Covid-19: Neue KN-Codes für Corona-relevante und steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit der Stundung durch Zollverwaltung verlängert
Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/2159 vom 16.12.2020 hat die EU-Kommission zur besseren Überwachung der Handelsströme und schnelleren Identifizierung zur Vermeidung von Abfertigungsverzögerungen neue KN-Codes eingeführt, die ab dem 01.01.2021 anzuwenden sind. Außerdem hat die deutsche Zollverwaltung am 05.01.2021 bekanntgegeben, dass bestimmte steuerliche Maßnahmen zur Milderung der Covid-19-Pandemie verlängert werden.
Hintergrund
Angesichts der andauernden Covid-19-Krise in der EU und dem anhaltenden vermehrten Bedarf an medizinischer Ausrüstung, vor allem Schutzmasken, diagnostischen Reagenzien und Diagnostikkits sieht die EU-Kommission die Zollbehörden vor zusätzlichen Herausforderungen. Damit die Zollkontrollen in den Mitgliedsaaten erleichtert und harmonisiert werden, werden neue KN-Unterpositionen eingeführt, die es ermöglichen sollen, die eingeführten Waren schneller von anderen Waren derselben Unterposition zu unterscheiden und so die Auswirkungen etwaiger Verzögerungen in der Lieferkette während der Covid-19-Pandemie abzufedern.
Angesichts der Bedeutung von SARS-CoV-2-Impfstoffen hält die EU-Kommission auch die Einführung eines KN-Codes für angemessen, um die Ausfuhr solcher Impfstoffe zu überwachen.
Ebenfalls aufgrund der anhaltenden Covid-19-Pandemie hat die deutsche Zollverwaltung steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit der Stundung von Steuern verlängert.
Neue KN-Codes
Im Einzelnen hat die EU-Kommission folgende neue KN-Codes eingeführt:
- FFP-Masken gem. EN149 oder anderen international anerkannten Normen: KN-Code 6307 90 93
- Medizinische Masken gem. EN14683 oder anderen international anerkannten Normen: KN- Code 6307 90 95
- Konventionelle Masken (s.g. Community-Masken) aus Gewebe, Vlies etc.: KN-Code 6307 90 95
- Konventionelle Masken (s.g. Community-Masken) aus Maschenware: KN-Code 6307 90 10
- Vaccine gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Spezies): KN-Code 3002 20 10
- Diagnostische Reagenzien zur Diagnose von Infektionen mit SARS-CoV-Virusspezies: KN-Codes 3002 1300 10, 3002 1400 10, 3002 1900 10, 3822 0000 10
Stundung
Für die bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung Verwaltung werden, sind die Hauptzollämter angewiesen worden, die Steuerpflichtigen angemessen entgegen zu kommen. In diesem Zusammenhang wurde für nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige die Möglichkeit Stundungsanträge unter Darlegung ihrer Verhältnisse zu stellen bis zum 31.03.2021 verlängert. Die Stundungen können längstens bis zum 30.06.2021 verlängert werden.
Darüberhinausgehende Anschlussstundungen können in einem vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben.
Anmerkung
Bei Fragen zu diesem Newsletter oder bei allgemeinem Beratungsbedarf steht Ihnen unser Global Trade Advisory Team zur Verfügung. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Beantwortung von speziellen Fragen zu den zollrechtlichen Auswirkungen der Corona-Krise.
Fundstellen
Zoll, Zoelle/Coronakrise/Zoelle/Hilfsgüter
Zoll, Zoelle/Coronakrise/Steuern/Maßnahmen zur Milderung wirtschaftlicher Schäden
