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27.07.2021
Indirekte Steuern/Zoll

Einführung der Steuer für Online-Poker und virtuelle Automatenspiele – was ändert sich für Glückspielanbieter?

Gleichzeitig mit dem neuen Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glückspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021) sind wesentliche Änderungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) zum 01.07.2021 in Kraft getreten. Neben zahlreichen Änderungen sind die Veranstalter von virtuellen Glücksspielen auch von der Einführung einer neuen Sondersteuer betroffen.

Der neue Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glückspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021, GlüStV 2021) ist gleichzeitig mit den Änderungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes zum 01.07.2021 in Kraft getreten. Damit wird erstmalig bundesweit einheitlich bei der Vergabe von Glücksspielkonzessionen vorgegangen. Die wesentlichen Änderungen des Glücksspielstaatsvertrags betreffen die Legalisierung von bislang weitestgehend verbotenem Online-Glücksspiel sowie die Ausweitung von bestehenden Konzessionen, insbesondere für das Anbieten und Vermitteln von Sportwetten. Zugleich unterliegen die Glückspielanbieter neuen regulatorischen Vorschriften, um die Spieler vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen, sowie einer neu eingeführten Sondersteuer.

Hintergrund

Bislang regelte allein das schleswig-holsteinische Glücksspielgesetz die Vergabe von Konzessionen für Glücksspielangebote im Internet, die allerdings nur innerhalb der Landesgrenze galten. In allen anderen Bundesländern galten nach dem alten GlüStV (in Kraft bis zum 30.06.2020) weitreichende Verbote von virtuellen Glücksspielen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem erhöhten Suchtpotential von Online-Glücksspielen. Konsequenz des Verbots war, dass der Schwarzmarkt von im Internet angebotenen Glücksspielen blühte. Die Versuche der deutschen Aufsichtsbehörden, den Markt einzudämmen, erwiesen sich als wenig erfolgreich. Im Herbst 2020 entschieden sich die Länder für den neuen Weg der teilweisen Legalisierung des Online-Glücksspiels mit dem Ziel, einen sicheren Spielraum für Online-Glücksspielangebote zu schaffen. Im Rahmen von Übergangsregelungen wurden die illegalen Glücksspielangebote für Online-Poker und virtuelle Automatenspiele zunächst geduldet. Voraussetzung für die Duldung war, dass die Anbieter sich bereits ab diesem Zeitpunkt an die jetzt geltenden Regelungen des GlüStV 2021 halten (Einzelheiten dazu unter im Rahmen des Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08.09.2020).

Wesentlicher Inhalt des neuen GlüStV

1. Erhalt einer Konzession für Glücksspiel im Internet:

Nach dem GlüStV müssen die Anbieter eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Teilweise richten sich diese nach der Art der begehrten Konzession. Grundsätzlich bleibt es dabei, dass kein verbotenes Glücksspiel angeboten bzw. vermittelt werden darf und dass Minderjährige und gesperrte Spieler von der Teilnahme am Glücksspiel ausgeschlossen werden müssen (Abgleich mit der staatlichen Sperrdatei). Neu ist ua., dass jedem Spieler bei dem jeweiligen Anbieter ein Spielekonto zugeteilt werden muss, auf das jeder Spieler monatlich grundsätzlich nur einen Betrag in Höhe von 1.000 EUR einzahlen darf. Für Anbieter von Sportwetten, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen gelten darüber hinaus weitergehende Anforderungen an den Erhalt der Konzession:

  • Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat 

Antragsteller ohne Sitz in Deutschland müssen einen inländischen Bevollmächtigten benennen, der über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.

  • Offenlegung aller Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse
  • Genügend Eigenmittel für eine dauerhafte Geschäftstätigkeit und zur Gewährleistung eines einwandfreien Geschäftsverhaltens
  • Sicherheitsleistung iHv 5 Mio. EUR (in Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines Kreditinstituts mit Sitz in der EU/EWR)
  • Abschluss aller notwendigen Versicherungen zum Schutz der Spieler
  • Vorlage eines jährlichen Berichts bei der zuständigen Behörde, der eine fortlaufende Dokumentation aller Maßnahmen zur Erkennung von Spielsucht enthält.
  • Abgabe eines jährlichen Prüfberichts über die Einhaltung der technischen Standards und die Wirksamkeit bestimmter Sicherheitsmaßnahmen durch eine geeignete, unabhängige externe Person.
  • Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Bankverbindungsdaten vorzulegen, sofern die erzielten Umsätze nicht über ein inländisches Bankkonto abgewickelt werden.

2. Befristung im Rahmen der Erteilung der Glücksspielkonzession

Bei erstmaliger Beantragung wird die Konzession für Online-Poker, virtuelle Automatenspiele und Sportwetten zeitlich befristet für 5 Jahre erteilt. Anschließend wird die Konzession für sieben Jahre erteilt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die zuständige Aufsichtsbehörde kürzere Zeiten festlegen. Die gemeinsame Glücksspielaufsichtsbehörde der Länder, die insbesondere für Online-Poker und virtuelle Automatenspiele zuständig ist, ist in Sachsen-Anhalt errichtet (Glücksspielstaatsvertag 2021; Glücksspielaufsicht;  Anträge für die Veranstaltung von Online-Poker und virtuellen Automatenspielen können bereits seit dem 01.07.2021 gestellt werden).

Einführung der neuen Sondersteuer für Online-Poker und virtuelle Automatenspiele

Neben den Änderungen des GlüStV 2021 wurden auch die neuen Besteuerungstatbestände für virtuelle Automaten- und Online-Pokerspiele in das RennwLottG integriert. Der neuen virtuellen Automaten-Steuer unterliegen im Internet angebotene Nachbildungen terrestrischer Automatenspiele; der neuen Online-Pokersteuer unterliegen alle Varianten des Pokerspiels ohne Bankhalter, bei denen an einem virtuellen Tisch gespielt wird. Steuerpflichtige, die virtuelle Automaten- bzw. Online-Pokerspiele veranstalten, haben das (nach den allgemeinen Regeln) zuständige Finanzamt unverzüglich zu informieren, damit eine Steuernummer für die virtuelle Automaten- bzw. Online-Pokersteuer erteilt werden kann.

1. Anmeldung der neuen Steuer für Juli 2021 bis zum 15.08.2021

Die für Online-Poker und virtuelle Automatenspiele eingeführte Sondersteuer ist als Anmeldesteuer konzipiert. Die im Inland ansässigen Veranstalter dieser Glücksspiele haben die Steuer selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten. Während es für im Inland ansässige Veranstalter von virtuellen Automatenspielen unerheblich ist, wo sich der Spieler befindet, gilt für im Ausland ansässige Veranstalter, dass sich der Besteuerungsort dort befindet, wo die Willenserklärung des Spielers abgegeben wird. In diesen Fällen kommt es auf die physische Anwesenheit des Spielers im Inland an. Ausländische Veranstalter von virtuellen Automatenspielen müssen daher einen für die Anmeldung und Entrichtung zuständigen steuerlichen Beauftragten im Inland benennen (siehe § 36 S. 2 Nr. 2 RennwLottG). Für die Online-Pokersteuer gilt, dass ausschließlich die Spiele, die zwischen natürlichen Personen gespielt werden, von der Steuer erfasst werden. Der Veranstalter des Online-Pokers muss im Inland ansässig sein oder der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrags erforderlichen Handlungen im Inland vornehmen (siehe § 46 Nr. 1 und 2 RennwLottG). Anmeldungszeitraum für die neue Steuer ist der Kalendermonat. Die virtuelle Automaten- bzw. Online-Pokersteuer für Juli 2021 ist zum 15.8.2021 anzumelden.

2. Bemessungsgrundlage der virtuellen Automaten- und Online-Pokersteuer; Steuersatz sowie Zeitpunkt der Steuerentstehung

Bemessungsgrundlage der virtuellen Automaten-Steuer (§ 37 RennwLottG) sowie der Online-Pokersteuer (§ 47 Abs. 1 RennwLottG) ist der jeweilige Spieleinsatz (Bruttobetrag) abzüglich der virtuellen Automaten- bzw. Online-Pokersteuer. Der Spieleinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Spielers zur Erlangung der Gewinnchance. Virtuelle Automaten- und Online-Pokerspiele unterliegen einem einheitlichen Steuersatz von 5,3%. Zeitpunkt der Steuerentstehung ist die Leistung des Spieleinsatzes.

Umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen

Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht haben sich die vor Änderung des RennwLottG gestellten Fragen rund um die Besteuerung von Umsätzen aus virtuellen Automaten- und Online-Pokerspielen erledigt. Umsatzsteuerlich besteht die Leistung von Veranstaltern von (Online-)Glückspielen darin, die Spieler gegen Entgelt zum Spiel zuzulassen. Für die Besteuerung ist es dabei unerheblich, ob gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen wird. Vor der Gesetzesänderung hatten Veranstalter virtueller Automatenspiele und Online-Casino-Spiele daher auf Umsätze, die mit im Inland ansässigen Spielern erzielt wurden, Umsatzsteuer zu entrichten. Auf elektronischem Wege aus dem Ausland an in Deutschland ansässige Spieler erbrachte Leistungen unterlagen der Umsatzsteuer nach § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG. Eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht kam für diese Umsätze bislang nicht in Betracht. Zwar sieht Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL eine generelle Steuerbefreiung für Glücksspiele vor, die auch das unerlaubte Glücksspiel erfasst (EuGH v. 17.02.2005, C-453/02 und C-462/02, Linneweber und Akritidis; v. 11.06.1998, C-283/95, Fischer). Den Mitgliedstaaten wird jedoch hinsichtlich der Befreiung von Glückspielumsätzen ein weiter Umsetzungsspielraum eingeräumt (EuGH v. 10.06.2010, C-58/09, Leo-Libera).

Durch die Änderungen des RennwLottG und die Einführung der Sondersteuer in das RennwLottG sind die Umsätze aus virtuellen Automaten- und Online-Pokerspielen nicht nur legal sondern nunmehr auch umsatzsteuerfrei. Durch die Verweisung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG auf Umsätze, die unter das RennwLottG fallen, sind auch die Umsätze aus virtuellen Automaten- und Online-Pokerspielen erfasst. Zu beachten bleibt, dass die Umsätze mit Geldspielgeräten in gewerblichen Spielhallen oder in öffentlichen Spielbanken nach wie vor der Umsatzsteuer unterliegen.

Nice to know

Im Hinblick auf die neue Besteuerung von virtuellen Automaten- und Online-Pokerspielen haben der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) und die European Gaming and Betting Association Beihilfebeschwerde bei der EU-Kommission wegen Ungleichbehandlung von Online- und Offline Automatenspielen eingereicht. Im Bereich von stationären Spielangeboten/Offline-Angeboten, etwa in Spielhallen, wird nur das besteuert, was an Erträgen bei den Anbietern verbleibt. Hinzu kommt die kommunale Vergnügungssteuer. Diese Steuerlast ist im Ergebnis niedriger, als sie nun im virtuellen Pendant ist. Das könnte als unzulässige staatliche Beihilfe für die stationären Spielangebote gewertet werden. Das BMF sieht das anders und argumentiert: Würde man auch online nur den Umsatz besteuern, wären die Spielhallen benachteiligt. ​

Betroffene Normen

§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG; RennwLottG

Fundstellen

Gesetzentwurf des Bundesrates vom 13.04.2021, BT-Drs. 19/28400
Staatsvertrag zur Neuregelung des Glücksspielwesens in Deutschland, GlüStV 2021

 

Ihre Ansprechpartner

Dr. Ulrich Grünwald
Partner

ugruenwald@deloitte.de
Tel.: +49 30 25468 258

Dr. Diana-C. Kurtz
Senior Manager

dkurtz@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8025

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