FG Düsseldorf: Aktivierung eines originären Firmenwerts bei Umwandlung einer GmbH in eine KG
Mit Urteil vom 21.10.2014 hat der BFH das Urteil des FG Düsseldorf aufgehoben. Der BFH hat die Klage als unzulässig abgewiesen und musste daher nicht in der Sache selbst entscheiden.
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FG Düsseldorf:
Bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ist der Ansatz von Wirtschaftsgütern in der steuerlichen Schlussbilanz nicht auf die nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisenden Wirtschaftsgüter beschränkt (§ 3 S. 1 UmwStG 1995). Somit kann ein originärer Firmenwert ungeachtet des steuerlichen Ausweisverbotes aktiviert werden.
FG Düsseldorf
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine KG, die sämtliche Anteile an einer GmbH hält. Die GmbH wurde ohne Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten im Jahr 2001 auf die KG verschmolzen. Der Verschmelzung sollte die Schlussbilanz der GmbH zum 31.12.2000 zugrunde liegen, in der ein Firmenwert erfasst wurde. Streitig ist, ob bei Verschmelzung der GmbH auf die KG nach § 3 UmwStG 1995 ein selbst geschaffener Firmenwert in der Übertragungsbilanz aktiviert werden kann.
Entscheidung
Das Finanzamt ist zu Unrecht der Auffassung, dass die GmbH in ihrer steuerlichen Schlussbilanz den selbst geschaffenen Firmenwert wegen dem steuerlichen Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG nicht aktivieren durfte.
Bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft können die übergehenden Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz mit dem Buchwert oder einem höheren Wert angesetzt werden (§ 3 UmwStG 1995). Grundsätzlich ist in der Steuerbilanz die Aktivierung von immateriellen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verboten (§ 5 Abs. 2 EStG). Der Ansatz der Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz nach § 3 UmwStG 1995 beschränkt sich allerdings nicht auf die nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisenden Wirtschaftsgüter, sondern bezieht sich auf alle von der übertragenden Körperschaft übernommenen Wirtschaftsgüter. Die Ausübung des Wahlrechts des § 3 S. 1 UmwStG 1995 ist nicht durch den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 S. 2 EStG) eingeschränkt (vgl. BFH vom 05.06.2007; FG Münster vom 06.10.2011).
Auch lässt sich nicht aus der Überschrift des § 3 UmwStG 1995 „Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft“ schließen, dass sich die Vorschrift nur auf nach steuerlichen Vorschriften auszuweisende Wirtschaftsgüter bezieht. Dieselbe Überschrift trägt ebenfalls § 3 UmwStG 2006, der ausdrücklich den Ansatz nicht entgeltlich erworbener und selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter zulässt.
Betroffene Norm
§ 3 UmwStG 1995
Streitjahr 2001
Fundstellen
BFH, Urteil vom 21.10.2014, I R 1/13
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2012, 6 K 1883/10 F
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 05.06.2007, I R 97/06, BStBl II 2008, S. 650
Finanzgericht Münster, Urteil vom 06.10.2011, 9 K 1308/10 K, EFG 2012, S. 990, BFH-anhängig: I R 5/12, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News