FG Düsseldorf: Verzicht auf verfallbare Pensionsansprüche – Werthaltigkeit der Pensionsanwartschaft
Sachverhalt
Streitig ist, ob der Verzicht auf verfallbare Pensionsansprüche eine gewinnmindernde Einlage der verzichtenden Gesellschafter darstellt. Den Gesellschaftern der Klägerin (Kapitalgesellschaft) waren im Jahre 1993 Pensionszusagen erteilt worden, auf die bei einem Ausscheiden eines jeweiligen Gesellschafters die §§ 1 und 2 BetrAVG Anwendung finden sollten. Im Jahr 2002 wurden die gesamten Anteile an einen Erwerber veräußert. In dem Veräußerungsvertrag wurde schriftlich festgehalten, dass die den Verkäufern erteilten Pensionszusagen nicht den Bestimmungen des BetrAVG unterfallen und auch bis zum Tage der Veräußerung keine Unverfallbarkeit entsprechend § 1 BetrAVG eingetreten sei. Die Verkäufer garantieren demzufolge, dass ihnen angesichts des vertraglich geregelten Ausscheidens als Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft keinerlei Ansprüche mehr aus den erteilten Pensionszusagen zustehen. Die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen waren noch nicht erfüllt.
Aufgrund einer Außenprüfung für den betreffenden Zeitraum stellte das Finanzamt fest, dass die Klägerin die Pensionsrückstellung erfolgsneutral auf das Rücklagenkonto gebucht hatte, da sie von deren Werthaltigkeit ausgegangen war. Das Finanzamt änderte daraufhin die Bescheide dahingehend, dass es die Pensionsrückstellung gewinnerhöhend auflöste mit der Begründung, ihr Teilwert sei mit 0 EUR anzusetzen.
Dagegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Der Beklagte hat den Teilwert der Pensionsanwartschaft zu Recht mit 0 EUR bewertet.
Bei einem auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Verzicht eines Gesellschafters auf seine Forderung ist nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (GrS 1/94) die damit verbundene Einlage mit dem Teilwert der Forderung zu bewerten. Liegt der Teilwert der Pensionsanwartschaft unter dem Buchwert der Pensionsrückstellung, so ergibt sich in Höhe des Differenzbetrages ein laufender Gewinn. Diese Grundsätze gelten auch für einen Verzicht auf eine Pensionszusage (BFH v. 15.10.1997; anders noch BFH v. 19.05.1993).
Auch die Tatsache, dass die streitigen Pensionsanwartschaften noch nicht unverfallbar waren, rechtfertigt keine abweichende Bewertung als die zum Teilwert. Dieser ist jedoch mit 0 EUR anzusetzen, da es im Streitfall ausgeschlossen ist, dass die Pensionszusage noch in die Unverfallbarkeit hineinwächst. Im Streitfall war mit der notariellen Vereinbarung festgelegt, dass die Gesellschafter als Geschäftsführer ausscheiden und ihre Arbeitsverhältnisse mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden. Mit der Beendigung der Arbeitsverhältnisse stand jedoch zugleich fest, dass die zeitlichen Voraussetzungen des § 1 BetrAVG durch die Geschäftsführer nicht mehr zu erfüllen waren. Der Pensionszusage kommt damit kein wirtschaftlicher Wert mehr zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Geschäftsführeranstellungsverträge erst zu einem späteren Zeitpunkt hätten ordentlich gekündigt werden können.
Betroffene Norm
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; BetrAVG § 1
Fundstelle
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.06.2010, 6 K 2357/08 K F, EFG 2010, 1486; Revision BFH: BFH I R 62/10
Weitere Fundstellen
BFH, Beschluss vom 09.06.1997, GrS 1/94, BStBl II 1998, 307
BFH, Urteil vom 15.10.1997, I R 58/93, BStBl II 1998, 305
BFH, Urteil vom 19.05.1993, I R 34/92, BStBl II 1993, 804