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20.01.2022
Rechnungslegung

OFD Frankfurt a.M.: Zweifelsfragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG und zum Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG

Mit ihrer Verfügung vom 28.09.2021 hat die OFD Frankfurt a.M. das BMF-Schreiben vom 30.09.2010 zur bilanzsteuerlichen Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 2 EStG und von Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG aktualisiert. Die Änderungen beruhen auf Anpassungen an die im Rahmen des Anti-Lizenzbox-Gesetzes (siehe Deloitte Tax-News) erfolgte Erhöhung der Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter und der Wertgrenzen des Sammelpostens. Neben diesen Änderungen nimmt die Verfügung auch zum Umgang mit Sammelposten in Fällen der Übertragung oder Einbringung Stellung.

Hintergrund

Mit dem am 27.04.2017 verabschiedeten Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (Anti-Lizenzbox-Gesetz/Lizenzschranke, siehe Deloitte Tax-News) wurde der Maximalwert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Sofortabschreibung selbständig nutzbarer, abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von 410 Euro auf 800 Euro angehoben. Darüber hinaus wurde der Einstiegswert für die sogenannte Poolabschreibung auf 250 Euro (bisher 150 Euro) angehoben.

Als Reaktion darauf hat die OFD Frankfurt a.M. mit ihrer Verfügung vom 28.09.2021 die im BMF-Schreiben vom 30.09.2010 zur bilanzsteuerlichen Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 2 EStG und von Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG enthaltenen Wertgrenzen aktualisiert.

Verwaltungsanweisung

Im Folgenden werden die grundlegenden Aussagen der Verwaltungsauffassung zusammengefasst und die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 30.09.2010 kursiv dargestellt. Die einzige Neuerung betrifft dabei die Aktualisierung der Wertgrenzen.

Bilanzsteuerrechtliche Wahlrechte für Aufwendungen bis 1.000 Euro

Aufwendungen bis 150 Euro [ab 01.01.2018: 250 Euro]

Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren, beweglichen und einer selbständigen Nutzung fähigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis 150 Euro [ab 01.01.2018: 250 Euro] können in voller Höhe gemäß § 6 Abs. 2 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dieses Wahlrecht kann für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden (wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht).

Aufwendungen von 150 Euro [ab 01.01.2018: 250 Euro] bis 410 Euro [ab 01.01.2018: 800 Euro]

Aufwendungen von mehr als 150 Euro [ab 01.01.2018: 250 Euro] und nicht mehr als 410 Euro [ab 01.01.2018: 800 Euro] können in voller Höhe gemäß § 6 Abs. 2 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Wirtschaftsgut ist dabei nach § 6 Abs. 2 S. 4 und 5 EStG unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des Einlagewertes in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen, sofern diese Angaben nicht aus der Buchführung ersichtlich sind.

Die Aufwendungen können auch gemäß § 6 Abs. 2a EStG in einem Sammelposten erfasst werden. Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen von mehr als 150 Euro [ab 01.01.2018: 250 Euro] und nicht mehr als 1.000 Euro in Anspruch genommen werden (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht).

Aufwendungen von 410 Euro [ab 01.01.2018: 800 Euro] bis 1.000 Euro

Aufwendungen von mehr als 410 Euro [ab 01.01.2018: 800 Euro] und nicht mehr als 1.000 Euro können gemäß § 6 Abs. 2a EStG in einem Sammelposten erfasst werden.

Bilanzsteuerliche Behandlung von Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG

Bildung des Sammelpostens

Alternativ zur Sofortabschreibung oder zur ratierlichen AfA können Wirtschaftsgüter i.S.d. § 6 Abs. 2a EStG im maßgebenden Wirtschaftsjahr in einem jahrgangsbezogenen Sammelposten je Bilanz (Gesamthandsbilanz, Sonderbilanz, Ergänzungsbilanz) erfasst werden (R 6.13 Abs. 5 S. 1 EStR). Nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten erhöhen dabei den Sammelposten des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen entstehen (R 6.13 Abs. 5 S. 2 EStR). Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung im Sammelposten liegen nicht vor, wenn ein Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.

Auflösung des Sammelpostens

Der Abgang eines oder aller im Sammelposten erfassten Wirtschaftsgüter hat keine Auswirkungen und führt nicht zur Auflösung des Sammelpostens. Sonder- und Teilwertabschreibungen sind bei im Sammelposten erfassten Wirtschaftsgüter nicht zulässig. Sammelposten sind – unabhängig von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter – jahrgangsbezogen mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd zum Ende des jeweiligen (Rumpf-)Wirtschaftsjahres aufzulösen. Diese Auflösung ist beim laufenden Gewinn zu erfassen und der verbleibende Restbuchwert bei der Ermittlung des Gewinns nach § 16 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen.

Fälle der Übertragung i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG, Überführung oder Übertragung i.S.d. § 6 Abs. 5 EStG und Einbringung i.S.d. §§ 20, 24 UmwStG

Bei einer Übertragung oder Einbringung eines gesamten Betriebs zum Buchwert gehen die im Sammelposten erfassten Wirtschaftsgüter auf den neuen Rechtsträger über, welcher den Sammelposten unverändert fortführt. Bei einer Einbringung zu einem über dem Buchwert liegenden Wert liegt für den übernehmenden Rechtsträger ein Anschaffungsvorgang vor, der zur Bildung eines neuen Sammelpostens führen kann. Wird bei der Übertragung oder Einbringung Betriebsvermögen zurückbehalten, ist der Sammelposten im verbleibenden Betriebsvermögen auszuweisen.

Eine Übertragung oder Einbringung eines Teilbetriebs hat keine Auswirkungen auf den Sammelposten des übertragenden oder einbringenden Rechtsträgers (R 6.13 Abs. 6 EStR). Entsprechendes gilt für nach § 6 Abs. 5 EStG überführte oder übertragene und im Sammelposten erfasste Wirtschaftsgüter.

Übertragung und Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Bei der unentgeltlichen Übertragung des gesamten oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils bleibt der im Gesamthandsvermögen gebildete Sammelposten unverändert bestehen. Wird der gesamte Mitunternehmeranteil übertragen, geht ein im Sonderbetriebsvermögen des übertragenen Mitunternehmeranteils enthaltener Sammelposten auf den Rechtsnachfolger über. Wird hingegen nur ein Teil des Mitunternehmeranteils übertragen, wird der Sammelposten grundsätzlich im Sonderbetriebsvermögen des Übertragenden unverändert fortgeführt.

Eine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils hat keine Auswirkungen auf den Sammelposten der Gesamthandsbilanz. Die Sammelposten der Sonderbilanz des veräußerten Mitunternehmeranteils sind mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres aufzulösen.

Betroffene Normen

§ 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG 

Fundstelle

​OFD Frankfurt a.M., Verfügung vom 28.09.2021, S 2180 A-24-St 516

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