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06.06.2011
Rechnungslegung

BFH: Ein Windpark ist einheitlich abzuschreiben

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Fondsgesellschaft, die einen Windpark bestehend aus vier Windkraftanlagen (WKA) betreibt. Der Windpark wurde Ende 2001 in Betrieb genommen. Die Klägerin buchte sämtliche Kosten für die Erstellung des Windparks auf ein Konto "technische Anlage" und schrieb die Anlage auf 16 Jahre degressiv ab. Das Finanzamt (Beklagte und Revisionskläger) vertrat die Auffassung, dass der Windpark aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern mit teilweise unterschiedlicher Nutzungsdauer bestehe. Es sei von den Wirtschaftsgütern Zuwegung, Windparkverkabelung, WKA mit Fundament, Kompakttrafostation sowie Umspannwerk (Übergabestation) auszugehen. Die Verkabelung und Zuwegung seien über längere Zeiträume abzuschreiben.

Das FG entschied, die Verkabelung und die Zuwegung bildeten mit der WKA kein einheitliches Wirtschaftsgut, jedoch seien ihre Nutzungsdauern der Nutzungsdauer der WKA anzupassen, da sie mit Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 Jahren für die WKA wirtschaftlich verbraucht seien.

Entscheidung

Das FG hat im Ergebnis zutreffend den Windpark nicht als einheitliches Wirtschaftsgut beurteilt und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Verkabelung und der Zuwegung auf 16 Jahre geschätzt.

Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB iVm § 5 Abs. 1 S. 1 EStG) sind die Wirtschaftsgüter einzeln anzusetzen und zu bewerten (BFH-Urteil vom 22.11.1988). Die vier WKA mit Fundament sowie interner Verkabelung einschließlich des jeweiligen Kompakttransformators, die externe Verkabelung einschließlich der Übergabestation und die Zuwegung sind als selbständige Wirtschaftsgüter anzusehen (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 06.05.2010). Eine Aufteilung der WKA in weitere Komponenten, wie dies wohl nach dem Komponentenansatz nach den International Accounting Standards bzw. International Financial Reporting Standards möglich wäre (IDW RH HFA 1.016), ist nicht geboten. Die externe Verkabelung stellt in Verbindung mit der Übergabestation ein weiteres selbständiges Wirtschaftsgut dar. Auch die Zuwegung ist als selbständiges Wirtschaftsgut zu beurteilen.

Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung für das selbständige Wirtschaftsgut folgt, dass es nur eine einheitliche Nutzungsdauer haben kann (BFH-Urteil vom 25.03.1988, Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.11.1973). Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne unselbständige Teile des Wirtschaftsguts eine kürzere oder längere Nutzungsdauer haben. Maßgebend ist die Nutzungsdauer des Teils, welches dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt. Ausgehend von den amtlichen AfA-Tabellen beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die WKA mit Fundament einschließlich des Kompakttransformators sowie interner Verkabelung 16 Jahre. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die externe Verkabelung in Verbindung mit der Übergabestation beträgt nach der AfA-Tabelle 20 Jahre. Das FG hat die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der externen Verkabelung (nebst Übergabestation) und der Zuwegung in Abweichung von den amtlichen AfA-Tabellen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertverzehrs auf 16 Jahre geschätzt hat. Das FG hat unterstellt, dass die derzeitige Verkabelung und auch die Zuwegung im Fall einer Neuerrichtung des Windparks nach Ablauf der 16jährigen Nutzungsdauer der WKA nicht mehr weiter genutzt werden können und damit wirtschaftlich mit dem Ablauf der Nutzungsdauer der WKA ebenfalls verbraucht sein werden. Diese Ausführungen bewegen sich im Rahmen der dem FG obliegenden Schätzungsbefugnis und sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn sich das FG an der in den AfA-Tabellen ausgewiesenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines anderen Wirtschaftsguts, hier der WKA, orientiert. Darin liegt keine unzulässige Vermengung der nach der AfA-Tabelle ermittelten Nutzungsdauer des einen Wirtschaftsguts (WKA) mit der wirtschaftlichen Nutzungsdauer eines anderen Wirtschaftsguts (Verkabelung und Zuwegung).

Betroffene Norm

§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB
Streitjahr 2001

Vorinstanz

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 30.09.2009, 2 K 134/08

Fundstelle

BFH, Urteil vom 14.04.2011, IV R 46/09, BStBl II 2011, S. 696 

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 22.11.1988, VIII R 62/85, BStBl II 1989, S. 359
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2010, 1 K 2037/07, BB 2011, S. 946
Verlautbarung des Instituts der Wirtschaftsprüfer vom 29.05.2009, IDW RH HFA 1.016, IDW-Fachnachrichten 2009, S. 362
BFH, Urteil vom 25.03.1988, III R 96/85, BStBl II 1988, S. 655
BFH, Beschluss des Großen Senats vom 26.11.1973, GrS 5/71, BStBl II 1974, S. 132 
BFH, Urteil vom 14.04.2011, IV R 52/10, BFH/NV

Hinweis

Im Hinblick auf die Feststellung von Einheitswerten bilden mehrere mit Windkraftanlagen bebaute Grundstücksflächen regelmäßig keine wirtschaftliche Einheit (§ 2 Abs. 1 BewG), wenn sie räumlich voneinander getrennt sind. Dass die mit den Windkraftanlagen bebauten Teilflächen katastertechnisch zu einem einzigen Flurstück gehören, begründet ebenfalls keine wirtschaftliche Einheit und es ist auch nicht entscheidend, dass die Nutzung der Teilflächen durch einen einheitlichen Vertrag gestattet wurde. Das Vorliegen einer einzigen wirtschaftlichen Einheit kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass sich auf den einzelnen Teilflächen gleichartige Betriebsvorrichtungen, nämlich die Windkraftanlagen, befinden, die für denselben Zweck verwendet werden. Diese Windkraftanlagen stellen nämlich jeweils eigenständige, zusammengesetzte Wirtschaftsgüter dar.
BFH, Urteil vom 25.01.2012, II R 25/10

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