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26.09.2019
Rechnungslegung

BFH: Bilanzenzusammenhang bei unterlassener Einlage

In der Vergangenheit bilanziell zu Unrecht nicht erfasste Einlagen können nicht nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs später erfolgswirksam nachgeholt werden.

Sachverhalt

Ein Kommanditist einer gewerblich tätigen KG hat im Jahr 2008 Rechtsanwaltsleistungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Gesellschaftsrechte in Anspruch genommen. Die Rechtsberaterkosten beglich er aus privaten Mitteln in 2008. Diese Kosten waren allerdings für das Jahr 2008 weder erklärt, noch bei der Gewinnfeststellung als Sonderbetriebsausgaben festgestellt worden. Erst im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2009 machte die KG die Rechtsberaterkosten aus dem Jahr 2008 als Sonderbetriebsausgaben für den betroffenen Kommanditisten geltend. Die gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts gerichtete Klage beim FG blieb insoweit ohne Erfolg.

Entscheidung

Auch der BFH versagte den Abzug der in 2008 entstandenen Aufwendungen im Streitjahr 2009 und bestätigte insoweit die Auffassung des FG. Ein Abzug komme auch nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs nicht in Betracht.

Abzugsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach im Jahr der Leistungserbringung

Die Rechtsanwaltskosten sind als Kosten gesellschaftsrechtlicher Beratung des Kommanditisten dem Grunde nach als Sonderbetriebsausgaben abziehbar. Die entsprechende Verbindlichkeit entstand (unstrittig) im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters im Jahr der Leistungserbringung und war demzufolge aufwandswirksam bei der Gewinnermittlung in Jahr 2008 zu berücksichtigen.

Der formelle Bilanzenzusammenhang durchbricht nicht die Bestandskraft der Veranlagung des Fehlerjahres

Bilanzierungsfehler sind grundsätzlich und vorrangig in der Bilanz des Wirtschaftsjahres zu berichtigen, in dem es zu der fehlerhaften Bilanzierung gekommen ist. Liegt für das Jahr der fehlerhaften Bilanzierung bereits ein bestandskräftiger Steuerbescheid vor, so ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs der unrichtige Bilanzansatz grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies verfahrensrechtlich noch möglich ist. Der Bilanzierungsfehler wird unter Beachtung der Bilanzidentität zwischen Endvermögen des Wirtschaftsjahres und Anfangsvermögen des Folgejahres (sog. Zweischneidigkeit der Bilanz) in die Folgejahre transportiert und dort unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Schranken korrigiert.

Der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs berechtigt nicht zur Korrektur des auszuweisenden Eigenkapitals

Die fehlerhafte bilanzielle Behandlung der streitigen Anwaltskosten hat sich nicht in einem fehlerhaften Bilanzposten in 2008 niedergeschlagen. Das Begleichen der Anwaltsrechnung aus eigenen Mitteln führte mittels Einlage zum Erlöschen der Verbindlichkeit, die richtigerweise aufwandswirksam im Sonderbetriebsvermögen hätte passiviert werden müssen. Folglich war zum Bilanzstichtag am 31. Dezember 2008 kein Wirtschaftsgut mehr zu bilanzieren, welches hätte nachträglich korrigiert werden können. Die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs können nach Ansicht des BFH keine Grundlage dafür sein, einen im Vorjahr zu Unrecht unterbliebenen Ausweis einer Einlage nachzuholen. Denn in diesem Fall käme es nicht wegen der Zweischneidigkeit der Bilanz zur Nachholung eines Bilanzansatzes, sondern zur Nachholung des richtigen Unterschiedsbetrags als Saldoposten der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG und Teil des auszuweisenden Eigenkapitals. Eine so weitgehende Außerachtlassung der richtigen zeitlichen Zuordnung des ermittelten Gewinns ist – zulasten wie auch zugunsten des Steuerpflichtigen – nicht mit dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs zu begründen. 

Betroffene Norm

§ 4 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 EStG

Streitjahr 2009

Anmerkungen

Das im Streitfall ungünstige Ergebnis kann in anderen Fallkonstellationen auch zugunsten des Steuerpflichtigen wirken. So sind nicht als Betriebseinnahmen verbuchte Entnahmen bestandkräftiger Fehlerjahre auch nicht in der Schlussbilanz des ersten offenen VZ gewinnerhöhend zu erfassen.

Vorinstanz

Finanzgericht Köln, Urteil vom 01.03.2016, 15 K 317/12, EFG 2016, S. 997, siehe Deloitte Tax-News 

Fundstelle

BFH, Urteil vom 17.06.2019, IV R 19/16, , lt. BMF zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen

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