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18.05.2021
Indirekte Steuern/Zoll

Ab dem 01.07.2021 treten weitreichende Änderungen für den eCommerce in Kraft

Mit den Änderungen sollen die Hindernisse für den grenzüberschreitenden Onlinehandel beseitigt werden. Zudem soll der grenzüberschreitende eCommerce vereinfacht und der Mehrwertsteuerbetrug verhindert werden.

Hintergrund

Am 01.07.2021 wird eine Reihe von Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuer-Richtlinie) wirksam, die sich auf die Mehrwertsteuervorschriften für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern auswirken. Mit diesen Änderungen sollen die Hindernisse für den grenzüberschreitenden Onlinehandel beseitigt werden, wie dies in der Mitteilung der Kommission „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ aus dem Jahr 2015 und in der Mitteilung über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer „Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen“ aus dem Jahr 2016 angekündigt wurde. Diese Änderungen wurden insbesondere vorgenommen, um die Herausforderungen zu bewältigen, die in Verbindung mit den Mehrwertsteuerregelungen für Fernverkäufe von Gegenständen und für die Einfuhr von Sendungen mit geringem Wert bestehen.
In Deutschland ist die Änderung durch das Mehrwertsteuer-Digitalpaket umgesetzt worden.

Wesentliche Änderungen bei Sendungen aus Nicht-EU-Ländern

  • Wegfall der Einfuhrumsatzsteuer für Kleinsendungen aus Drittländern für Waren bis zu 22 €.

    Gemäß den bis zum 01.07.2021 geltenden Mehrwertsteuervorschriften muss für Waren, zu kommerziellen Zwecken, mit einem Gesamtwert von bis zu 22 €, die in die EU eingeführt werden, keine Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben werden. Diese Steuerbefreiung wird zum 01.07.2021 abgeschafft. Ab dem 01.07.2021 unterliegen somit alle Waren zu kommerziellen Zwecken, die aus einem Drittland oder Drittgebiet in die EU eingeführt werden, unabhängig von ihrem Wert der Einfuhrumsatzsteuer.

    Die Zollfreigrenze für Waren bis 150 € bleibt jedoch bestehen. Die Wertgrenze von 45 € für Geschenke von Privatpersonen an Privatpersonen bleibt ebenfalls bestehen.

 

  • Elektronische Zollanmeldung für alle Waren kommerzieller Art erforderlich.

    Ab 01.07.2021 müssen alle Waren kommerzieller Art mit einer elektronischen Zollanmeldung angemeldet werden. Die bisherigen Vereinfachungen, für Sendungen mit einem Wert bis zu 22 € oder für Waren in Postsendungen, entfallen. Eine Ausnahme gilt für Briefsendungen, die auch weiterhin ohne elektronische Zollanmeldung angemeldet werden können.

    Gemäß Art. 143 a) UZK-DA können Sendungen mit einem Wert von bis zu 150 € mit einem verringerten Datensatz angemeldet werden. Hiervon ausgenommen sind Waren, die Verbrauchsteuern oder Verboten und Beschränkungen unterliegen. Für diese ist weiterhin der volle Datensatz erforderlich. Diese Regelung gilt für alle Sendungen, unabhängig vom Beförderer, d.h. nicht nur für Post- und Kuriersendungen.

    Für eine effiziente zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtliche Behandlung von geringwertigen Sendungen bis zu 150 € ist die neue Fachanwendung ATLAS-IMPOST (Importabfertigung von Post- und Kuriersendungen) entwickelt werden.
  • Neuregelung eines Mehrwertsteuersystems für Waren bis 150 €

    Um die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer für Waren bis zu einem Wert von 150 € zu erleichtern, wurde der Import One Stop Shop (IOSS) geschaffen. Die Regelung ermöglicht es, die Umsatzsteuer vom Erwerber zu erheben und an eine zentrale Stelle zu erklären und abzuführen. Sie gilt nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren und ebenfalls nicht für B2B Lieferungen. Die Teilnahme an dem Verfahren ist freiwillig und erfordert eine Registrierung des Lieferers in einem Mitgliedstaat der EU (in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern).
    Die erteilt Registriernummer ist in allen Mitgliedstaaten der EU gültig.

    Bei der Einfuhr der Waren in die EU muss eine Zollanmeldung abgegeben werden, in der die IOSS-Registriernummer und der EU-Code F48 anzugeben sind. Die Zollanmeldung kann in jedem Mitgliedstaat der EU abgegeben werden.

    Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von im Rahmen der Einfuhrregelung gemeldeten Waren mit geringem Wert ist von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, wenn in der Zollanmeldung eine gültige IOSS-Nummer angegeben wird und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Damit soll eine Doppelbesteuerung derselben Waren vermieden werden.

    Für die innerhalb eines Monats angemeldeten Waren muss bis zum Ablauf des folgenden Monats eine elektronische Steuererklärung bei der für die Erteilung der IOSS-Registriernummer zuständigen Steuerbehörde abgegeben werden.
  • Sonderregelung für die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer für Waren bis 150 €

    Wenn weder das IOSS- noch das Standardanmeldeverfahren angewendet werden, können Waren bis zu einem Wert von 150 € unter der Sonderregelung des § 21a Umsatzsteuergesetz angemeldet werden. Die Teilnahme an dem Verfahren ist ebenfalls freiwillig und nicht auf verbrauchsteuerpflichtige Waren anwendbar.

    Bei Nutzung der Sonderregelung hat die Person, die die Waren gestellt (in der Regel ein Post- oder Kurierdienstleister) diese für den Sendungsempfänger unter Angabe der EU-Codes F49 anzumelden und die entstehende Einfuhrumsatzsteuer vom Empfänger bei der Zustellung zu vereinnahmen und an die Zollverwaltung zu entrichten.

    Bis zum zehnten Tag des Folgemonats hat der Dienstleister der Zollverwaltung u.a. elektronisch den Umfang der ausgelieferten, noch nicht zugestellten, unzustellbaren Sendungen, sowie die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer zu melden.

Anmerkung

Die Neuregelung wird vor allem für die Zolldienstleister erheblichen Mehraufwand bedeuten, da nun für eine Vielzahl von Sendungen, die bisher von der elektronischen Zollanmeldung befreit waren, Zollanmeldungen abgegeben werden müssen.
Für die Verbraucher werden Bestellungen aus dem Drittland teurer, einmal durch die Mehrwertsteuerbelastung in Höhe von 19% bzw. 7% aber auch durch eine von den Zolldienstleistern zu erwartende Servicepauschale.
Fraglich ist, ob und in welchem Umfang sich drittländische Lieferanten an dem IOSS beteiligen werden

Bei Fragen zu diesem Newsletter, zu weiteren Auswirkungen der Neuregelung oder bei allgemeinem Beratungsbedarf stehen Ihnen unser Global Trade Advisory Team gerne zur Verfügung.

Fundstellen

Zoll, Neuerungen eCommerce – Änderungen für Post- und Kuriersendungen ab 01.07.2021
Europäische Kommission, Steuern und Zollunion, VAT for e-commerce
Europäische Kommission, Steuern und Zollunion, Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr

Ihre Ansprechpartner

Michael Hundebeck
Senior Manager

mhundebeck@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 2608

Manuel Brucher
Senior Manager

mbrucher@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 2520

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