BMF: Neuregelung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer bei Zahlungsaufschub
Im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes ist unter anderem vorgesehen, die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer weiter hinauszuschieben. Das Bundesfinanzministerium hat nun den Anwendungszeitpunkt bekanntgegeben.
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine Verschiebung des Fälligkeitszeitpunktes der Einfuhrumsatzsteuer bei bewilligtem Zahlungsaufschub umgesetzt (siehe Deloitte Tax-News). Der konkrete Anwendungszeitpunkt sollte in einem gesonderten Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) bekanntgegeben werden.
Das BMF hat nun mitgeteilt, dass die Neuregelung zum 01.12.2020 umzusetzen ist.
Ab diesem Zeitpunkt wird die Einfuhrumsatzsteuer abweichend von den zollrechtlichen Regelungen erst am 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats fällig. Für die Zölle bleibt es bei der bisherigen Regelung.
Beispiel
Einfuhren im Monat Dezember 2020 mit Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs für Zölle und Einfuhrumsatzsteuer.
Fälligkeit der Zölle am 16.01.2021
Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer am 26.02.2021
Da die Zollverwaltung die aufgeschobenen Einfuhrabgaben zum Fälligkeitszeitpunkt grundsätzlich im SEPA-Lastschriftverfahren einzieht, haben die Wirtschaftsbeteiligten lediglich dafür zu sorgen, dass das entsprechende Konto von dem eingezogen wird zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ausreichend gedeckt ist.
Anmerkung
Bei Fragen zu diesem Newsbeitrag oder bei allgemeinem Beratungsbedarf steht Ihnen unser Global Trade Advisory Team zur Verfügung. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Beantwortung eines laufenden Zahlungsaufschubs.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 06.10.2020, III B 1 – Z 8201/19/10001