BMF: Überarbeitung des Schreibens zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge
Das BMF hat vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022, der Änderungen durch weitere Gesetze sowie aktueller BFH-Rechtsprechung das bisherige umfangreiche Schreiben vom 21.12.2017 zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge überarbeitet, das zudem die BMF-Schreiben vom 17.2.2020 sowie vom 11.2.2020 ersetzt.
Hintergrund
Das BMF hat vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 (siehe Deloitte Tax-News), der Änderungen durch weitere Gesetze sowie aktueller BFH-Rechtsprechung das bisherige umfangreiche Schreiben vom 21.12.2017 (BStBl. 2018, S. 93) zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge überarbeitet (BMF, Schreiben vom 05.10.2023 - IV C 3 - S 2015/22/10001 :001), das zudem die BMF-Schreiben vom 17.2.2020 (BStBl. 2020, S. 213) sowie vom 11.2.2020 (BStBl. 2022, S. 186) ersetzt.
BMF-Schreiben
In dem Schreiben vom 05.10.2023 weist das BMF im Hinblick auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG insbesondere auf das Folgende hin:
- Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs (z.B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) sind grundsätzlich von der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu überprüfen.
- Ab dem Beitragsjahr 2024 sind die von der ZfA unanfechtbar gesondert festgesetzten Besteuerungsgrundlagen aufgrund einer Gesetzesänderung (§ 91 Abs. 1 Satz 4 EStG) für das Finanzamt bindend. Sie werden daher ungeprüft vom Finanzamt der gesonderten Feststellung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 4 EStG zu Grunde gelegt.
- Vor Einführung des § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG durften die Finanzämter nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die Angaben des ZfA nicht ungeprüft übernehmen, sondern waren im Zweifelsfall verpflichtet, die Richtigkeit der Mitteilung der ZfA im Besteuerungsverfahren zu überprüfen.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 05.10.2023 zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge, IV C 3 - S 2015/22/10001 :001
