BFH: Keine Aktivierung einer Sendelizenz mangels Übertragbarkeit
Gebühren und Beratungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Sendelizenz nach dem Landesmediengesetz Baden-Württemberg stellen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Die Aktivierung als immaterielles Wirtschaftsgut scheitert bereits an der Übertragbarkeit der Sendelizenz.
Sachverhalt
Eine GmbH & Co. KG (Klägerin) bewirbt sich um die Zulassung als regionaler Fernsehsender und die Zuweisung entsprechender Übertragungskapazitäten bei der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg. Strittig war, ob es sich bei den anfallenden Gebühren und Beratungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Sendelizenz um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder um aktivierungspflichtige Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts handelt.
Die GmbH & Co. KG behandelte die Gebühren und Beratungskosten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Hingegen war das Finanzamt der Auffassung, dass die für die Sendelizenz aufgewandten Kosten erfolgsneutral als Anschaffungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut „Sendelizenz“ zu aktivieren sind. Das FG verneinte wiederum das Vorliegen eines aktivierungsfähigen Wirtschaftsguts „Sendelizenz“ mangels Übertragbarkeit der Sendelizenz.
Entscheidung
Der BFH kommt in Übereinstimmung mit dem FG zu dem Schluss, dass im Streitfall kein aktivierungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut „Sendelizenz“ vorliegt.
Keine Aktivierung mangels Übertragbarkeit der Sendelizenz
Der Begriff des zu aktivierenden Wirtschaftsguts umfasse neben Sachen und Rechte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, die entweder einzeln oder zusammen mit dem Betrieb übertragen werden können (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.12.2011, I R 108/10). Nach dem BFH stellt die Sendelizenz schon deshalb kein eigenständiges zu aktivierendes Wirtschaftsgut dar, weil die medienrechtlichen Rahmenbedingungen eine für die Wirtschaftsgutseigenschaft ausreichende wirtschaftliche Übertragbarkeit der Sendelizenz ausschließen. Nach § 12 Abs. 4 S. 1 LMedienG BW ist nämlich die Zulassung eines privaten Veranstalters von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen nicht übertragbar. Dies diene dem Zweck eine Umgehung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Erteilung einer rundfunkrechtlichen Erlaubnis zu vermeiden.
Abgrenzung von der bisherigen Rechtsprechung
Nach der Auffassung des BFH unterscheide sich der Streitfall auch beispielsweise von der Rechtsprechung des BFH zur Rechtsnatur einer Güterverkehrskonzession als Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteil vom 10.08.1989, X R 176-177/87). Mit der damaligen Entscheidung hatte der BFH entschieden, dass entgeltlich erworbene Güterverkehrsgenehmigungen selbständig bewertbare immaterielle Wirtschaftsgüter sind. Begründet hatte der BFH seine Entscheidung damit, dass ein Erwerber des gesamten Unternehmens in den Güterverkehrsgenehmigungen einen greifbaren Wert sehen würde, für den er im Rahmen des Gesamtpreises ein ins Gewicht fallendes besonderes Entgelt ansetzen würde. Im aktuellen Streitfall kann jedoch nach dem BFH die ausreichende wirtschaftliche Übertragbarkeit der Sendelizenz nicht durch eine mittelbare Übertragung durch Abtretung der Anteile an der unternehmenstragenden Gesellschaft (sog. „share deal“) begründet werden.
Zurückweisung der Sache an das FG
Der BFH weist die Sache an das FG zurück, da aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG es sich nicht beurteilen lässt, ob sämtliche Aufwendungen der GmbH & Co. KG und der A-KG im Streitjahr bei der GmbH & Co. KG erfolgswirksam zu berücksichtigen sind.
Betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 EStG
Streitjahr 2005
Anmerkungen
Offengelassene Fragestellung
Der BFH hat in der o.g. Entscheidung offengelassen, ob § 5 Abs. 2 EStG, der nur die Aktivierung entgeltlich erworbener immaterieller Wirtschaftsgüter zulässt, ebenfalls einer Aktivierung der „Sendelizenz“ entgegensteht. Diese Frage stellt sich, da im Streitfall ein „Erwerb durch Hoheitsakt“ und lediglich Gebühren einer Behörde und nicht – wie allgemein üblich – ein Erwerb zum Marktpreis vorliegen.
Vorinstanz
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2017, 4 K 173/14
Fundstelle
BFH, Urteil vom 22.03.2022, IV R 13/18, BStBl II 2022, S. 656
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 14.12.2011, I R 108/10, BStBl. II 2012, S. 238
BFH-Urteil vom 10.08.1989, X R 176-177/87, BStBl. II 1990, S. 15