Wachstumschancengesetz: Die Klimaschutz-Investitionsprämie
Hintergrund
Mit einer Klimaschutz-Investitionsprämie sieht das Wachstumschancengesetz eine innovative steuerliche Maßnahme vor, die Investitionen in die deutsche Wirtschaft steigern und den Umweltschutz fördern soll. Nach der Veröffentlichung des Referenten- und Regierungsentwurfs zum Wachstumschancengesetz steht die Stellungnahme zum Regierungsentwurf durch den Bundesrat, der Gesetzesbeschluss im Bundestag sowie die finale Zustimmung des Bundesrats noch aus. Die Gesetzesverkündung wird Ende 2023 erwartet. Da die Investitionszulage aus Mandantensicht ein großes Potential bietet, sind entsprechende Compliance-Vorkehrungen zu treffen, um einen möglichst großen finanziellen Effekt aus der Investitionszulage erzielen zu können.
Anspruchsberechtigte (Persönlicher Anwendungsbereich)
Mit maximal vier Anträgen anspruchsberechtigt sind beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige mit steuerbaren und steuerpflichtigen Gewinneinkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 EStG. Darunter fallen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG). Begünstigungsfähig können sowohl Körperschaften und Personengesellschaften als auch Privatpersonen sein. Auch nach § 1a KStG zu einer Kapitalgesellschaft optierende Gesellschaften sind erfasst.
Begünstigtes (Sachlicher Anwendungsbereich)
Die steuerliche Prämie fördert Investitionen in energieeffiziente Sachanlagen. Der Regierungsentwurf gibt keinen Katalog der von der Förderung umfassten Anlagen vor, sondern stellt bei der Begünstigungsfähigkeit auf den Antrag zum Nachweis eines Klimaschutzbeitrages ab.
Hingegen sollen Umlaufvermögen, unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie immaterielle Wirtschaftsgüter nicht unter die Begünstigung fallen. Ferner sind Investitionen für Kraft-Wärme-Kopplung, für Fernwärme und/oder Fernkälte oder für Energieanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, von der Förderung ausgeschlossen.
Die Höhe der Klimaschutz-Investitionsprämie ist abhängig von den nachgewiesenen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Zu beachten ist, dass die Bemessungsgrundlage auf 200 Mio. Euro gedeckelt ist. Die Klimaschutz-Investitionsprämie beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage. Somit können maximal 30 Mio. € insgesamt geltend gemacht werden. Die Bemessungsgrundlage darf nicht unter 10.000 € liegen, da die Klimaschutz-Investitionsprämie sonst nicht in Anspruch genommen werden kann.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Es ist geplant, dass das Gesetz Ende dieses Jahres in Kraft tritt. In diesem Fall beginnt der Förderzeitraum am 31.12. und endet mit Ablauf des 31.12.2029. Für später geplante Investitionen ist frühzeitig zu planen, sodass Teilherstellungskosten sowie Anzahlungen auf Anschaffungskosten vor dem 01.01.2030 geleistet und die gesamten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei der Bemessungsgrundlage der Investitionszulage berücksichtigt werden können.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Die begünstigte Investition ist in einem Einsparkonzept darzulegen, welches zumindest die folgenden Informationen enthalten muss:
- Standort und Bezeichnung der Maßnahme;
- Ausführliche technische Erläuterung der Maßnahme, Beschreibung der Produktionsumgebung vor und nach der Investition;
- Auflistung der zur Umsetzung der Maßnahme erforderlichen Wirtschaftsgüter mit jeweiligen Investitionskosten;
- Kalkulation der Energiebilanz vor und nach der Investition sowie der Energie- und Energiekosten-Einsparungen.
Das Einsparkonzept muss mithilfe von zugelassenen Energieberatern erstellt werden. Soweit der Anspruchsberechtigte über ein nach DIN EN ISO 50001 oder Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem verfügt, kann das Einsparkonzept durch eigene Energiemanager erstellt werden.
Minderung der AK/HK um die KlimaInvPG
Die Investitionszulage wird zunächst erfolgsneutral als Einlage behandelt und stellt somit eine erfolgsneutrale Einnahme dar. Jedoch werden bei der Abschreibung Anschaffungs- und Herstellungskosten um die Investitionsprämie gemindert, sodass der Betrag der Investitionszulage nicht abgeschrieben werden kann. Kapitalgesellschaften haben in der Höhe der Investitionsprämie eine Gewinnrücklage zu bilden. Im Gegensatz zur Forschungszulage ist somit die Klimaschutzinvestitionsprämie aufgrund der niedrigeren Abschreibungsmöglichkeit nicht vollständig steuerneutral.
Verfahrenstechnisches
Die Antragstellung ist frühestens ab dem 01.01.2025 möglich und wird elektronisch erfolgen. Der Antrag ist unabhängig von der Steuererklärung zu stellen und kann erst nach der Anschaffung oder Herstellung einer begünstigten Investition erfolgen.
Nach der Bewilligung wird ein separater Festsetzungsbescheid unabhängig von anderen Steuererklärungen durch die Finanzverwaltung festgesetzt. Einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids ist die Klimaschutz-Investitionsprämie auszubezahlen (§ 8 KlimaInvPG-E).
Beratung und Begleitung bei den Compliance Anforderungen durch Deloitte
Das Einsparkonzept kann bereits vor Geltung des Wachstumschancengesetzes erstellt werden und bringt bei frühzeitiger Erstellung möglicherweise einen Wettbewerbsvorteil. Die Deloitte Service Line „Global Investment and Innovation Incentives“ befasst sich mit allen Fragestellungen rund um die öffentliche Förderung und verfügt auch über Mitarbeitende, die als Energieeffizienz-Experten zertifiziert sind. Überdies verfügt Deloitte über Spezialisten und Spezialistinnen in der Steuerberatung mit jahrzehntelanger Expertise. So erfolgt durch Deloitte die Beratung, die Aufstellung eines Einsparkonzepts und die Durchführung von Compliance-Leistungen nach dem amtlich vorgeschriebenen Antrag i. S. d. § 5 Abs. 3 KlimaInvPG-E aus einer Hand.
Fundstelle
Bundestag, Wachstumschancengesetz wird in erster Lesung beraten