BFH: Benennung des Zahlungsempfängers bei Erwerb einer Beteiligung an einer liechtensteinischen AG
Auch Ausgaben zum Erwerb aktivierungspflichtiger Wirtschaftsgüter fallen unter die in § 160 Abs. 1 S. 1 AO genannten Ausgaben, für die die Finanzbehörde die Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern verlangen kann. Bei Nichtbenennung der Empfänger kann somit die steuerliche Berücksichtigung der späteren planmäßigen Absetzungen oder Teilwertabschreibungen versagt werden. Der Zeitraum zwischen der Ausgabe und dem Benennungsverlangen (§ 160 Abs. 1 S. 1 AO) beeinflusst dessen Zumutbarkeit.
Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind (u.a.) Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Empfänger genau zu benennen. Nach Ansicht des BFH war § 160 Abs. 1 S.1 AO – wie vom FG festgestellt – auch im Streitfall anwendbar, da unter diese Regelung auch Ausgaben, die erst nach Verausgabung zu erfolgswirksamem Aufwand (z.B. in Form von Abschreibungen) führen, fielen (Klarstellung zum BFH-Urteil vom 15.10.1998). Allerdings sei im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Benennungsverlangens auch zu würdigen, ob zwischen einer Ausgabe zum Erwerb eines aktivierungspflichtigen Wirtschaftsguts, darauf beruhenden erfolgswirksamen Buchungen des bilanzierenden Steuerpflichtigen und einem hieran anknüpfenden Benennungsverlangen der Finanzverwaltung ein Zeitraum liege, der das Benennungsverlangen im konkreten Einzelfall als unverhältnismäßig erscheinen ließe. Dass der Steuerpflichtige den Zahlungsempfänger nicht kenne, mache das Benennungsverlangen nicht (automatisch) unverhältnismäßig. Dies gelte umso mehr bei Auslandssachverhalten, da den Steuerpflichtigen erhöhte Nachweis- und Mitwirkungspflichten träfen (§ 90 Abs. 2 AO). Dass dem Steuerpflichtigen die Ausgaben mit Sicherheit entstanden seien, stehe dem nicht entgegen.
Entscheidung FG Düsseldorf
Die Klägerin, ein Zulieferunternehmen der Automobilindustrie, hatte die Beteiligung an einer Verluste erwirtschaftenden Kapitalgesellschaft (AG) in Liechtenstein auf Druck eines als Auftraggeber fungierenden Automobil-Konzerns mit einem Aufpreis auf die vorhandenen Werte erworben. Daraufhin machte sie eine Teilwertabschreibung geltend, welche vom Finanzamt nicht anerkannt wurde. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass eine Teilwertabschreibung nicht in Betracht komme, da die Verluste bewusst in Kauf genommen worden seien, um durch die Beteiligung die Umsätze des Konzerns zu stärken. Darüber hinaus müssten die von der Klägerin geltend gemachten Betriebsausgaben in Form der Teilwertabschreibung auch deshalb unberücksichtigt bleiben, da sie ihrer nach §160 AO bestehenden Verpflichtung, den Empfänger der Leistungen zu benennen, nicht hinreichend nachgekommen sei. Das Finanzgericht grenzt sich damit vom BFH ab, der in einem Urteil vom 15.10.1998 (Az. IV R 8/98, BStBl. II 1999, S. 333) ausgeführt hat, Teilwertabschreibungen fielen generell nicht unter die Regelung des § 160 AO. Nach der Rechtsauffassung des Finanzgerichts ist das genannte Urteil des BFH auf den Streitfall nicht anwendbar. Zu berücksichtigen sei, dass Abschreibungen regelmäßig auf Anschaffungskosten zurückgehen, die ursprünglich an einen Gläubiger/Empfänger ausgezahlt worden sind und auf einen Nutzungszeitraum verteilt werden. Daher gelte die Regelung des §160 AO auch für Absetzungen für Abnutzung, für die es, isoliert betrachtet, ebenfalls keinen Gläubiger oder Empfänger gibt. Für Teilwertabschreibungen könne deshalb nichts anderes gelten.
Betroffene Norm
§ 160 Abs. 1 S. 1 AO
Streitjahre 1993 und 1994
Fundstelle
BFH, Urteil vom 11.07.2013, IV R 27/09
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2009, 10 K 795/05, EFG 2009, S. 1538.
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 15.10.1998, IV R 8/98, BStBl. II 1999, S. 333