befassen und seine Stellungnahme beschließen. Der Bundestag wird im Anschluss daran über den Gesetzentwurf beraten. Mitte November könnte der Bundestag das Gesetz verabschieden, damit es noch rechtzeitig bis zum Ende des Jahres mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten kann.
Fundstelle
Bundeskabinett, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen