FG Münster: Teilwertabschreibung aufgrund der Unverzinslichkeit von Forderungen aus einem Gesellschafterdarlehen
Sachverhalt
Die Klägerin hat ihrer 100%igen Tochtergesellschaft für neun Jahre ein zinsloses Darlehen gewährt. Das FG Münster hatte über dessen Bewertung in der Bilanz der Muttergesellschaft zu entscheiden. Während die Bewertung in der Handelsbilanz mit dem Nennbetrag erfolgte, wurde steuerbilanziell eine Teilwertabschreibung unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % vorgenommen. Die Klägerin war der Auffassung, dass es zu einer „umgekehrten“ Imparität käme, wenn das bei der Tochtergesellschaft geltende Abzinsungsgebot nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bei der Muttergesellschaft nicht nachvollzogen würde.
Entscheidung
Als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ist die Darlehensforderung der Klägerin gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG, § 7 Satz 1 GewStG grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Da die Forderung originär beim Gläubiger begründet wurde, gilt der Nennwert als Anschaffungskosten. Gleiches gilt bei fehlender oder niedriger Verzinsung der Forderung.
Der Ansatz mit einem niedrigeren Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung kann nicht erfolgen, da - basierend auf der Definition des Teilwerts gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG - ein (gedachter) Erwerber des gesamten Betriebs die unverzinsliche Darlehensforderung mit dem Nennwert vergütet hätte.
Zwar ist der Teilwert einer unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Forderung an einem vor ihrer Fälligkeit liegenden Zeitpunkt grundsätzlich niedriger als ihr Nennwert, jedoch kann dieser Grundsatz bei Bestehen einer Beteiligung von 100 % keine Anwendung finden. Grund ist die bei einem unverzinslichen Gesellschafterdarlehen vorherrschende Vermutung, dass mit der Gewährung ein bestimmter betrieblicher Zweck verfolgt wird, der den Nachteil der Unverzinslichkeit „aufwiegt“. Bei dem verfolgten Zweck handelt es sich regelmäßig um Steigerung der Ertragskraft der Tochtergesellschaft, welche sich in einer Steigerung der Werthaltigkeit der Beteiligung niederschlägt. Folglich würde ein Erwerber des gesamten Betriebs dem Darlehen den gleichen Wert beimessen wie ein Gesellschafter. Dass sich der Vorteil der Unverzinslichkeit im (wirtschaftlichen) Wert der Beteiligung niederschlagen wird, steht dem nicht entgegen.
Das FG Münster führt weiter aus, dass bei der Ermittlung des Teilwerts der Darlehensforderung nicht auf die für Forderungen geltenden „allgemeinen“ Kriterien abzustellen ist, sondern auf diejenigen, die für die Ermittlung des Teilwerts einer Beteiligung heranzuziehen sind. Der Grundsatz wird vom BFH ausdrücklich im Rahmen von Betriebsaufspaltungen angewendet, wenn die Besitzgesellschaft (oder ihre Gesellschafter) der Betriebsgesellschaft ein eigenkapitalersetzendes Darlehen gewährt (gewähren). Die Rechtsprechung sei auch auf eine 100%ige Beteiligung zu übertragen, da bei ihr eine vergleichbare Verflechtung wie bei einer Betriebsaufspaltung vorläge. Allein die Unverzinslichkeit von Gesellschafterdarlehen führe im Streitfall damit nicht zu einer Minderung des Teilwerts der Darlehensforderung.
Das Argument der Klägerin, es läge eine „umgekehrte Imparitität“ vor, wird zwar nicht widerlegt, jedoch stellt das FB Münster klar, dass die zwingende gesetzliche Regelung zur Abzinsung der Darlehensverbindlichkeit bei der Tochtergesellschaft keinen Einfluss auf die Bewertung der Forderung bei der Muttergesellschaft haben kann, da diese ausschließlich davon abhängt, ob ihr wegen der Unverzinslichkeit eine voraussichtlich dauernder niedrigerer Teilwert beizumessen ist.
Fundstelle
Finanzgericht Münster, Urteil vom 11.04.2011, 9 K 209/08, K,F, EFT 2011, S. 1988