BMF: Steuerliche Billigkeitsmaßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
Das BMF hat mit einem Krisenerlass auf das gesamtgesellschaftliche Engagement zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Betroffenen reagiert.
Hintergrund
Die Verwaltungsanweisung vom 17.03.2022 dient der steuerlichen Anerkennung der Unterstützungsleistungen, die zugunsten von Geflüchteten im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erbracht werden.
Verwaltungsanweisung
Das BMF-Schreiben sieht die folgenden umsatzsteuerrechtlichen Erleichterungen vor.
Steuerbegünstigte Körperschaften
Es wird nicht beanstandet, wenn das entgeltliche Bereitstellen von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine durch eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG begünstigte Körperschaft, dem Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO zugeordnet wird.
Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln, Räumen und Personal
Die Überlassungen von Sachmitteln, Räumen und Personal können als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei behandelt werden, wenn die Umsätze zwischen begünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift steuerfrei sind.
Es wird nicht beanstandet, dass umsatzsteuerliche Vorschriften, die auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtung an andere Leistungsempfänger bereits Anwendung finden, auf Leistungen, die der Betreuung und Versorgung von Geflüchteten dienen, angewendet werden. Dies setzt voraus, dass die Entgelte aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften gezahlt werden.
Unentgeltliche Überlassung von Personal und Sachmitteln
Aus Billigkeitsgründen erfolgt in Fällen der unentgeltlichen Überlassung von Gegenständen oder Personal an Hilfsorganisationen keine Wertabgabenbesteuerung. Beabsichtigt ein Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezuges die bezogenen Leistungen für humanitäre Zwecke zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Betroffenen zu verwenden, ist er aus Billigkeitsgründen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nicht besteuert.
Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung
Bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Es bedarf keiner Vorsteuerkorrektur. Voraussetzung ist, dass die Nutzungsänderung in der Bewältigung der Folgen des Kriegs in der Ukraine begründet ist.
Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum
Stellen Unternehmer Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, Unterkünfte, die üblicherweise steuerpflichtig verwendet werden, unentgeltlich zur Verfügung, wird von Wertabgabenbesteuerung abgesehen. Die Vorsteuerkorrektur entfällt. Beabsichtigen Unternehmer bereits bei Bezug von Nebenleistungen die unentgeltliche Unterbringung von Geflüchteten, wird der Vorsteuerabzug im Billigkeitswege gewährt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nicht besteuert.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Verwaltungsanweisung gilt für Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.
Betroffene Normen
§ 3 Abs. 1b UStG, § 3 Abs. 9a UStG, § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG § 15 UStG, § 15a UStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 17.03.2022, IV C 4 - S 2223/19/10003 :013