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18.03.2020
Indirekte Steuern/Zoll

COVID-19: Maßnahmen aus dem Bereich der Indirekten Steuern

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie sind für Unternehmen derzeit kaum absehbar. Beinahe jede Branche ist von den Auswirkungen betroffen. Zur Aufrechterhaltung des Cashflows gibt es einige Maßnahmen aus dem Bereich der indirekten Steuern, die Unternehmen jetzt aktiv angehen können.  

Hintergrund

Die Pandemie des COVID-19 hält auch die Wirtschaft in Atem. Neben den bereits vom BMF veröffentlichten Möglichkeiten für Unternehmen die Liquidität und den cashflow mittels den Soforthilfemaßnahmen des Bundes (siehe Deloitte Tax-News) aufrechtzuerhalten, können Unternehmen auch im Bereich der Indirekten Steuern (Umsatzsteuer, Zoll, Energierecht) für Entlastung sorgen.  

Maßnahmen im Überblick

Aus dem Maßnahmenkatalog des Bundes die aus umsatzsteuerlicher Sicht relevant sind:

  • Zinsfreie Stundung u.a. der Umsatzsteuer
    Auf Antrag können die Finanzbehörden die Einziehung von Umsatzsteuer stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Eine erhebliche Härte liegt jedenfalls vor, wenn die Umsätze des Unternehmens aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind. Die Finanzverwaltung ist angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Steuerpflichtige können auch entsprechende Ratenzahlungen vereinbaren. Formulare hierfür werden teilweise online zur Verfügung gestellt, siehe Bayern. Die Liquidität der Steuerpflichtigen wird damit unterstützt, da der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
  • Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Säumniszuschläge
    Bis zum 31.12.2020 verzichtet die Finanzverwaltung auf Vollstreckungsmaßnahmen bzw. auf die Erhebung von Säumniszuschlägen, sofern der Schuldner der fälligen Zahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

Weitere Maßnahmen, die aus umsatzsteuerliche Sicht getroffen werden können:

  • Zur kurzfristigen Verbesserung des Cashflows können Unternehmen, die monatlich ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung einreichen und eine Dauerfristverlängerung beantragt haben, diese widerrufen. Bereits geleistete Sondervorauszahlungen für die Umsatzsteuer werden von der Finanzverwaltung erstattet.
  • Unternehmen können bei offenen Forderungen die bereits gegenüber dem Finanzamt erklärte und abgeführte Umsatzsteuer aus steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen in dem Voranmeldungszeitraum berichtigen, in dem die Nichtzahlung oder teilweise Nichtzahlung des Kunden feststeht oder sehr wahrscheinlich ist. Im Fall der späteren Zahlung durch den Kunden muss allerdings eine erneute Berichtigung vorgenommen werden.
  • Mit dem Antrag auf Vergütung von Vorsteuer muss nicht bis zum Ende des Jahres gewartet werden. Im Ausland ansässige Unternehmer haben die Möglichkeit, sich die Vorsteuer bereits nach Ablauf von drei Monaten vergüten zu lassen. Entsprechendes gilt für deutsche Unternehmer für im übrigen Gemeinschaftsgebiet bezahlte Steuer. Der Vergütungsantrag für 2019 sollte bereits jetzt gestellt werden.

Maßnahmen aus zollrechtlicher Sicht:

  • Zur Verhinderung von Liquiditätsengpässen kann bei der Zollbehörde ein Aufschubkonto beantragt werden, mit dem ein Zahlungsaufschub von einem Monat für die zu entrichtenden Einfuhrabgaben gewährt wird. Bei Berechtigung zum vollen Vorsteuerabzug, bewirkt das Aufschubkonto, dass die zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer bereits als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet werden kann, bevor eine Zahlung an den Zoll erfolgt. Es ist jedoch zu beachten, dass vorab eine Bewilligung einer Gesamtsicherheit beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen ist. Diese beträgt für Einfuhrumsatzsteuer bei vollem Vorsteuerabzug grundsätzlich 0 Euro, ansonsten ist diese abhängig von den Zollabgaben.

Maßnahmen aus energiesteuerrechtlicher Sicht:

  • Prüfung der Stellung von unterjährigen Entlastungsanträgen zur Energiesteuer und Stromsteuer (z.B. halbjährlich, quartalsweise oder – mit Zulassung des Hauptzollamtes - auch monatlich). Bei unterjähren Anträgen auf Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG und § 10 StromStG ist zusätzlich ein zusammenfassender Antrag zu stellen (Frist: 31.7. des Folgejahres)!

 

Alle Beiträge in den Deloitte Tax-News zum Thema COVID19 

Ihre Ansprechpartner

Dr. Ulrich Grünwald
Partner

ugruenwald@deloitte.de
Tel.: +49 30 25468 258

Dr. Diana-C. Kurtz
Senior Manager

dkurtz@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8025

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