BMF: Pauschalverfahren zur Abzinsung von Schadenrückstellungen der Versicherungsunternehmen
Das vom BMF mit Schreiben vom 20.10.2016 beschriebene Pauschalverfahren zur Abzinsung von Schadenrückstellungen bei Versicherungsunternehmen kann für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.12.2016 enden. Dabei sieht das Schreiben die Möglichkeit vor, bei der erstmaligen Anwendung des Pauschalverfahrens eine gewinnmindernde Rücklage zu bilden.
Hintergrund
Bereits nach dem BMF-Schreiben vom 16.08.2000 können Schadenrückstellungen von Versicherungsunternehmern pauschal abgezinst werden. Die zeitlich begrenzte Anwendbarkeit der Pauschalregelung wurde mehrmals durch BMF-Schreiben (vom 12.07.2005, vom 09.09.2009, vom 04.11.2013 und – letztmalig – vom 08.12.2015) verlängert. Nach dem BMF-Schreiben vom 08.12.2015 kann das bisherige Abzinsungsverfahren noch für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die vor dem 01.01.2017 enden.
Verwaltungsanweisung
Abzinsung im Pauschalverfahren
Das BMF hat sich nun mit Schreiben vom 20.10.2016 zur Abzinsung von Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ab 2017 geäußert:
Schadenrückstellungen seien nach dem Grundsatz der Einzelbewertung weiterhin nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buch. e EStG abzuzinsen. Erst- oder Rückversicherungsunternehmen könnten sich hierbei jedoch des im Schreiben vorgestellten Pauschalverfahrens zur Abzinsung bedienen, vorausgesetzt, dass dieses für alle Schadenrückstellungen des jeweiligen Versicherungsunternehmers angewendet wird.
Soweit keine steuerrechtlichen Sonderregelungen vorliegen, seien – ausgehend von der Handelsbilanz – folgende Beträge bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage abzuziehen:
- Rückstellungsbeträge, die ausländischen Betriebsstätten zuzuordnen sind, deren Einkünfte nach einem DBA von der inländischen Besteuerung freizustellen sind,
- Renten-Deckungsrückstellungen und
- Minderungsbeträge nach § 20 Abs. 2 KStG (vgl. BMF-Schreiben vom 05.05.2000), soweit sie nicht bereits in der Handelsbilanz berücksichtigt worden sind.
Anschließend seien die verbleibenden Rückstellungsbeträge pauschal um 35 % zu kürzen.
Die verminderten Rückstellungen seien in Abhängigkeit von der Versicherungsart in fünf verschiedene Gruppen einzuteilen, wobei es für jede Gruppe einen anderen Vervielfältiger für die Abzinsung gibt.
Das noch für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2017 enden, anzuwendende BMF-Schreiben vom 08.10.2010 sieht grundsätzlich ebenfalls ein Pauschalverfahren zur Abzinsung der Rückstellungen vor. Unterschiede zum neuen BMF-Schreiben vom 20.10.2016 gibt es vor allem bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abzinsung (auszuscheidende Beträge) und den (Pauschal)Abschlägen bzw. dem Vervielfältiger.
Anwendung und Übergangsregelung
Das dargestellte Pauschalverfahren kann für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.12.2016 enden.
Der sich aus der erstmaligen Anwendung des Pauschalverfahrens ergebende Gewinn kann in Höhe von 9/10 in eine gewinnmindernde Rücklage, die jährlich um mindestens 1/9 aufzulösen ist, eingestellt werden.
Betroffene Norm
§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 3a Buchst. e EStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 20.10.2016, IV C 6 – S 2175/07/10001
Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 08.12.2015, IV C 6-S 2175/07/10001, BStBl. I 2015, S. 1027
BMF, Schreiben vom 04.11.2013, IV C 6-S 2175/07/10001, BStBl. I 2013, S. 1332
BMF, Schreiben vom 09.09.2009, IV C 6-S 2175/07/10001, BStBl. I 2009, S. 930
BMF, Schreiben vom 12.07.2005, IV B 2-S 2175-9/05, BStBl. I 2005, S. 819
BMF, Schreiben vom 16.08.2000, IV C 2-S 2175-14/00, BStBl. I 2000, S. 1218