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20.04.2017
Rechnungslegung

FG Münster: Rückstellung für Langzeitarbeitskonten sind abzuzinsen

Rückstellungen für Langzeitarbeitskonten sind abzuzinsen, wenn die eingestellten Verpflichtungen nicht verzinslich sind. Die Vergütung der Mitarbeiter bei Inanspruchnahme von Freizeiten auf Basis des dann geltenden (ggfs. höheren) Lohnniveaus rechtfertigt keine Annahme eines verdeckten Kreditgeschäfts.

Sachverhalt

Die Klägerin bildete eine Rückstellung wegen Langzeitarbeitskonten. Grundlage für diese Rückstellung war eine Betriebsvereinbarung. Nach der Betriebsvereinbarung konnten die Beschäftigten bei Fortgeltung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis eine sog. Langzeitfreizeit (zusammenhängend mindestens zehn Arbeitstage), eine Teilzeitarbeit für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten oder eine Verkürzung der Lebensarbeitszeit aufgrund nicht genommener Urlaubsansprüche und Mehrarbeit in Anspruch nehmen.

Die Klägerin nahm keine Abzinsung der Rückstellung vor. Nach dem Betriebsprüfer war die Rückstellung über einen Zeitraum von 10 Jahren mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen.

Entscheidung

Das Finanzamt habe zu Recht die Rückstellung wegen Langzeitarbeitskonten abgezinst.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e S. 1 EStG sind Rückstellung für Verpflichtungen mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen. Ausgenommen von der Verzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorleistung beruhen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e S. 1 EStG i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG).
Unstreitig sei, dass die Laufzeit der Verpflichtung mehr als zwölf Monate beträgt. Die Betriebsvereinbarung sehe auch keine Verzinsung der Verpflichtung vor. Die Tatsache, dass die Mitarbeiter bei Inanspruchnahme der Freizeiten auf Basis des dann geltenden (möglicherweise höheren) Lohnniveaus vergütet werden, rechtfertige auch keine Annahme eines verdeckten Kreditgeschäfts (vgl. BFH v. 05.05.2011). Auch der Zeitzuschlag von 25% zu jeder in das Langzeitkonto überführten Überstunde stelle kein verdeckter Zinsanteil dar, da dieser bei jeder Überstunde geschuldet werde. Weiter handele es sich auch nicht um eine Verpflichtung, die auf einer Anzahlung oder Vorleistung beruhe. Die Arbeitsleistung der Mitarbeiter stelle keine Vorausleistung dar, die auf einem schwebenden Geschäft beruhe und zu einer Aktivierung der konkreten Vorleistung führe. Dies gelte – entgegen der in der Literatur vertretenen Auffassung – auch für den Fall, in dem eine Bewertungseinheit der aktivierten Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung und der passivierten Verpflichtungen aus einem Langzeitkonto gebildet werde.

Betroffene Normen

§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e S. 1 EStG i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG
Streitjahr 2010

Fundstelle

FG Münster, Urteil vom 12.12.2016, 9 K 1505/13 F

Weitere Fundstelle

BFH, Urteil vom 05.05.2011, IV R 32/07, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-New

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