OFD Münster: Bildung einer Rückstellung für Aufwendungen zur Anpassung eines EDV-Systems an die GDPdU
Hintergrund
Gem. § 147 Abs.6 AO hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das beim Steuerpflichtigen vorhandene Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten hierfür hat der Steuerpflichtige zu tragen. Zu der Frage, ob für die Verpflichtung zur Anpassung der betrieblichen EDV-Systeme an die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren sind, hat das BMF wie folgt Stellung genommen:
Nach dem BFH-Urteil vom 19.08.2002 (BStBl. 2003 II S. 131) sind für die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren. Die GDPdU konkretisieren die Aufbewahrungspflichten für elektronische Dokumente. Der Ansatz der Rückstellung setzt allerdings voraus, dass an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind (R 5.7 Abs. 4 S. 1 EStR 2008).
Verwaltungsanweisung
Diese Sanktionsbewährung wird hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufbewahrung elektronischer Dokumente erst durch die im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 mit Wirkung ab dem 25.12.2008 eingeführte Möglichkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes von bis zu 250 000 Euro gem. § 146 Absatz 2b AO hinreichend konkretisiert.
Dementsprechend sind erstmals in nach dem 24.12.2008 endenden Wirtschaftsjahren dem Grunde nach Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren. In den vorangegangenen Wirtschaftsjahren scheidet eine Rückstellungsbildung für die Verpflichtungen aus den GDPdU dagegen aus.
Bei der Bewertung der Rückstellungen ist zu beachten, dass künftige Aufwendungen, die zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen, nicht berücksichtigt werden können.
Fundstelle
OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 006/2010 vom 15.04.2010, StuB 2010, S. 366.