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19.03.2020
Indirekte Steuern/Zoll

COVID-19: Auch EU-Kommission beschränkt Ausfuhr von medizinischer Schutzausrüstung

Das Coronavirus hält die ganze Welt in Atem, wodurch ein regelrechter Ansturm auf medizinische Versorgungsgüter entfacht wurde. Nach und nach greifen Maßnahmen zur Verlangsamung der Verbreitung und zur Gewährleistung der Versorgung. Nun schreitet auch die EU-Kommission ein, indem sie den Handel mit medizinischer Schutzausrüstung stark einschränkt.

Engpass bei medizinischer Schutzausrüstung

Die Nachfrage nach medizinischer Schutzausrüstung ist in der Europäischen Union vor dem Hintergrund der rasanten Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) ungebrochen. Die Vorräte in Drogerien und Apotheken sind ausverkauft.

Wie weitreichend der Handel mit medizinischer Schutzausrüstung ist, zeigt eine Sicherstellung des Wiener Zolls vom 5. März 2020. Hierbei wurden in einem türkischen Reisebus 21.000 Einmal-Mundschutzmasken aufgegriffen, welche nebenbei auch keine CE-Zertifizierung aufwiesen, die als Bestätigung der Einhaltung der produktspezifisch geltenden europäischen Richtlinien dient. Bei den sichergestellten Masken handelte es sich demnach nicht um geprüfte Medizinprodukte. Dennoch hätten die Masken den Schmugglern nach Schätzungen einen Gewinn von mindestens 55.000 Euro einbringen können.

Schutzausrüstung wird ausfuhrgenehmigungspflichtig

Aus diesem Anlass ist das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) zu dem Entschluss gekommen, dass drastische Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Auswirkungen auf das öffentliche Gesundheitswesen und die europäische Wirtschaft zu minimieren und dem gestiegenen Bedarf an Schutzausrüstung entgegenzuwirken.
Folglich hat die EU-Kommission am 14. März 2020 die Verordnung (EU) 402/2020 erlassen, welche die Ausfuhr bestimmter Güter aus der Europäischen Union von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig macht.

Die von der Verordnung erfassten Güter werden in Anhang I aufgeführt und beinhalten Schutzbrillen/Visiere, Gesichtsschutzschilde, Mund-Nase-Schutz-Produkte, Schutzkleidung sowie Handschuhe. Für die Ausfuhr der genannten Produkte ist (unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht) eine Genehmigung erforderlich. Eine solche kann bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in welchem der Ausführer ansässig ist, beantragt werden. Hierzu findet sich ein Formular in Anhang II der erlassenen Verordnung.
Die jeweiligen Behörden sind derweil dazu verpflichtet, die Anträge innerhalb der durch das nationale Recht festgelegten Frist zu bearbeiten. Diese Frist darf jedoch fünf Werktage nicht überschreiten. Eine etwaige positive Bescheidung kann dann in elektronischer oder schriftlicher Form übermittelt werden.

Weiterhin wird eine Reihe von Umständen und Gegebenheiten genannt, unter welchen eine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden soll. Zu diesen zählt unter anderem die Unterstützung der Maßnahmen von Institutionen der Union, internationalen Organisationen oder Drittländern. Auch die Versorgung ausländischer Einrichtungen der EU-Mitgliedstaaten soll gewährleistet werden.

Die Verordnung gilt für insgesamt sechs Wochen ab ihrer Veröffentlichung. Nach diesem Zeitraum verliert sie ihre Gültigkeit wieder.

Einschränkungen in Deutschland bereits seit Anfang März

Bereits Anfang März hat das Bundeswirtschaftsministerium eine Anordnung erlassen, mit welcher die Ausfuhr in Drittländer und die Verbringung in andere EU-Mitgliedstaaten für bestimmte Schutzausrüstung untersagt wird. Diese Anordnung ist mit ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 4. März 2020 in Kraft getreten, wurde aber schon am 12. März 2020 aufgehoben und neu gefasst. Sie betrifft neben (FFP2)- und (FFP3)-Masken gleichfalls Schutzbrillen/Visiere, Gesichtsschutzschilde, Mund-Nase-Schutz-Produkte, Schutzkittel, Schutzanzüge und Handschuhe. Das Exportverbot erfasst hierbei auch Verträge über die Lieferung der genannten Güter, welche zeitlich vor Inkrafttreten der Anordnung geschlossen wurden. 

Nicht untersagt ist jedoch die Ausfuhr und Verbringung durch medizinisches Personal und Personal des Katastrophen- und Zivilschutzes zur zulässigen Berufsausübung und Hilfeleistung in angemessenen Mengen, die Ausfuhr und Verbringung durch andere Personen in der der Reisedauer angemessenen Mengen für den eigenen Bedarf sowie die Ausfuhr und Verbringung in ähnlichen Notsituationen. Auch die Durchfuhr der genannten Güter und die Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren im Sinne des Artikels 270 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird nicht eingeschränkt.

Ausfuhren für konzentrierte Hilfsaktionen sollen auf Antrag weiterhin möglich sein. Sofern die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Inland gewährleistet ist, können Ausfuhren und Verbringungen unter bestimmten Umständen zudem ausnahmsweise im Voraus durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) genehmigt werden. Entsprechende Anträge sind über das elektronische Antragsportal ELAN-K2-Ausfuhr zu stellen.

Inwiefern diese getroffenen Einschränkungen und Verbote die Lage beruhigen und die Versorgung sicherstellen können, bleibt in den nächsten Wochen abzuwarten.

Quellen

Bundesministerium Finanzen (Österreich), Pressemitteilung vom 07.03.2020

EU Kommission, Regulation (EU) 2020/402 of 14 March 2020​ ​

BMI, Pressemitteilung März 2020

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Infoblatt zur Antragstellung beim Export von Schutzausrüstung​ 

 Alle Beiträge in den Deloitte Tax-News zum Thema COVID19

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