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23.11.2010
Rechnungslegung

Niedersächsiches FG: § 7g EStG-Rücklage für eine atypisch stille Beteiligung

Sachverhalt

Streitig ist die steuerliche Anerkennung einer Rücklage gem. § 7g EStG (in der im Streitjahr gültigen Fassung) im Rahmen einer atypisch stillen Beteiligung an einer polnischen Gesellschaft. Der Kläger hatte mit einer polnischen Gesellschaft einen Vertrag über eine atypisch stille Beteiligung geschlossen. In seinem Einkommensteuerbescheid erklärte der Kläger unter anderem negative gewerbliche Einkünfte aus der atypisch stillen Beteiligung, die auf die Bildung einer Rücklage gem. § 7g EStG in seinem Sonderbetriebsvermögen für die Anschaffung von zwei Sattelzügen zurückzuführen waren. Das Finanzamt erkannte den Verlust aus der atypisch stillen Beteiligung nicht an. Nach Art des Unternehmens führe die Anschaffung solcher Maschinen zu einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs. Für eine solche sei jedoch die - im Streitfall fehlende - verbindlicher Bestellung dieser Maschinen erforderlich. Dagegen richtet sich die Klage.

Entscheidung
Die Klage ist unbegründet. Zwar enthalte das Gesetz keinerlei Regelungen dazu, ob und ggf. wie darzulegen ist, dass eine Investition im Sinne von § 7g Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 EStG „voraussichtlich“ erfolgen wird. Allerdings müsse die geplante Investition nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt ausreichend konkretisiert sein.

Darüber hinaus wird, um eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Förderung auszuschließen, in der Situation der Betriebsgründung von einer hinreichenden Konkretisierung des Investitionsvorhabens mit Blick auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen erst dann ausgegangen, wenn diese Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt worden sind. Diese vorstehende Restriktion wird auch auf bestehende Betriebe bezogen, soweit das Investitionsvorhaben zu einer wesentlichen Betriebserweiterung führt, da die wesentliche Erweiterung in Anlehnung an die handelsrechtliche Wertung einer "Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs" (§ 269 HGB) gleichzusetzen ist.

Ist danach für den Fall einer beabsichtigten wesentlichen Betriebserweiterung eine - im Streitfall nicht erfolgte - verbindliche Bestellung der Investitionsgüter erforderlich, muss Gleiches gelten, wenn die Absicht einer wesentlichen Betriebserweiterung nicht feststeht, die im Rahmen der Ansparabschreibung geltend gemachten Investitionsgüter für den Betrieb aber objektiv nur im Falle einer wesentlichen Betriebserweiterung verwendbar wären. Denn es ist bei der für eine "voraussichtliche" Investition erforderlichen Prognose der Investitionstätigkeit nicht nur zu prüfen, ob die Investition überhaupt möglich ist. Vielmehr ist für diese Prognose auch zu würdigen, ob objektiv gewichtige Gesichtspunkte gegen die Annahme einer Investitionstätigkeit erkennbar sind, die den gesetzlichen Tatbestand einer "voraussichtlichen" Investition (unbeschadet einer anderslautenden Behauptung des Steuerpflichtigen) ausschließen.

Betroffene Norm

§ 7g EStG

Fundstelle

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 05.05.2010, 9 K 100/08, EFG 2010, 1487; NZB beim BFH: BFH I B 91/10

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