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09.10.2023
Indirekte Steuern/Zoll

Plattformen-Steuertransparenzgesetz: FAQ, amtlicher Datensatz und Kommunikationshandbuch

​Das BZSt veröffentlicht Erläuterungen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). 

Hintergrund

Am 1. Januar 2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Umsetzung der EU-Richtlinie 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 (DAC 7-Richtlinie) zur Änderung der EU-Richtlinie 2011/16 in Kraft getreten (vgl. Deloitte Tax News). Das PStTG sieht umfangreiche Meldepflichten für Betreiber digitaler Plattformen vor (vgl. Deloitte Tax News). Ziel des Gesetzes ist es, steuerliche Transparenz in der digitalen Plattformökonomie zu schaffen. Bis zum 31. Januar 2024 hat die erste Meldung nach dem PStTG an das BZSt zu erfolgen. In Ergänzung zu den BMF-Schreiben vom 2. Februar 2023 (vgl. Deloitte Tax News) und 27. Juni 2023 (vgl. Deloitte Tax News) hat das BZSt am 11. August 2023 den Frage-Antwort-Katalog zum PStTG aktualisiert. Zudem hat es den Entwurf des amtlichen Datensatzes und eines Handbuchs zur technischen Umsetzung veröffentlicht.

Aktualisierter Frage-Antwort-Katalog

Die wesentlichen Erläuterungen des BZSt zum PStTG werden nachfolgend dargestellt:

Plattformbegriff (Tz. 1.1)

Das BZSt stellt klar, dass die bloße Vermittlung der Möglichkeit eines Geschäftsabschlusses nicht dem Anwendungsbereich des PStTG unterliegt. Ein digitales schwarzes Brett, bei dem das Rechtsgeschäft außerhalb der Plattforminfrastruktur als Bargeschäft oder anderweitig elektronisch zustande kommt, erfüllt daher nicht den Plattformbegriff i.S.d. PStTG.

Plausibilitätsprüfung (Tz. 2.4)

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PStTG haben die meldenden Plattformbetreiber die Plausibilität bestimmter meldepflichtiger Informationen zu überprüfen. Zur Prüfung sind ausschließlich bereits erhobene Informationen und zulässiger Weise aufbewahrte Unterlagen heranzuziehen.

Einschränkung des Rechts auf Datenlöschung nach der DSGVO (Tz. 2.6)

Das BZSt führt aus, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Pflichten nach dem PStTG keine Einwilligung des Betroffenen voraussetzt. Das Recht auf Löschung personenbezogener Daten wird gem. Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO eingeschränkt.

Persönliche Dienstleistung (Tz. 2.13 und Tz. 2.14)

Gegenstand der Meldung nach dem PStTG sind u.a. persönliche Dienstleistungen. Eine persönliche Dienstleistung setzt einen hinreichenden Grad an Individualisierung voraus. Das BZSt stellt klar, dass Versicherungs-, Bank- oder Kommunikationsdienstleistungen in der Regel nicht als persönliche Dienstleistungen anzusehen sind. Hingegen kann die Vermittlung dieser Leistungen nach Maßgabe ihrer Individualisierung eine persönliche Dienstleistung darstellen.

Gegenstand der Auskunft (Tz. 2.15 und 2.16)

Marktteilnehmer können einen Antrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 PStTG beim BZSt stellen, um eine Auskunft über das Vorliegen einer Plattform oder einer relevanten Tätigkeit zu erhalten. Die kumulative Abfrage beider Merkmale im Rahmen eines Antrags ist zulässig. Im Rahmen eines Antrags kann grundsätzlich das Vorliegen mehrerer Plattformen abgefragt werden.

Kommissionsgeschäfte (Tz. 2.20)

Das BZSt betont die Begriffsautonomie des PStTG. Es gelten die Begriffsbestimmungen der §§ 3 bis 7 PStTG. Auf die umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten kommt es für die Auslegung des PStTG nicht an, so dass die Ausführungen des BMF mit Schreiben vom 2. Februar 2023 zur Leistungskommission auch für die Lieferkommission gelten (vgl. Deloitte Tax News).

Entwurf des amtlichen Datensatzes und des Kommunikationshandbuchs

Der Entwurf des amtlichen Datensatzes sowie die Datensatzbeschreibung sind auf der Homepage des BZSt abrufbar. Der Entwurf des Kommunikationshandbuchs erläutert die zu übermittelnden Dateninhalte sowie technische Einzelheiten zum Meldeverfahren, zur Korrektur und Löschung der Datensätze. Als Meldeweg ist die Übermittlung über eine Massendatenschnittstelle vorgesehen.

Anmerkung

Der Frage-Antwort-Katalog des BZSt zu den Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber ist mangels Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder unverbindlich. Um Rechtssicherheit über die Plattformeigenschaft und das Vorliegen relevanter Tätigkeiten zu erlangen, können sich betroffene Marktteilnehmer mit einem gebührenpflichtigen Auskunftsersuchen an das BZSt wenden.

Fundstellen

BZSt, Entwurf des Kommunikationshandbuchs (Stand: 01.08.2023)

BZSt, FAQ zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz​

Ihre Ansprechpartner

Dr. Ulrich Grünwald
Partner

ugruenwald@deloitte.de
Tel.: +49 30 25468 258

Dr. Diana-C. Kurtz
Senior Manager

dkurtz@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8025

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