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01.04.2021
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Versagung der Sonderregelung des § 25 UStG für Reiseleistungen von Reiseveranstaltern aus Drittland

Aktuell:

  • Mit Schreiben vom 29.03.2021 hat das BMF mitgeteilt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Sonderregelung für Reiseleistungen von Veranstaltern aus dem Drittland bis zum 31.12.2021 noch angewandt wird.

Das BMF wendet die Sonderregelung für Reiseleistungen (§ 25 UStG) für Reiseveranstalter aus dem Drittland ab dem 01.01.2021 nicht mehr an. Dadurch werden die Wettbewerbsvorteile, von denen Reiseveranstalter aus dem Drittland in Deutschland bislang beim Ein- und Weiterverkauf von Reiseleistungen profitiert haben, beseitigt.

Hintergrund

Das BMF hat kürzlich bekannt gegeben, dass die in § 25 UStG und in den Artikeln 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) festgelegte Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen keine Anwendung auf Leistungen von Reiseveranstaltern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet findet (Nicht-EU-Reiseveranstalter).

Nach der Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen gelten spezielle Vorschriften für Unternehmen, die Transportleistungen, Unterkünfte und bestimmte andere Dienstleistungen im eigenen Namen kaufen und weiterverkaufen. Sie ermöglicht es den Reiseveranstaltern, Umsatzsteuer auf diese Reiseleistungen auszuweisen, ohne dass sie sich in jedem EU-Land, in dem die Leistungen verbraucht bzw. tatsächlich durchgeführt werden, registrieren müssen.

Folgen

Nach dem BMF-Schreiben soll die Sonderregelung für Reiseleistungen nicht für Nicht-EU-Reiseveranstalter gelten, mit der Folge, dass die allgemeinen Vorschriften über den Ort der Leistung, die Bemessungsgrundlage, die Steuerschuldnderschaft und den Vorsteuerabzug anwendbar sind. Dies gilt auch für die Grundsätze zur Einheitlichkeit der Leistung, zumal das BMF seine Ausführungen darauf beschränkt, dass die Regelung des § 25 UStG keine Anwendung mehr finden soll. Es dürfte damit auch weiterhin möglich sein, ein Bündel verschiedener Leistungen, die als Paket verkauft werden, als eine einheitliche Reiseleistung zu beurteilen, sofern keine gesetzliches Aufteilungsgebot (z.B. § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 und 2 UStG) anwendbar ist und die entsprechenden Voraussetzungen für die Einheitlichkeit der Leistung vorliegen, was im Einzelfall zu prüfen ist.

Nach den allgemeinen Regelungen sind Nicht-EU-Reiseveranstalter entweder verpflichtet, sich in Deutschland registrieren zu lassen, wenn sie dort Reisedienstleistungen erbringen, oder es findet die Umkehr der Steuerschuldnerschaft Anwendung, wonach der deutsche Leistungsempfänger verpflichtet ist, die Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen.

Die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung steht im Einklang mit der Position des EU-Mehrwertsteuerausschusses aus der 101. Sitzung vom 20.10.2014, in der beschlossen wurde, dass Reiseleistungen, die von Nicht-EU-Reiseveranstaltern erbracht werden, nicht unter die Sonderregelung fallen sollen. Damit sollten Wettbewerbsvorteile vermieden werden, von denen Reisebüros mit Sitz außerhalb der EU profitieren würden, wenn die Sonderregelung auf sie Anwendung fände, aber – unter Berücksichtigung der Vorschriften zur Bestimmung des Leistungsortes im Rahmen der Sonderregelung – keine Umsatzsteuer erhoben würde.

Ob diese Position im Einklang mit dem deutschen oder europäischen Umsatzsteuerrecht steht, ist offen. Der Europäische Gerichtshof hat sich zu diesem Thema bisher nicht geäußert. Sowohl die MwStSystRL als auch das deutsche Umsatzsteuerrecht lassen eine andere Interpretation zu – nämlich die Nichtbesteuerung von Reiseleistungen, die von Nicht-EU-Reiseveranstaltern erbracht werden. Das Gesetz könnte so ausgelegt werden, dass es für alle Reiseveranstalter gilt, die Reisedienstleistungen einkaufen und weiterverkaufen, aber nur die Reiseveranstalter tatsächlich Umsatzsteuer abführen müssen, die ihren Sitz oder eine feste Niederlassung in der EU haben. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, der nicht zwischen EU- und Nicht-EU-Reiseveranstaltern unterscheidet, sowie aus den Vorgaben zur Bestimmung des Ortes der Leistung im Rahmen der Sonderregelung. Die EU-Mitgliedsstaaten scheinen das Gesetz unterschiedlich zu interpretieren, wie die Studie über die Überprüfung der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros und Optionen für eine Reform (Abschlussbericht, TAXUD/2016/AO-05) der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2017 zeigt.

Wer ist betroffen?

Nicht-EU-Reiseveranstalter und deutsche Unternehmen, die Reiseleistungen von Nicht-EU-Reiseveranstaltern beziehen, sollten ihre umsatzsteuerliche Situation (Umsatzsteuerpflicht und Vorsteuerabzug) prüfen, wenn sie Reisepakete oder einzelne Reiseleistungen liefern oder empfangen.

Reiseveranstalter, die als Vermittler auftreten, sind von dieser Regelung nicht betroffen. Sie fallen ohnehin nicht unter die Sonderregelung.

Fundstelle

BMF Schreiben vom 29.01.2021, III C 2 – S 7419/19/10002 :004
Umsatzsteuer; Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland

Weitere Fundstellen

European Commission, Study on the review of the VAT Special Scheme for travel agents and options for reform, Final Report TAXUD/2016/AO-05

VAT Committee, Giudelines Resulting From Meetings Of The VAT Committee, up until 3 November 2020

Ihr Ansprechpartner

Christian Möser
Senior Manager

cmoeser@deloitte.de
Tel.: +49 30 25468 5978

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