FG Baden-Württemberg: Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten bei Anteilsvereinigung
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, die zum 01.08.1999 ihre 100%ige Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft auf eine neu entstehende Beteiligungsgesellschaft abgespalten hat. Im Jahresabschluss zum 31.12.1999 hat die Klägerin eine Rückstellung für Grunderwerbsteuer (GrESt) gebildet und diese als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe im Rahmen ihrer Körperschaftsteuererklärung behandelt. Das Finanzamt erfasste die GrESt als Anschaffungsnebenkosten bei dem Wirtschaftsgut „Beteiligung“ und hat den dagegen gerichteten Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Streitig ist, ob die aufgewendete GrESt im Rahmen der Besteuerung als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln ist.
Entscheidung
Die Klage ist nicht begründet. Die strittige GrESt stellt Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes „Beteiligung“ dar, die bei diesem zu aktivieren sind.
Anschaffungsnebenkosten sind alle Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem „Erwerb“ eines Vermögensgegenstandes stehen und direkt zugemessen werden können. Das GrEStG fingiert die Vereinigung aller Anteile in einer Hand als Fall des Erwerbs gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG.
Diese Anteilsvereinigung stellt zwar keinen klassischen Erwerbsvorgang im Sinne eines Austauschvertrags dar, wird diesem aber von der steuerlichen Wirkung her gleichgestellt. Gegenstand der Besteuerung ist nicht der Erwerb der Anteile als solcher, sondern die Zuordnung der der Gesellschaft gehörenden Grundstücke (BFH-Urteil vom 12.01.1994). Die Art der die GrESt auslösenden Anteilsvereinigung, Einzelrechtsnachfolge kraft Kaufvertrag oder kraft unentgeltlicher Einlage oder sonstiger Fälle der Rechtsnachfolge, ist unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass der Vorgang - Anteilsvereinigung - die GrESt auslöst.
Der BFH hat mit Urteil vom 14.03.2011 (I R 40/10) entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.
Betroffene Norm
§ 1 Abs. 3 GrEStG
Fundstelle
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2009, 6 K 2349/08
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 12.01.1994, II R 130/91, BStBl II 1994, S. 408