BMF: Neufassung des Merkblatts zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren
Mit Datum vom 21.02.2024 wurde ein aktualisiertes Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen veröffentlicht. Gegenüber dem Vorgänger-Schreiben vom 27.08.2021 haben sich nur wenige Änderungen ergeben.
BMF, Schreiben vom 21.02.2024
Hintergrund
Das Bundesministerium für Finanzen („BMF“) hat am 21.02.2024 ein aktualisiertes Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen veröffentlicht. Das Vorgänger-Schreiben datiert vom 27.08.2021 (siehe Deloitte Tax News).
Als BMF-Schreiben ist das Merkblatt nur für die Finanzverwaltung verbindlich. Für den Steuerpflichtigen bietet es allerdings als Praxisleitfaden eine wichtige Orientierungshilfe für die effektive Nutzung von Streitbeilegungsverfahren.
Merkblatt
Das Merkblatt vom 21.02.2024 gibt Hinweise zu den Streitbeilegungsverfahren nach den drei Rechtsgrundlagen
- Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“)
- EU-Schiedskonvention
- EU-DBA-SBG.
Hierbei werden zunächst allgemeine Ausführungen zur Einleitung und Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren gemacht, und das Verhältnis der Verfahren zueinander geklärt. Anschließend werden für die unterschiedlichen Verfahrensarten detaillierte Hinweise zum Verfahrensablauf gegeben.
Das Merkblatt vom 21.02.2024 weist gegenüber dem Vorgänger-Schreiben vom 27.08.2021 nur wenige Änderungen auf:
- Allgemeine Ausführungen zu Verständigungsverfahren: Antragstellung: Wie bereits im Vorgänger-Schreiben ausgeführt, bestätigt auch das aktuelle Merkblatt, dass Personengesellschaften im Regelfall keinen Antrag auf Durchführung eines Verständigungsverfahrens stellen können. Abkommens- bzw. übereinkommensberechtigt ist jeder einzelne Gesellschafter einer Personengesellschaft, wenn er mindestens in einem der Vertragsstaaten ansässig ist. Das aktuelle Merkblatt führt nun ergänzend aus, dass bei fehlender Abkommens- bzw. Übereinkommens-berechtigung eines einzelnen Gesellschafters einer Personengesellschaft die Möglichkeit besteht der Prüfung durch das BZSt, ob die Beseitigung einer Doppelbesteuerung nach einer Regelung entsprechend Art. 24 Abs. 3 Satz 2 VerhGl. in Betracht kommt. Nach den Sonderregelungen einzelner DBA können auch Personengesellschaften als ansässige Personen gelten (Rn 44). Darüber hinaus führt das aktuelle Merkblatt ergänzend aus, dass Personengesellschaften, die nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben, entsprechend Art. 4 Abs. 1 VerhGl. als in Deutschland ansässige Personen gelten, wenn sie ihre Geschäftsleitung im Inland haben. Nur sie selbst sind daher abkommens- bzw. übereinkommensberechtigt und können einen Antrag auf Durchführung eines Verständigungsverfahrens stellen (Rn. 44a).
- Allgemeine Ausführungen zu Verständigungsverfahren: Inhalt des Antrags: Während nach dem Vorgänger-Schreiben ein fristwahrender Antrag nur dann vorliegt, wenn innerhalb der geltenden Antragsfrist alle der aufgeführten Angaben und Unterlagen dem BZSt vorliegen, kann nach dem aktuellen Merkblatt ein Antrag als verfristet abgelehnt werden, wenn die aufgeführten Angaben und Unterlagen bei Antragsstellung nicht vollständig vorgelegt werden (Rn. 58).
- Streitbeilegungsverfahren nach einem DBA: Verständigungsverfahren: Inhalt des Antrags: Das aktuelle Merkblatt führt hierzu Folgendes ergänzend aus: Beantragen mehrere Arbeitnehmer ein Verständigungsverfahren durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten, in dem sie eine abkommenswidrige Besteuerung für gleichgelagerte Sachverhalte im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für denselben inländischen und/oder ausländischen Arbeitgeber geltend machen, kann das BZSt (zunächst) auf die Anforderung weiterer ergänzender Unterlagen verzichten, wenn zumindest für einen Antragsteller alle […] Angaben und Unterlagen fristgerecht eingereicht wurden, eine Identifizierung der übrigen Antragsteller für beide Vertragsstaaten möglich ist und die vom jeweiligen Antrag betroffenen Besteuerungszeiträume erkennbar sind. Die so gestellten Anträge gelten, soweit sie gleichgelagerte Sachverhalte betreffen, aus deutscher Sicht als innerhalb der Antragsfrist gestellt. Die übrigen Antragsvoraussetzungen […] bleiben davon unberührt. (Rn. 106a).
Das aktuelle Merkblatt vom 21.02.2024 tritt an die Stelle des Merkblatts vom 27.08.2021.
Fundstelle
Weitere Fundstellen
BMF, Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren
(Streitbeilegungsverfahren) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen vom 27.08.2021, BStBl. I 2021, S. 1495, siehe Deloitte Tax News.