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26.09.2019
Rechnungslegung

BFH: Optionsprämie als Teil der Anschaffungskosten

Das für den Erwerb einer Option ursprünglich gezahlte Entgelt (Optionsprämie) gehört bei Optionsausübung zu den Anschaffungskosten der erworbenen Aktien. Nicht relevant ist der aktuelle Buchwert der Option. Erfolgten zwischenzeitlich Teilwertabschreibungen auf die Option, so führt die Ausübung der Option dazu, dass die Differenz zu den historischen Anschaffungskosten (Optionsprämie) im Zeitpunkt der Ausübung der Option gewinnerhöhend ist.

Sachverhalt

Eine GmbH erwarb im Dezember 1986 Optionsanleihen, deren Optionsscheine zum Aktienerwerb an der C AG berechtigten. Kurz darauf veräußerte die GmbH die Anleihen, wobei sie die Optionsscheine zurückbehielt und diese in ihrem Anlagevermögen mit den anteiligen Anschaffungskosten erfasste. Ein Jahr später nahm die GmbH eine (unstrittige) Teilwertabschreibung auf die Optionsscheine vor. Im Streitjahr 1996 übte sie das Optionsrecht aus und erwarb Aktien der C AG zum vereinbarten Optionspreis, die sie im Anlagevermögen zum 31. Dezember 1996 mit diesen Anschaffungskosten zuzüglich dem Buchwert (nach Abschreibung) der Optionsscheine ansetzte. Das Finanzamt vertrat hingegen die Ansicht, dass die Anschaffungskosten sich nach dem Optionspreis zuzüglich der historischen Anschaffungskosten (vor Abschreibung) der Optionsscheine bemessen. Die Differenz zwischen dem Buchwert der eingesetzten Optionsscheine und deren historischen Anschaffungskosten sei steuerpflichtiger Ertrag. Das FG Düsseldorf gab der dagegen gerichteten Klage statt.

Entscheidung

Der BFH ordnete entsprechend der Auffassung des Finanzamtes das ursprünglich gezahlte Entgelt für den Erwerb der Kaufoption den Anschaffungskosten der erworbenen Aktien zu und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf.

Anschaffungskosten der erworbenen Aktien

Beteiligungen im Anlagevermögen sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG regelmäßig mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Mangels einer eigenen Definition im EStG ist der handelsrechtliche Anschaffungskostenbegriff gemäß § 255 Abs. 1 S. 1 und 2 HGB zugrunde zu legen. Neben der Entrichtung des Kaufpreises gehören zu den Anschaffungskosten alle sonstigen Aufwendungen des Erwerbers, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen (z.B. BFH-Urteil vom 14.12.2011, I R 108/10).

Optionsrecht – ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut

Bei dem Optionsrecht handelt es sich um ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, welches der Teilwertabschreibung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zugänglich ist, wenn der Börsenwert bzw. der innere Wert der Option gesunken ist. Als Anschaffungskosten gilt der Preis für den Optionserwerb. Mangels einer Vorschrift, die im Streitjahr eine Teilwertaufholung hätte anordnen können, war der „Option“ im Zeitpunkt ihrer Ausübung der ausgewiesene Buchwert beizumessen.

Untergang des Wirtschaftsgutes „Optionsrecht“ mit der Optionsausübung

Der Vermögensgegenstand "Option" wird bei Abgabe der Optionserklärung dahingehend verwendet, den Verpflichteten zu veranlassen, gegen Zahlung des vereinbarten Basispreises den vereinbarten Gegenstand – im Streitfall Aktien der C – zu liefern. Hierbei wird das Optionsrecht "verbraucht". Mit der Ausübung der Option entfällt mithin das bilanzierte Wirtschaftsgut, so dass ein Aufwand in Höhe des entfallenden Buchwerts entsteht.

Berücksichtigung der historischen Anschaffungskosten der Option

Die Frage, mit welchem Wert das Optionsrecht bei Ausübung der Option in die Anschaffungskosten der erworbenen Aktien eingeht, wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Der BFH entscheidet die Frage dahin, dass die historischen Anschaffungskosten und nicht der Buchwert der Option maßgeblich sind. 

Um das Prinzip der Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen zu wahren, müssen die Anschaffungskosten in dem Umfang und in der Höhe, in denen sie tatsächlich entstanden sind, in die Bilanzierung eingehen, so der BFH. Ihr Bewertungsansatz dürfe dabei weder über- noch unterschritten werden (BFH-Urteil vom 16.12.2009, I R 102/08). Allein der Ansatz der historischen Anschaffungskosten für das Optionsrecht – neben dem Basispreis der Aktien – entspreche dem Prinzip der Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen. Die Qualifizierung der Option bis zu deren Ausübung als eigenständiges Wirtschaftsgut (s.o.) beeinträchtige indes nicht die Zuordnung des für den Optionserwerb geleisteten Betrags zu den Anschaffungsnebenkosten des späteren Aktienerwerbs. Insoweit berühren auch Wertveränderungen, die während der Haltezeit des Optionsrechts möglicherweise eintreten, die Zuordnung zu den Anschaffungsnebenkosten (der Höhe nach) nicht. Daher wirkt sich bei einer wertgeminderten Option die Differenz zu den historischen Anschaffungskosten dieses Rechts im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts gewinnerhöhend aus.

Betroffene Norm

§ 4 Abs. 1 EStG, 5 Abs. 1 S. 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 8 Abs. 1 S. 1 KStG, § 255 Abs. 1 S. 1 und 2 HGB

Streitjahr 1996

Anmerkungen

Neue Rechtslage: Wertaufholungsgebot

Nach der seit dem 01.01.1999 geltenden (Neu-)Fassung der Bewertungsvorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist in deren Satz 4 ein Wertaufholungsgebot festgeschrieben (im Streitjahr 1996 noch: Zuschreibungswahlrecht). Danach sind Teilwertabschreibungen bei Wegfall der Wertminderung zum jeweiligen Bilanzstichtag im Wege der Zuschreibung bis zur Höhe der (fortgeführten) AK/HK erfolgswirksam zu korrigieren. Auch nach der Einführung dieses Wertaufholungsgebotes bleibt jedoch die hier streitige Rechtsfrage in Fällen, in denen keine Wertaufholung der teilwertgeminderten Optionsrechte geboten ist – insbesondere bei sehr volatilen Aktienkursen – relevant.

Vorinstanz

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2016, 6 K 4005/14 K, F, EFG 2017, S. 369

Fundstelle

BFH, Urteil vom 22.05.2019, XI R 44/17, lt. BMF Schreiben vom 24.01.2020 zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 14.12.2011, I R 108/10, BStBl II 2012, S. 238, siehe Deloitte Tax-News 

BFH, Urteil vom 16.12.2009, I R 102/08, BStBl II 2011, S. 566, siehe Deloitte Tax-News 

BFH, Urteil vom 21.09.2004, IX R 36/01, BStBl II 2006, S. 12

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