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12.05.2020
Indirekte Steuern/Zoll

Covid-19: Deutsche Zollverwaltung informiert zu präferenzrechtlichen Vereinfachungen bei der Einfuhr

Die deutsche Zollverwaltung hat darüber informiert, inwieweit sie die Empfehlungen der EU-Kommission hinsichtlich präferenzrechtlicher Vereinfachungen umgesetzt hat.  

Mit Newsletter vom 27. April 2020 hatten wir darüber informiert, dass die EU-Kommission Leitlinien zur einheitlichen Auslegung der bestehenden zollrechtlichen Regelungen vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise herausgegeben hat. Die Kommission hat darin u.a. mögliche Ausnahmen von der Vorlage förmlicher Präferenznachweise während der Corona-Krise vor. Die deutsche Zollverwaltung hat nun mitgeteilt, welche Vereinfachungen hier zugelassen sind.

In Deutschland wird ausschließlich die Kopie eines Präferenznachweises für die Gewährung einer Präferenzbehandlung anerkannt. Nicht vollständige Präferenznachweise oder Präferenznachweise, die anstelle eines Stempelabdrucks und einer Unterschrift eine digitale Signatur aufweisen, werden nicht anerkannt.

Die Maßnahmen gelten rückwirkend für alle ab dem 01.03.2020 ausgestellten förmlichen Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1/EUR-MED sowie für A.TR). Für Warenverkehrsbescheinigungen, die in der Türkei ausgestellt werden, gilt seit dem 24.04.2020 zusätzlich die Besonderheit, dass diese vorübergehend nicht mehr handschriftlich unterzeichnet werden müssen. Im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission können daher auch derartige Warenverkehrsbescheinigungen für eine beantragte Präferenzbehandlung bis auf weiteres anerkannt werden.

Alle Maßnahmen sind zeitlich befristet und gelten nur solange, wie die durch die Covid-19-Krise bedingten Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen andauern.
Die Maßnahmen sind erforderlich, weil es den zuständigen Behörden der Vertragsparteien aufgrund bestehender Kontaktverbote in verschiedenen Ländern unmöglich sein kann, den Ausführern Originalbescheinigungen auszuhändigen bzw. Unterschriften zu leisten. Dies entbindet die Einführer allerdings nicht von der Verpflichtung, die entsprechenden Originalbescheinigungen bei den Ausführern einzufordern und nachträglich zur Verfügung der Zollbehörde zu halten, sobald sich die Lage wieder normalisiert hat. 

Es müssen jedoch weder Unterschriften nachgetragen werden noch müssen Warenverkehrsbescheinigungen aus der Türkei durch neue Originalbescheinigungen mit Unterschrift ersetzt werden.

Die Ausstellung von förmlichen Präferenznachweisen in Deutschland bleibt davon unberührt, da die deutschen Zollstellen weiterhin Präferenznachweise erteilen.

Anmerkung

Bei Fragen zu diesem Newsletter oder bei allgemeinem Beratungsbedarf steht Ihnen unser Global Trade Advisory Team zur Verfügung. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Beantwortung von speziellen Fragen zu den zollrechtlichen Auswirkungen der Corona-Krise.

Fundstelle

Zoll, Warenursprung und Präferenzen

Ihre Ansprechpartner

Michael Hundebeck
Senior Manager

mhundebeck@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 2608

Manuel Brucher
Senior Manager

mbrucher@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 2520

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