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29.09.2023
Internationales Steuerrecht

Mindestbesteuerungsumsetzungsgesetz: Bundesrat nimmt zum Regierungsentwurf Stellung

Hintergrund

Der Bundesrat hat am 29.09.2023 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen Stellung (Siehe Deloitte Tax-News) genommen.

Stellungnahme Bundesrat

Mindestbesteuerung
In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Mindestbesteuerungs-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes schlägt der Bundesrat kleinere gesetzliche Änderungen im Entwurf des Mindeststeuergesetzes vor:

  • Das Bundeszentralamt soll den zuständigen Länderfinanzbehörden die Informationen, die es vom Gruppenträger über die Gruppenträgereigenschaft erhält, weiterleiten.
  • Durch eine Ergänzung in § 91 Abs. 1 MinStG-E soll klargestellt werden, dass die Steuer vom Steuerpflichtigen zu berechnen und anzumelden ist.

Darüber hinaus enthält die Stellungnahme einige Verlautbarungen und Appelle, allgemein zur Mindestbesteuerung und dem globalen Prozess. Der Bundesrat hält die Aufkommenswirkung in Deutschland aufgrund der zu erwartenden Anpassungsreaktionen anderer Staaten und der vielfach geplanten Einführung nationaler Ergänzungssteuern für schwer abschätzbar. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, die Ergänzung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen zu prüfen. Dabei sollen insbesondere die folgenden Maßnahmen in Betracht kommen:

  • Die Bundesregierung soll sicherstellen, dass die weiteren Entwicklungen auf OECD-Ebene zeitnah in die EU-Richtlinie und in das deutsche Steuerrecht eingefügt werden.
  • Der Bundesrat verweist auf die von der OECD mit dem sogenannten July 2023-Package veröffentlichten weiteren Verwaltungsleitlinien, die zusätzliche Möglichkeiten zur Vereinfachung vorsehen, und teilweise noch nicht im Gesetzentwurf enthalten sind. Dabei geht es dem Bundesrat um die im Entwurf bereits vorgesehene Safe-Harbour-Regelung bei Vorliegen nationaler Ergänzungssteuern (QDMTT) und eine noch aufzunehmende Ausnahme von der Sekundärergänzungssteuer.
  • Der Bundesrat regt die dauerhafte Verwendung der länderbezogenen Berichte als Grundlage zur Prüfung der Mindeststeuer an (CbCR-Safe-Harbour).
  • Von der OECD kürzlich beschlossene Erleichterungen, die eine Berichtspflicht auf Jurisdiktionsebene I(d.h. je Steuerhoheitsgebiet) zulassen, werden vom Bundesrat begrüßt und sollten Eingang in die nationale Umsetzung finden. Insbesondere für Staaten mit Steuersätzen deutlich über dem Mindeststeuerniveau und Staaten mit nationaler Ergänzungssteuer sollte auf europäischer Ebene ein weitgehender Verzicht oder zumindest eine deutliche Vereinfachung der Berichtspflichten geprüft werden.
  • Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, Hinzurechnungsbesteuerung und Mindestbesteuerung aufeinander abzustimmen und damit zur weiteren Vereinfachung beizutragen. Dabei soll sichergestellt werden, dass dies nicht zu Lasten der Haushalte von Ländern und Kommunen geht.

Anpassungen MoPeG
Der Bundesrat greift in seiner Stellungnahme den aus seiner Sicht gegebenen Anpassungsbedarf auf, der sich aus dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)) im Steuerbereich ergibt (Hinweis: weitere Anpassungen sollen auch durch das Wachstumschancengesetz vorgenommen werden, siehe Deloitte Tax-News). Dieser ergibt sich insbesondere durch die Einführung der rechtsfähigen Personengesellschaft. Damit ist Träger des Vermögens die Personengesellschaft selbst, nicht mehr ihre Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit, Der Bundesrat schlägt vor, durch gesetzliche Änderungen und Ergänzungen bei der Besteuerung nach dem Einkommen, bei der Grunderwerbsteuer sowie der Erbschaft- und Schenkungsteuer das Gesamthandsprinzip weiterhin zu beachten. Folgende gesetzlichen Änderungen werden vorgeschlagen:

  • Durch eine Ergänzung in § 39 Abs. 2 AO soll die Rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung und der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten.
  • Im Erbschaftsteuergesetz soll ein neuer § 2a ErbStG-E eingefügt werden, wonach ebenfalls die Rechtsfähige Personengesellschaft als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten soll. Bei einem Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 durch eine Rechtsfähige Personengesellschaft sollen deren Gesellschafter als Erwerber gelten. Bei einer Zuwendung durch eine Rechtsfähige Personengesellschaft sollen deren Gesellschafter als Zuwendende gelten.

Weiteres Vorgehen

Die Bundesregierung wird zeitnah eine Gegenäußerung beschließen und diese dann zusammen mit der Stellungnahme des Bundesrates an den Bundestag weiterleiten. Der Bundestag wird sich voraussichtlich am 12.10. in erster Lesung mit dem Regierungsentwurf befassen und diesen zusammen mit den anderen Dokumenten zur weiteren Beratung an den Finanzausschuss des Bundestages federführend überweisen.
 

Fundstelle

 Bundesrat, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen
Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen BR-Drs. 365/23 (B)

Ihre Ansprechpartner

Alexander Linn
Partner

allinn@deloitte.de
Tel.: +49 89 290 36 8558

Dietmar Gegusch
Director

dgegusch@deloitte.de
Tel.: +4921187723826

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