Umsatzsteuerliche Änderungen in der Land- und Forstwirtschaft ab 2022
Neben der Einführung einer Umsatzgrenze von T€ 600 wurde der Durchschnittssteuersatz auf 9,5% abgesenkt.
Bereits im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 wurde beschlossen, die Durchschnittssatzbesteuerung für die Land- und Forstwirtschaft auf solche Steuerpflichtigen zu beschränken, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr T€ 600 nicht überschritten hat. Diese Änderung ist nun mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft getreten.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass für die Bestimmung des Gesamtumsatzes nicht lediglich die Umsätze aus der Land- und Forstwirtschaft, sondern ggf. auch aus anderen Umsatzarten des Unternehmers heranzuziehen sind (z.B. aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage).
Weiterhin hat der Gesetzgeber die Bundesregierung verpflichtet, die Höhe der Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Landwirte jährlich anhand makroökonomischer Daten zu überprüfen und ggf. neu festzulegen, da ein zu hoher Durchschnittssteuersatz nach dem Unionsrecht nicht zulässig ist und zu Steuerausfällen führt. Mit dem „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht“ wird dieser Maßgabe Rechnung getragen und der Pauschalsteuersatz für landwirtschaftliche Erzeugnisse von 10,7% auf 9,5% abgesenkt. Auch diese Änderung ist zum 01.01.2022 wirksam geworden.
Aufgrund der sehr kurzfristigen Änderung des Pauschalsteuersatzes – die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte erst am 29.12.2021 – dürfte damit zu rechnen sein, dass viele landwirtschaftliche Betriebe die notwendigen Änderungen noch nicht umsetzen konnten. Ob das Bundesfinanzministerium diesbezüglich eine Übergangsregelung zulässt, bleibt abzuwarten.
Hinweis
Unternehmen, die aufgrund des Überschreitens der Umsatzgrenze im Jahr 2021 ab dem Jahr 2022 die Regelbesteuerung anwenden müssen, sollten die damit anfallenden Aufzeichnungs-, Anmeldungs- und Zahlungspflichten beachten. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob ein nachträglicher Vorsteuerabzug aus vergangenen Investitionen der letzten 5 bzw. 10 Jahre in Betracht kommt. Denn der Wechsel von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen hin zur Regelbesteuerung führt zu einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG, so dass ein anteiliger nachträglicher Vorsteuerabzug bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen möglich ist.
Betroffene Normen
§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UStG; § 19 Abs. 3 UStG