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10.01.2024
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Änderungen der Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab März 2024

Mit dem BMF-Schreiben vom 28.12.2024 hat die Finanzverwaltung eine Änderung der
maßgebenden Beiträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige
Umzugsauslagen ab dem 01.03.2024 festgelegt.
 

Hintergrund

Die durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstandenen Umzugskosten können grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen oder durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Der Umfang der als abzugsfähigen oder steuerfrei zu erstattenden Umzugskosten richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Umzugskosten oder den geregelten Pauschalen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) bzw. der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV).

Durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz vom 09.12.2019 haben sich Änderungen des Bundesumsatzkostengesetzes (BUKG) ergeben. Diese enthalten unter anderem Änderungen der Bemessungsgrundlage sowie der Prozentsätze der maßgeblichen Umsatzkostenpauschalen.  

Verwaltungsanweisung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab dem 01.03.2024 Folgendes:

Anwendungszeitpunkt

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

Änderung der Umzugskostenpauschalen

1. Der Höchstbetrag nach § 9 Abs. 2 BUKG, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 S. 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt ab dem 01.03.2024: 1.286 Euro.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt

a) für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BUKG) ab dem 01.03.2024: 964 Euro.

b) für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BUKG) ab dem 01.03.2024: 643 Euro.

3. Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 2 BUKG ab dem 01.03.2024: 193 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 21.07.2021 ist auf Umzüge, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29.02.2024 liegt, nicht mehr anzuwenden.​ 

Fundstelle

​BMF, Schreiben vom 28.12.2023, IV C 5 - S 2353/20/10004 :003 

Weitere Fundstellen

​BMF, Schreiben vom 21.07.2021, IV C 5 - S 2353/20/10004 :002 

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